Verkürzung der Ausbildungszeit

Die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgegeben Ausbildungsdauer muss im Berufsausbildungsvertrag niedergeschrieben werden. Die Ausbildungsdauer kann in den verschiedenen Berufen variieren. Sie dauert zwischen 24 und 42 Monaten. Diese Ausbildungszeit kann verkürzt werden. Unterschieden wird hierbei grundsätzlich in Anrechnung und Verkürzung. Unter Anrechnung versteht man den erfolgreichen Besuch des Berufsgrundbildungsjahres oder der Berufsfachschule. Bei der Verkürzung hingegen geht es um eine höhere allgemein-schulische Bildung (Mittlerer Bildungsabschluss, Fachhochschulreife, Abitur). Diese Unterscheidung spielt auch bei der Höhe der Ausbildungsvergütung eine wichtige Rolle. Weitere Informationen zur Ausbildungsvergütung finden Sie unter dem folgenden Link: IHK Emden - Ausbildungsvergütung

Verkürzung vor Beginn der Berufsausbildung

Auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden* und des Ausbildungsbetriebes kann die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in kürzerer Zeit erreicht werden kann.

Verkürzung nach Beginn der Berufsausbildung

Nach dem Beginn der Berufsausbildung kann die Ausbildungszeit auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildungsbetriebes verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in kürzerer erreicht werden kann.
Sollte der Antrag innerhalb der letzten zwölf Monate der Ausbildungszeit gestellt werden, empfehlen wir vorrangig einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu stellen. Weitere Informationen zur vorzeitigen Zulassung finden sie unter dem folgenden Link: IHK Emden - Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Verkürzungsgründe

Verkürzungsgrund zu verkürzende Ausbildungszeit
  • Sekundarschulabschluss I (Realschulabschluss)
maximal sechs Monate
  • Allgemeine Hochschulreife
  • Fachhochschulreife
  • Lebensalter (mindestens 21 Jahre)
maximal zwölf Monate

Anrechnungsgründe

Anrechnungsgrund anzurechnende Ausbildungszeit
  • Berufsvorbereitende Maßnahme
  • Abgeschlossene Berufsausbildung
maximal zwölf Monate
  • Berufserfahrung
  • Abgebrochene Berufsausbildung
Absprache mit der zuständigen Stelle

Mindestdauer der Ausbildung

Grundsätzlich können für ein Ausbildungsverhältnis mehrere Verkürzungsgründe gleichzeitig berücksichtigt werden, es ist lediglich darauf zu achten, das die Mindestausbildungszeit nicht unterschritten wird. Die Mindestausbildungszeit für einen Ausbildungsberuf entnehmen Sie bitte der jeweiligen Ausbildungsordnung.
Regelausbildungszeit Mindestausbildungszeit
42 Monate 24 Monate
36 Monate 18 Monate
24 Monate 12 Monate