Aufhebungsvertrag
Mit einem Aufhebungsvertrag ist es Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben möglich, im gegenseitigen Einvernehmen das bestehende Berufsausbildungsverhältnis aufzulösen. Ein Aufhebungsvertrag ist keine einseitig empfangsbedürftige Kündigung und wird erst mit den Unterschriften beider Vertragsparteien rechtsgültig. Sollte kein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag vorliegen, ist es möglich, dass den Auszubildenden bis zu zwölf Wochen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (§ 159 Sozialgesetzbuch (SGB) drittes Buch (III)). Es handelt sich bei diesem Sachverhalt um eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.
Zeitpunkt für einen Aufhebungsvertrag
Grundsätzlich kann das Berufsausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu jedem Zeitpunkt beendet werden.
Form des Aufhebungsvertrags
Ein Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform (§§ 10 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG), 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).
Bei minderjährigen Auszubildenden kann ein Aufhebungsvertrag nur vereinbart werden, wenn die gesetzlichen Vertreter (oftmals die Eltern) dem Aufhebungsvertrag zugestimmt haben. In der Regel sind die Eltern gemeinsam vertretungsberechtigt (§ 1629 Absatz 1 BGB), aufgrund dessen habe beide den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Ist einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen worden, so ist die Unterschrift von diesem Elternteil ausreichend.
Aufhebungsvertrag während eines bestehenden Kündigungsschutzes
Soll ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden, obwohl ein besonderer Kündigungsschutz für den Auszubildenden besteht, ist dies zulässig, auch wenn eine Kündigung wegen besonderer Kündigungsschutzregeln unwirksam wäre. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb darüber informiert und aufgeklärt worden ist.
Aufklärungspflichten des Ausbildungsbetriebes
Um eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen fehlender Aufklärung des Auszubildenden zu verhindern, sollte der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden über Folgende Punkte belehren:
- Bestehenden eines besonderen Kündigungsschutzes (zum Beispiel: Schwangerschaft § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG))
- Sozialrechtliche Konsequenzen des Aufhebungsvertrages (Sperrfrist beim Arbeitslosengeld § 159 SGB III)
Die Belehrung des Auszubildenden sollte sich der Ausbildungsbetrieb schriftlich bestätigen lassen.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann Schadensersatzansprüche seitens des Auszubildenden zur Folge haben. Der Aufhebungsvertrag bleibt dennoch wirksam.
Sollten Sie noch weitere Fragen zum Thema “Aufhebungsvertrag in der Berufsausbildung” haben, wenden Sie sich gern an unsere Ausbildungsberater.