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Prüfung ohne Ausbildung (Externenprüfung)

Nachteil fehlender Ausbildungsabschluss

Viele Menschen arbeiten ohne einen formalen Berufs- oder Studienabschluss. Oft ist das nachteilig, besonders für die berufliche Weiterentwicklung, bei einem geplanten Arbeitgeberwechsel oder bei (drohender) Arbeitslosigkeit.
Auch finanziell macht sich ein fehlender Berufsabschluss bemerkbar. Wer ohne Ausbildungsabschluss auf einer Fachkräftestelle arbeitet, verdient statistisch neun Prozent weniger als seine Kollegen mit einem Ausbildungszeugnis.

Wer kann an einer Externen-Prüfung teilnehmen?

An einer IHK-Abschlussprüfung kann man unter bestimmten Umständen teilnehmen, obwohl man keine Ausbildung gemacht hat. Diese sogenannte ´Externen-Prüfung´ regelt das Berufsbildungsgesetz in § 45 Abs. 2.
Die externe Prüfungsteilnahme wird bei der IHK beantragt, in deren Bezirk der Prüfungsinteressent wohnt. Die IHK Düsseldorf ist deshalb Ansprechpartnerin für Interessenten, die in der Stadt Düsseldorf und im Kreis Mettmann wohnen.
Andere IHKs können im IHK-Finder nachgesehen werden.
Notwendig ist eine sorgfältige Vorbereitung auf die externe Abschlussprüfung.
Wer arbeitslos ist, kann die zuständige Arbeitsagentur oder das Jobcenter auf mögliche Vorbereitungskurse ansprechen.

Berufserfahrung ist Voraussetzung

Voraussetzung für eine Zulassung zur Externen-Prüfung ist Erfahrungen in dem Beruf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Welche Inhalte einen Ausbildungsberuf ausmachen, legt die jeweilige Ausbildungsordnung fest.
Als Regel gilt: Derjenige, der das eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgesehen ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, kann zur Prüfung zugelassen werden. Für einen dreijährigen Ausbildungsberuf, wie zum Beispiel Kauffrau für Büromanagement, sind es also viereinhalb Jahre.
Die IHK kann von dieser Vorgabe abweichen. Dies gilt zum Beispiel für Studienabbrecher.
Nachweis von Berufserfahrung
Eine Entscheidung über die externe Prüfungszulassung erfolgt für jede/-n Antragsteller/-in individuell. Dafür benötigt die IHK möglichst aussagekräftige Informationen darüber, wie zeitlich und inhaltlich umfangreich die Berufserfahrung ist.
Erforderlich ist immer ein tabellarischer Lebenslauf.
Darüber hinaus sind Nachweise der Berufserfahrung erforderlich, das können zum Beispiel sein:
  • Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse
  • Arbeitsverträge
  • Tätigkeitsbescheinigungen
  • Referenzen
  • Zertifikate
  • Bescheinigungen der Agentur für Arbeit
  • Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers
  • Gleichstellungsbescheinigung
  • Gutachterliche Stellungnahmen zuständiger Stellen
  • Selbstauskünfte
  • Stellenbeschreibungen
  • Sozialversicherungsnachweise
  • Gewerbeanmeldungen

Sonderfall: Prüfungen mit Bezug zu aktueller beruflicher Tätigkeit

Es gibt Abschlussprüfungen, die auf aktuelle berufliche Erfahrungen Bezug nehmen: Prüflinge müssen aus realen beruflichen Projekten Dokumentationen oder Reporte erstellen oder werden in einem Unternehmen an einer Maschine geprüft. Bei diesen Berufen kann die Teilnahme an der externen Prüfung schwierig oder sogar unmöglich sein, obwohl die Zulassung rechtlich möglich ist.
Beispiele sind die IT-Berufe (zum Beispiel Fachinformatiker/-in), Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, Industriekaufmann/-frau oder Maschinen- und Anlagenführer/-in. Wer in diesen Berufen extern geprüft werden möchte, muss das zuvor mit der IHK abstimmen.

Prüfungsgebühr

Die Teilnahme an der Externen-Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Abschluss (s. Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 208 KB), III A Nr. 7).
Bitte beachten Sie, dass bei Rücktritt (nur schriftlich per E-Mail) nach erfolgter Anmeldung eine Stornogebühr von 70 Prozent der fälligen Gebühr erhoben wird. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.

Kostenübernahme

Gebührenschuldner ist grundsätzlich der/die Teilnehmer/-in.
Falls der Gebührenbescheid an den Arbeitgeber oder einen anderen Kostenträger geschickt werden soll, dann ist das Kostenübernahmeformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 62 KB) vollständig ausgefüllt spätestens mit der Anmeldung einzureichen.
Falls kein unterschriebenes Gebührenübernahmeformular eingereicht wird, werden Sie von uns als Selbstzahler geführt.‎ Eine nachträgliche Umschreibung kann nicht mehr vorgenommen werden.

Antrag online stellen

Mögliche Alternative: Höhere Berufsbildung

Für Menschen, die schon einen Ausbildungsabschluss haben, im Laufe ihres Werdegangs aber den Beruf oder die Branche gewechselt haben, ist die Teilnahme an einer externen Ausbildungsprüfung nicht immer der sinnvollste Weg der beruflichen Weiterentwicklung oder des Wiedereinstiegs: Die Zulassung zu Prüfungen der höheren Berufsbildung ist oft möglich. Und ein Abschluss als Fachwirt/-in oder Meister/-in ist am Arbeitsmarkt noch stärker gefragt, als ein Ausbildungsabschluss.

Teilqualifikationen

Was sind Teilqualifikationen?

Teilqualifikationen bieten die Chance, einen Beruf in Theorie und Praxis schrittweise zu erlernen und am Ende sogar einen Berufsabschluss komplett nachzuholen.
Teilqualifikationen sind kürzere Bildungseinheiten, die aus anerkannten Ausbildungsberufen abgeleitet werden. Das hat den Vorteil, dass die Inhalte aktuell und am Arbeitsmarkt gefragt sind.
Je nach Voraussetzungen des jeweiligen Teilnehmers, kann er nach mehreren erfolgreich durchlaufenen Teilqualifikationen zur Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Beruf extern zugelassen werden.
Teilqualifikationen sind auch für Unternehmen eine Chance, Fachkräfte zu gewinnen. Durch TQ werden weitere Optionen der Fachkräftesicherung geschaffen. Mithilfe von Teilqualifikationen können angelernte Mitarbeiter einen Berufsabschluss erwerben und sich für weitere Aufgaben im Unternehmen qualifiziert.

Zielgruppe

Die Zielgruppe für Teilqualifikationen sind Erwachsene über 25 Jahre ohne Berufsabschluss oder mit einer lang zurückliegenden Prüfung, die am Arbeitsmarkt aktuell nicht mehr gefragt ist.
Ansprechpartner für Interessentinnen und Interessenten sind ihre Jobcenter oder Arbeitsagenturen.

Beitrag der IHK Düsseldorf

Die IHK Düsseldorf stimmt mit Bildungsdienstleistern und Betrieben Pläne für Teilqualifizierungsangebote ab.
Sie führt die Kompetenzfeststellung der Absolventen durch, also praktische und theoretische Tests. Das dafür entwickelte Verfahren ist der Verfahrensbeschreibung zu entnehmen. Dieses senden wir Ihnen auf Anfrage gern per E-Mail zu.
Die IHK Düsseldorf vergibt nach der erfolgreicher Kompetenzfeststellung ein Zertifikat.
Wer alle Teilqualifizierungen in einem Beruf erfolgreiche bestanden hat, kann extern zur Prüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zugelassen werden – das verbessert die Chancen am Arbeitsmarkt.

Erklärvideos

© SEED Productions / DIHK
Erklärvideos zur Teilqualifikation in verschiedenen Sprachen untertitelt (YouTube-Links)

Zweitschrift Prüfungszeugnis (Facharbeiterbrief)

Bei Verlust eines Prüfungszeugnisses
  • der IHK-Berufsausbildung,
  • der Weiterbildung oder
  • der Bescheinigung einer Sach- oder Fachkundeprüfung beziehungsweise Unterrichtung,
können Sie über unser Online-Formular eine Zweitschrift anfordern, sofern die Prüfung oder Unterrichtung vor der IHK Düsseldorf stattfand.
Bitte beachten Sie, dass die Zweitschrift / Ersatzbescheinigung nur von derjenigen
ausgestellt wird, vor der die Prüfung beziehungsweise Unterrichtung abgelegt und bestanden wurde.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 15 Jahre – bitte beachten Sie diese Frist bei der Beantragung Ihrer Zweitschrift.

Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Gleiche Chancen für alle

Auszubildenden können für ihre Prüfung Nachteile ausgeglichen werden, die sie wegen einer Behinderung haben.
Dabei bleiben das Niveau und die Inhalte der Prüfung gleich.

Rechtslage

Nachteilsausgleich bedeutet, dass die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung bei ihrer Prüfung berücksichtigt werden (§ 65 Abs. 1 BBiG).
Der Gesetzgeber definiert: "Menschen mit Behinderung sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Sozialgesetzbuch IX, § 2 Abs. 1).
Als Beispiele für Nachteilsausgleiche nennt der Gesetzgeber: „die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfsleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher/-innen für Hörbehinderte".
Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat zum Thema das Handbuch “Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende” veröffentlicht. Es bietet Informationen und Fallbeispiele.
Jeder Fall wird von der IHK individuell entschieden.
Ein Nachteilsausgleich ist nicht möglich, wenn ein Prüfling keine Behinderung hat, aber vorübergehend krank ist oder Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hat.

Antrag auf Nachteilsausgleich

Damit darüber rechtzeitig entschieden werden kann und notwendige individuelle Erleichterungen geplant werden können, muss der Antrag so früh wie möglich gestellt werden. Spätestens jedoch mit der Anmeldung zur Zwischen- oder Abschlussprüfung.