Arbeitszeit und Pausen

Im Berufsausbildungsvertrag muss die regelmäßige tägliche Arbeitszeit des Auszubildenden schriftlich vereinbart werden. Jugendliche Auszubildende benötigen einen besonderen Schutz und haben deswegen andere Regelungen bezüglich der Arbeitszeit als volljährige Auszubildende. Die genauen Regelungen haben wir für Sie in diesem Artikel zusammengefasst.

Jugendliche Auszubildende

Die Arbeitszeiten für Jugendliche sind in den §§ 8 bis 21b des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) geregelt.

Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit

Als tägliche Arbeitszeit wird die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne Ruhepausen verstanden.
Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen täglich nicht länger als acht Stunden und wöchentlich nicht länger als 40 Stunden beschäftigt werden. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, darf der Jugendliche an den anderen Werktagen in der gleichen Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

Fünf-Tage-Woche

Nach § 15 JArbSchG dürfen Jugendliche nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Nach Möglichkeit sollen die beiden wöchentlichen Ruhetage aufeinanderfolgen.

Samstagsruhe

An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Zulässig ist eine Beschäftigung am Samstag nur in einigen Brachen. Die zulässigen Branchen entnehmen Sie bitte aus dem § 16 Abs. 2 JArbSchG. Zwei Samstage sollen beschäftigungsfrei bleiben. Um eine Fünf-Tage-Woche sicherzustellen, ist der Auszubildende an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag in der gleichen Woche freizustellen.

Sonn- und Feiertagsruhe

An Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Zulässig ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nur in einigen Brachen. Die zulässigen Branchen entnehmen Sie bitte aus dem § 17 Abs. 2 JArbSchG. Zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben, es sollte jeder zweite Sonntag sein.
Werden Jugendliche an einem Sonntag beschäftigt, ist sicherzustellen, dass der Auszubildende an einem berufsschulfreien Arbeitstag freigestellt wird, damit die Fünf-Tage-Woche eingehalten wird.
Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

Nachtruhe

In der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr dürfen jugendliche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, welche eine Ausbildung im Gaststätten- und Schaustellergewerbe absolvieren, dürfen bis spätestens 22:00 Uhr beschäftigt werden.

Pausen

Während der Arbeitszeit haben jugendliche Auszubildende einen gesonderten Anspruch auf Pausen. Pausen sind keine Arbeitszeit. Bei einer Arbeitszeit von täglich viereinhalb bis sechs Stunden haben Auszubildende ein Anrecht auf 30 Minuten Pause. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Auszubildende ein Anrecht auf 60 Minuten Pause. Die Pause muss mindestens eine Länge von 15 Minuten aufweisen. Die Ruhepausen sind in angemessener zeitlicher Lage zu gewähren. Die Ruhepause darf frühestens eine Stunde nach Beginn der Arbeitszeit und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Eine Beschäftigung von mehr als viereinhalb Stunden ohne Ruhepause von Jugendlichen ist unzulässig.

Tägliche Freizeit

Dem jugendlichen Auszubildenden ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden nach beendeter täglicher Arbeitszeit zu gewähren.

Berufsschulunterricht

Der Arbeitgeber hat den jugendlichen Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Der Jugendliche darf nicht mehr beschäftigt werden, wenn
  • der Berufsschulunterricht vor 09:00 Uhr beginnt (Beschäftigung vor dem Berufsschulunterricht)
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (einmal in der Woche)
  • in Berufsschulwochen mit mindestens 25 Stunden an mindesten fünf Tagen (zulässig sind Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden in der Woche)
Die Zeit für den Besuch der Berufsschule ist mit der durchschnittlichen täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Eine Anpassung der Ausbildungsvergütung darf nicht vorgenommen werden.

Auszubildende die das 18 Lebensjahr vollendet haben

Die Arbeitszeit von Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, richtet sich nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit

Volljährige Auszubildende können täglich bis zu acht Stunden an sechs Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die maximal zulässige Ausbildungszeit beträgt wöchentlich 48 Stunden. Eine Erhöhung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ist zulässig, wenn die über die zulässige Arbeitszeit hinausgehende Zeit innerhalb von sechs Kalendermonaten durch Freizeitausgleich ausgeglichen wird.

Sonn- und Feiertagsruhe

Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen an Sonn- und Feiertagen gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG nicht beschäftigt werden. Können die Arbeiten nicht an Werktagen ausgeübt werden, dürfen Auszubildende aus den im § 10 Abs. 1 ArbZG aufgelistet Branchen ihre Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen ausüben. Für den Auszubildenden müssen mindestens 15 Sonntage im Kalenderjahr beschäftigungsfrei bleiben. Wird der Auszubildende an einem Sonntag beschäftigt, ist ihm innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren. Sollte der Auszubildende an einem auf den Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, muss ihm ein Ersatzruhetag innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen gewährt werden.

Pausen

Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden ist dem Auszubildenden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Ist die Arbeitszeit länger als neun Stunden, muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen.

Tägliche Freizeit

Dem Auszubildenden ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens elf Stunden nach beendeter täglicher Arbeitszeit zu gewähren.

Berufsschulunterricht

Der Auszubildende ist für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Der Auszubildende darf nicht mehr beschäftigt werden, wenn
  • der Berufsschulunterricht vor 09:00 Uhr beginnt (Beschäftigung vor dem Berufsschulunterricht)
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (einmal in der Woche)
  • in Berufsschulwochen mit mindestens 25 Stunden an mindesten fünf Tagen (zulässig sind Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden in der Woche)
Die Zeit für den Besuch der Berufsschule ist mit der durchschnittlichen täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Eine Anpassung der Ausbildungsvergütung darf nicht vorgenommen werden. Ist der Berufsschulunterricht kürzer als fünf Unterrichtsstunden, so ist die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen als Arbeitszeit zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)).

Überstunden

Die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Arbeitszeiten sind Höchstarbeitszeiten. Werden Auszubildende über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus beschäftigt, so handelt es sich um Überstunden. Die mehr geleistete Arbeitszeit ist besonders zu vergüten oder durch entsprechenden Freizeitausgleich auszugleichen.