Ausbildungsprüfungen

Vorzeitige Prüfungszulassung

Die Ausbildung endet im Regelfall mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit oder mit dem Tag der Bekanntgabe, dass die Prüfung bestanden wurde.
Auszubildende, die das Ausbildungsziel wegen besonders hohem Lerntempo schneller erreichen, können aber auch vorzeitig an der Abschlussprüfung teilnehmen (§ 45 Abs. 1 BBiG).

Voraussetzung: Überdurchschnittliche Leistungen

Für eine vorzeitige Zulassung müssen Auszubildende nachweisen, dass sie im Betrieb und im Berufskolleg überdurchschnittliche Leistungen gezeigt haben.
Das ist dann der Fall, wenn die Beurteilung mindestens „gut“ ist, also ein Notendurchschnitt von 2,49 oder besser vorliegt.
Bescheinigung des Berufskollegs
Für die Feststellung der Leistungen im Berufskolleg ist das letzte Zeugnis vor der Antragstellung ausschlaggebend. Dabei errechnet das Berufskolleg nicht einfach den Mittelwert aller erzielten Noten: Entscheidend ist, ob die Fächer bezogen auf den Beruf prüfungsrelevant sind. Bei der Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Zulassung richtet sich die IHK Düsseldorf nach der Bescheinigung des Berufskollegs, sie nimmt keine eigene, alternative Berechnung der schulischen Durchschnittsnote vor.
Dass eine Klasse geschlossen auf die Prüfung nach zweijähriger Ausbildungszeit vorbereitet wurde, reicht für eine vorzeitige Zulassung nicht aus.
Bescheinigung des Betriebes
Auch im Betrieb müssen die Leistungen des Azubis für eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung überdurchschnittlich gut sein. Dabei wird die gesamte Ausbildungszeit betrachtet.
Die Beurteilungen müssen sowohl im Berufskolleg als auch im Ausbildungsbetrieb überdurchschnittlich gut sein. (Unter)durchschnittliche Leistungen an einem Lernort (zum Beispiel im Betrieb) können nicht durch besonders gute Leistungen im anderen (zum Beispiel dem Berufskolleg) ausgeglichen werden.
Die Leistungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, spätere Verbesserungen können nicht berücksichtigt werden.

Voraussetzung: Abgeschlossene Ausbildung

Damit ein Azubi vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden kann, muss die Ausbildung zum gewünschten Prüfungstermin so weit abgeschlossen worden sein, dass die wesentlichen Kompetenzen schon vermittelt werden konnten, die in der Ausbildungsordnung stehen.
Es muss also zu erwarten sein, dass der / die Auszubildende die Prüfungsanforderungen beherrschen kann.

Antragstellung

Der Antrag auf vorzeitige Zulassung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 54 KB) wird vollständig unterschrieben vom Auszubildenden / von der Auszubildenden über das Online-Portal der IHK hochgeladen.
Wenn dieser Antrag nicht eindeutig oder unvollständig sein sollte - etwa weil eine Stellungnahme des Betriebes oder des Berufskollegs fehlt - kann die IHK zunächst nicht darüber entscheiden. In diesem Fall hört sie alle Beteiligten an.
Es ist für Azubis also nicht möglich, eine positive Entscheidung der IHK zu erhalten, ohne dass ihr Ausbildungsbetrieb oder das Berufskolleg an der Entscheidung beteiligt wird.
Über die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die IHK.
Wenn sie die Voraussetzungen nicht für gegeben hält, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 BBiG).
Wenn eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nicht möglich ist, kann gegebenenfalls alternativ die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn Auszubildende und Betrieb sich hier einig sind und dies vertraglich vereinbaren.