Vorsicht vor Phishing! Cyberkriminelle werden immer raffinierter – und ihre Methoden immer vielfältiger. Ob Datenaktualisierung oder Beantragung eines “digitalen IHK-Schlüssels” - immer wieder sind auch Nachrichten im Umlauf, die vermeintlich von der IHK-Organisation stammen, aber betrügerische Absichten verfolgen. Wie die gängigsten Maschen funktionieren und woran Betroffene Phishing-Versuche erkennen können, das erfahren Sie in unserem Online-Artikel “Vorsicht vor Phishing!”.
Nr. 4369312

Wissenswertes zum Ausbildungsverhältnis

Mit einem Aufhebungsvertrag lösen Ausbildende und Auszubildende den Berufsausbildungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen auf.

Nicht immer verläuft die Berufsausbildung reibungslos. Manchmal kommt es zu Situationen, auf die der Ausbildungsbetrieb reagieren muss. Hierbei ist zu beachten, dass bei Verstößen von Auszubildenden gegen Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag meist nicht sofort aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, sondern in der Regel zunächst eine Abmahnung erfolgen muss.

Unterrichtszeit ist keine Arbeitszeit, wird aber als Arbeitszeit des Auszubildenden angerechnet.

Gemäß § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) darf ein Jugendlicher, der sein Berufsleben beginnt, nur beschäftigt werden, wenn dieser einen Nachweis über dessen gesundheitliche Eignung vorweisen kann.

Ausbilderinnen und Ausbilder begleiten junge Menschen auf dem Weg ins Berufsleben. Sie übernehmen die fachliche Verantwortung für eine ordnungsgemäße und zielführende Ausbildung. Hierfür müssen sie bestimmte Voraussetzungen mitbringen.

Ausbildung ist eine der wichtigsten Investitionen in die Zukunft Ihres Betriebes. Wie bereitet man dieses Investment vor?

Erhöhte Fehlzeiten während der Berufsausbildung können dazu führen, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht erteilt werden kann.

Bei der vorzeitigen Beendigung eines Berufsausbildungsvertrages gibt es einiges zu beachten. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an einen Ausbildungsberater.

Eine Berufsausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. Anders als bislang muss hierfür seit dem 01.01.2020 kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden. Mit dem Einverständnis des Ausbildungsbetriebes, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden.

Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren (§ 17 BBiG).