Probezeit

Nach den rechtlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate lang sein (§ 20 BBiG). Die Dauer der Probezeit bestimmen der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende und halten dies im Berufsausbildungsvertrag fest.
Die Probezeit dient als Bedenkzeit:
  • für den Auszubildenden, um zu wissen, ob dieser die richtige Entscheidung in seiner Berufsauswahl getroffen hat.
  • für den Ausbildungsbetrieb, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und sich dem Geschehen im Ausbildungsbetrieb einpasst.

Dauer der Probezeit

Für die Dauer der Probezeit gibt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Rahmen vor. An diesen Rahmen haben sich der Auszubildende und der Ausbildungsbetrieb zu halten. Die Probezeit muss mindesten einen und darf maximal vier Monate betragen. Die in dieser Zeitspanne vereinbarte Probezeit muss schriftlich im Berufsausbildungsvertrag festgehalten werden.

Verlängerung der Probezeit

Die Vereinbarung von einer sechsmonatigen Probezeit ist unzulässig (LAG Baden-Württemberg vom 15. November 1975. EzB Nr. 5 zu § 13 BBiG a. F.).
Ist im Berufsausbildungsvertrag eine geringe Probezeit als vier Monate vereinbart worden, und es treten Unsicherheiten beim Ausbildungsbetrieb und/oder Auszubildenden auf, kann die Probezeit durch eine Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag bis zur Höchstgrenze von vier Monaten Probezeit verlängert werden. Die Zusatzvereinbarung ist schriftlich abzuschließen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.
Wird die Ausbildungszeit während der Probezeit um mehr als einen Drittel aufgrund einer Krankheit oder Ähnlichem unterbrochen, so kann sich die Probezeit auf Antrag für den Zeitraum der Unterbrechung verlängern. Eine automatische Verlängerung der Probezeit tritt nicht ein. Bei kurzfristigen Unterbrechungen während der Probezeit kommt eine Verlängerung der Probezeit nicht infrage.

Kündigung innerhalb der Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis kann innerhalb der Probezeit von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.