Verkürzung der Ausbildungszeit
Die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgegeben Ausbildungsdauer muss im Berufsausbildungsvertrag niedergeschrieben werden. Die Ausbildungsdauer kann in den verschiedenen Berufen variieren. Sie dauert zwischen 24 und 42 Monaten. Diese Ausbildungszeit kann verkürzt werden. Unterschieden wird hierbei grundsätzlich in Anrechnung und Verkürzung. Unter Anrechnung versteht man den erfolgreichen Besuch des Berufsgrundbildungsjahres oder der Berufsfachschule. Bei der Verkürzung hingegen geht es um eine höhere allgemein-schulische Bildung (Mittlerer Bildungsabschluss, Fachhochschulreife, Abitur). Diese Unterscheidung spielt auch bei der Höhe der Ausbildungsvergütung eine wichtige Rolle. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Online-Artikel zur Ausbildungsvergütung.
Verkürzung vor Beginn der Berufsausbildung
Auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden* und des Ausbildungsbetriebes kann die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in kürzerer Zeit erreicht werden kann.
Verkürzung nach Beginn der Berufsausbildung
Nach dem Beginn der Berufsausbildung kann die Ausbildungszeit auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildungsbetriebes verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in kürzerer erreicht werden kann. Sollte der Antrag innerhalb der letzten zwölf Monate der Ausbildungszeit gestellt werden, empfehlen wir vorrangig einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu stellen.
Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Online-Artikel "Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung.
Verkürzungsgründe
| Verkürzungsgrund | zu verkürzende Ausbildungszeit |
|---|---|
| Sekundarschulabschluss I (Realschulabschluss) | maximal sechs Monate |
| Fachhochschulreife | maximal zwölf Monate |
| Allgemeine Hochschulreife | maximal zwölf Monate |
| Lebensalter (mindestens 21 Jahre) | maximal zwölf Monate |
Anrechnungsgründe
| Anrechnungsgrund | anzurechnende Ausbildungszeit |
|---|---|
| Berufsvorbereitende Maßnahme | maximal zwölf Monate |
| Abgeschlossene Berufsausbildung | maximal zwölf Monate |
| Berufserfahrung | Absprache mit der zuständigen Stelle |
| Abgebrochene Berufsausbildung | Absprache mit der zuständigen Stelle |
Mindestdauer der Ausbildung
Grundsätzlich können für ein Ausbildungsverhältnis mehrere Verkürzungsgründe gleichzeitig berücksichtigt werden, es ist lediglich darauf zu achten, das die Mindestausbildungszeit nicht unterschritten wird. Die Mindestausbildungszeit für einen Ausbildungsberuf entnehmen Sie bitte der jeweiligen Ausbildungsordnung.
| Regelausbildungszeit | Mindestausbildungszeit |
|---|---|
| 42 Monate | 24 Monate |
| 36 Monate | 18 Monate |
| 24 Monate | 12 Monate |