Arbeitszeit und Berufsschule

Für die Dauer der Berufsausbildung sind Auszubildende gemäß § 65 Absatz 2 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz Berufsschulpflichtig.

Pflichten des Ausbildungsbetriebes

Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, die Auszubildenden:

Beschäftigung vor Beginn der Berufsschule

Voll- und minderjährige Auszubildende dürfen an einem vor 9:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterrichtstages vorher nicht beschäftigt werden (§ 15 Absatz 1 BBiG).

Freistellung an Berufsschultagen

Voll- und minderjährige Auszubildende sind wie folgt freizustellen:
Ein Berufsschultag ist mit der durchschnittlichen täglich Ausbildungszeit (§ 15 Absatz 1 Nr. 2 BBiG, § 9 Absatz 1 Nr. 2 JArbSchG) anzurechnen. Bei einem zweiten Berufsschultag in der gleichen Woche ist die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte (§ 15 Absatz 2 Nr. 1 BBiG, § 9 Absatz 2 Nr. 3 JArbSchG ) anzurechnen.
Berufsschulwochen sind mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit anzurechnen (§ 15 Absatz 2 Nr. 3 BBiG, § 9 Absatz 2 Nr. 2 JArbSchG). Sofern Blockunterricht stattfindet, sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu zwei Stunden in der Woche zulässig (§ 15 Absatz 1 Satz 3 BBiG, § 9 Absatz 1 Nr. 3 JArbSchG).
Weitere Informationen zum Thema Berufsschule finden Sie unter dem folgenden Link: IHK Emden – Berufsschulen