Verlängerung der Ausbildungszeit
Gemäß § 8 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) kann auf Antrag des Auszubildenden die Dauer der Berufsausbildung verlängert werden, sofern diese Verlängerung erforderlich ist, um das Ziel der Berufsausbildung zu erreichen.
Verlängerungsgründe
Mögliche Verlängerungsgründe können folgende Sachverhalte sein:
- Längere Ausfallzeiten durch Krankheit
- Leistungsziel der Berufsschule wird nicht erreicht
- Schwere Mängel in der Berufsausbildung
- Betreuung des eigenen Kindes
- Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen
- Verkürzte Ausbildungszeit
- körperliche, geistige oder seelische Behinderung
- Nicht bestandene Abschlussprüfung
Verlängerung bei nicht bestandener Abschlussprüfung
Sollte ein Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, maximal jedoch um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich nicht automatisch. Die Verlängerung muss schriftlich vom Auszubildenden beim Ausbildungsbetrieb gestellt werden und anschließend bei der Industrie- und Handelskammer eingereicht werden. Den Antrag können Auszubildende problemlos über unser IHK-Online-Portal stellen. Alternativ können der Auszubildende und der Ausbildungsbetrieb unsere Vorlage unter dem folgenden Link verwenden: IHK Emden - Änderungsvertrag
Verlängerung der Ausbildungszeit aus Prüfungstechnische gründen
Einen Anspruch darauf, die Ausbildungszeit zu verlängern, damit diese in den Prüfungsrhytmus der Industrie- und Handelskammer passt, hat man laut Bundesarbeitsgericht (BAG)-Urteil (9 AZR 494/06) nicht. Damit kann eine Abschlussprüfung nach dem Ende der vereinbarten Ausbildungszeit problemlos stattfinden. Wird diese Prüfung vom Auszubildenden jedoch nicht bestanden, hat dieser den Anspruch auf Wiedereinstellung und Verlängerung der Ausbildungszeit.