Einkommensteuer und Lohnsteuer

Kirchensteuer in Hamburg

Nach den Kirchensteuerbeschlüssen ab dem Kalenderjahr 2015 werden in Hamburg je neun Prozent als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer für die evangelisch-lutherische Kirchensteuer, für die römisch-katholische Kirchensteuer, für die Kultussteuer der jüdischen Gemeinde Hamburg, für die Kirchensteuer des katholischen Bistums der Alt-Katholiken sowie für die Kirchensteuer der evangelisch-reformierten Kirche von den Arbeitgebern oder von den Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten erhoben. Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Kappung).
Mit Erlass vom 25. Juni 2009 hat die Finanzbehörde Hamburg über Änderungen bei der Verwaltung der Kirchensteuer ab 1. Januar 2010 informiert, die durch Genehmigung des Antrags der Alt-Katholiken in Deutschland auf Erhebung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden eintreten. Das Religionsmerkmal der Alt-Katholiken lautet „ak” und die Steuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung unter „Kz.63” zu erfassen.
Die evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg erhebt einen Kirchenbeitrag von allen Kirchengliedern, die gemäß Mitgliederverzeichnis bereits vor dem 1. Januar 2012 Kirchenglied der evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg waren. Die evangelisch-reformierte Kirche erhebt die Kirchensteuer von allen Kirchengliedern, die nach dem 31. Dezember 2011 Mitglied der evangelisch-reformierten Kirche in Hamburg geworden sind. Die evangelisch-reformierte Kirche hat die Verwaltung der Kirchensteuer ihrer Neu-Mitglieder (Religionsschlüssel „rf“ und „fr“) ab dem 1. Januar 2014 auf staatliche Behörden in der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer) der Neu-Mitglieder wird durch die Arbeitgeber als evangelische Kirchensteuer einbehalten und abgeführt. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Kircheneinkommensteuer) der Neu-Mitglieder wird durch die Finanzbehörden als evangelische Kirchensteuer erhoben.
Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer bzw. Kultussteuer 4 Prozent (Vereinfachtes Verfahren). Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner Kirche angehören, ist insoweit Kirchensteuer bzw. Kultussteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer bzw. Kultussteuer 9 Prozent der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer (Nachweisverfahren).
Die Kirchensteuer bzw. Kultussteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 70 : 29,5 : 0,5 auf die evangelisch-lutherische Kirche, die römisch-katholische Kirche und die jüdische Gemeinde Hamburg aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Körperschaft zuordnet. Dieser Aufteilungsschlüssel ergab sich dadurch, dass auf Antrag der Jüdischen Gemeinde in Hamburg seit dem 1. Januar 2006 auch deren Kultussteuer, die der Kirchensteuer der evangelischen und römischkatholischen Kirche entspricht, durch die Finanzämter verwaltet wird. Nach dem Erlass der Finanzbehörde vom 17. Oktober 2005 ist die Kultussteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung unter Kz. 64 zu erfassen; das Religionsmerkmal der Jüdischen Gemeinde Hamburg ist jh.
An der Aufteilung der pauschalen Lohnsteuer nehmen die Alt-Katholiken und die evangelisch-reformierte Kirche nicht teil, so dass der Aufteilungsschlüssel mit 70, 29,5 und 0,5 Prozent für die evangelische und die römisch-katholische Kirchensteuer sowie für die jüdische Kultussteuer unverändert bleibt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Januar 2020