Ausbildungsvergütung
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) legt im § 17 fest, dass jeder Auszubildende einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat. Diese Vergütung muss mit dem fortschreiten der Berufsausbildung steigen (mindestens jährlich). Die genaue Höhe der Ausbildungsvergütung ist grundsätzlich ein Anliegen zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden.
Die Vergütung für den aktuellen Kalendermonat muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden.
Mindestausbildungsvergütung
Mit der Einführung des neuen Berufsbildungsgesetzte vom 01. Januar 2020 ist eine Mindestausbildungsvergütung für Berufsausbildungsverhältnisse in Deutschland eingeführt worden. Die Mindestvergütung ist bis zum 31. Dezember 2023 fest im Gesetz geregelt. Anschließend wird die Vergütung zum 01. Januar eines jeden Jahres fortgeschrieben. Erstmals erfolgte dies zum 01. Januar 2024. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt bis zum 01. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch das Bundesgesetzblatt.
Die Bekanntmachung der Höhe für die Mindestausbildungsvergütung ab dem Kalenderjahr 2025: Bundesgesetzblatt – Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025)
Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr |
3. Ausbildungsjahr |
4. Ausbildungsjahr |
2020 (01.01.-31.12.2020) |
515,00 € | 607,70 € | 695,25 € | 721,00 € |
2021 (01.01.-31.12.2021) |
550,00 € | 649,00 € | 742,50 € | 770,00 € |
2022 (01.01.-31.12.2022) |
585,00 € | 690,30 € | 789,75 € | 819,00 € |
2023 (01.01.-31.12.2023) |
620,00 € | 731,60 € | 837,00 € | 868,00 € |
2024 (01.01.-31.12.2024) |
649,00 € | 766,00 € | 876,00 € | 909,00 € |
2025 (01.01.-31.12.2025) |
682,00 € | 805,00 € | 921,00 € | 955,00 € |
Tarifgebunden
Sind der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende an einen Tarifvertrag gebunden, darf die im Tarif festgelegte Ausbildungsvergütung nicht unterschritten werden. Um an einen Tarifvertrag gebunden zu sein, muss die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft bzw. einem Arbeitgeberverband vorliegen.
Sobald das Sozialministerium einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt, sind die darin Niedergeschriebenen Tarifsätze für alle dem Wirtschaftszweig zugehörigen Unternehmen verbindlich.
Sobald das Sozialministerium einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt, sind die darin Niedergeschriebenen Tarifsätze für alle dem Wirtschaftszweig zugehörigen Unternehmen verbindlich.
Nicht Tarifgebunden
Besteht keine Tarifgebundenheit, darf bei der Ausbildungsvergütung in einem Umfang von maximal 20 % nach unten abgewichen werden, so regelt es der § 17 Absatz 4 im Berufsbildungsgesetz.
Ausbildungsvergütung bei verkürzter Ausbildungszeit
Wird die Ausbildungszeit durch Anrechnung oder Verkürzung angepasst, ist dies bei der Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen. Als Erstes ist zu klären, worin der Unterschied bei Verkürzung und Anrechnung liegt.
Bei einer Anrechnung geht man davon aus, dass die Ausbildungsinhalte für diesen Zeitraum bereits vermittelt worden sind. Deshalb ist die anzurechnende Zeit vergütungsmäßig als verbrachte Ausbildungszeit zu bewerten.
Anders hingegen ist es bei einer Verkürzung. Bei einer Verkürzung geht man davon aus, dass der Auszubildende die Ausbildungsinhalte schneller vermittelt bekommen kann. Deshalb erfolgt die Erhörung der Ausbildungsvergütung in kürzeren Intervallen. Bei einer Verkürzung der Ausbildung aufgrund von Abitur.
Ausbildungsvergütung bei verlängerter Ausbildungszeit
Sollte ein Berufsausbildungsverhältnis verlängert werden, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung in Höhe des letzten Ausbildungsabschnittes zu zahlen.
Mehrarbeit
Bei einer Beschäftigung des Auszubildenden, welche über die regelmäßige täglich vereinbarte Ausbildungszeit hinausgeht, ist besonders zu Vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen (§ 17 Absatz 7 BBiG).
Sachbezugswerte
Auch Sachbezugswerte spielen beim Thema Ausbildungsvergütung eine wichtige Rolle. Stellt der Ausbildende dem Auszubildenden im Rahmen der Berufsausbildung eine Unterkunft und/oder Verpflegung, ist dies als Arbeitsentgelt zu bewerten. Die angerechneten Sachbezugswerte dürfen 75 % der Bruttoausbildungsvergütung nicht übersteigen.
Im Kalenderjahr 2024 gelten bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für freie Verpflegung |
||||
Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Verpflegung insgesamt |
|
Kalendertäglich | 2,17 € | 4,13 € | 4,13 € | 10,43 € |
Monatlich | 65,00 € | 124,00 € | 124,00 € | 313,00 € |
Sachbezugswerte für freie Unterkunft |
||
Unterkunft belegt mit | Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein (kalendertäglich) |
Monatlicher Wert für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt (kalendertäglich) |
1 Mitarbeiter | 236,30 € (7,88 €) |
194,60 € (6,49 €) |
2 Mitarbeitern | 125,10 € (4,17 €) |
83,40 € (2,78 €) |
3 Mitarbeitern | 97,30 € (3,24 €) |
55,60 € (1,85 €) |
Mehr als 3 Mitarbeitern | 69,50 € (2,32 €) |
27,80 € (0,93 €) |