Ausbildung

Verlängerung der Ausbildungsdauer

Podcast-Episode:

Bei der Verlängerung der Ausbildung sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Ausnahmsweise Verlängerung der Ausbildungszeit wegen Nachholbedarf

Manchmal läuft eine Ausbildung nicht nach Plan. Wenn wichtige Gründe dazu führen, dass das Ausbildungsziel in der regulären Ausbildungszeit nicht erreicht werden kann, ist in Ausnahmefällen eine Verlängerung der Ausbildung möglich.

Verlängerung nur durch Bewilligung der IHK
Eine Verlängerung lässt sich nicht per Vertrag oder Zusatzvereinbarung regeln, auch wenn sich Betrieb und Auszubildende einig sind. Solche Absprachen sind rechtlich unwirksam (§ 25 BBiG). Verlängern kann die Ausbildung nur die IHK – und zwar auf Antrag der Auszubildenden (§ 8 BBiG).

Wann liegt ein Grund für eine Verlängerung vor?
Ein Grund für eine Verlängerung liegt nur vor, wenn die Verlängerung ausnahmsweise zwingend erforderlich ist: Ausbildungsinhalte wurden nicht vermittelt, und ohne die zusätzliche Zeit kann das Ausbildungsziel nicht erreicht werden. Der bloße Wunsch nach mehr Lernzeit, obwohl alle Inhalte vermittelt wurden, oder die Sorge, die Prüfung nicht zu bestehen, reicht dafür nicht aus.

Typische Gründe für eine Verlängerung:
  • längere Ausfallzeiten durch Krankheit oder Unfall
  • schwere Mängel in der betrieblichen Ausbildung
  • Leistungsziele der Berufsschule wurden nicht erreicht
Wie lange verlängert wird, hängt davon ab, was konkret nachgeholt werden muss. Entschei-dend ist, wie viel Zeit im Einzelfall realistisch nötig ist, um die Lücken zu schließen.
Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn fast die gesamte Ausbildungszeit versäumt wurde oder nicht absehbar ist, wann die Ausbildung wieder aufgenommen werden kann.

Ablauf und Antragstellung:
Wichtig: Der Antrag muss vor dem regulären Ende der Ausbildungszeit bei der IHK eingehen. Ist die Ausbildungszeit bereits abgelaufen, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich.
  1. Antrag durch die Auszubildenden: Den Antrag müssen die Auszubildenden selbst stellen. Der Ausbildungsbetrieb kann ihn nicht stellvertretend einreichen.
  2. Begründung und Nachweise: Im Antrag ist darzulegen, welche Ausbildungsinhalte fehlen und warum. Die Gründe sind zu belegen, zum Beispiel durch ärztliche Atteste oder Leistungsnachweise.
  3. Stellungnahme des Betriebs: Vor der Entscheidung fragt die IHK den Betrieb nach dem Ausbildungsstand. Um das Verfahren zu beschleunigen, kann eine Stellungnahme des Betriebs direkt mit dem Antrag eingereicht werden.
  4. Entscheidung der IHK: Die IHK prüft jeden Fall einzeln. Liegen die Voraussetzungen vor, kann sie die Verlängerung auch dann bewilligen, wenn der Betrieb nicht einverstanden ist.

Verlängerung bei Nichtbestehen der Prüfung

Wer die Abschlussprüfung nicht besteht, kann die Ausbildung verlängern. Hierfür genügt es, dass die Auszubildenden die Verlängerung gegenüber dem Betrieb verlangen. Die Verlängerung tritt dann automatisch ein – auch dann, wenn der Betrieb nicht einverstanden ist (§ 21 Abs. 3 BBiG). Für Umschüler gilt diese Regelung nicht.
Auf den Grund für das Nichtbestehen kommt es nicht an. Nur wer die Prüfung absichtlich nicht besteht, kann die Verlängerung nicht verlangen (Rechtsmissbrauch).
Wichtig: Wird die Verlängerung noch während der Ausbildungszeit verlangt, ist sie immer rechtzeitig. Liegt das Prüfungsergebnis erst nach dem Vertragsende vor, muss die Verlängerung unverzüglich verlangt werden – also sofort nach Bekanntgabe des Ergebnisses.
Ablauf:
  1. Verlängerung verlangen: Die Auszubildenden erklären gegenüber dem Betrieb, dass sie die Ausbildung fortsetzen möchten. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, Schriftform ist aber zu empfehlen.
  2. IHK informieren: Der Betrieb teilt der IHK die Verlängerung umgehend schriftlich mit. Eine Genehmigung der IHK ist nicht erforderlich. Die Mitteilung ist aber wichtig, damit die Auszubildenden zur Wiederholungsprüfung eingeladen werden.
Wie lange verlängert sich die Ausbildung?
Zunächst bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, in der Regel also um etwa ein halbes Jahr.
Wird auch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann die Verlängerung ein zweites Mal verlangt werden – bis zur zweiten Wiederholungsprüfung. Dabei gilt eine Höchstgrenze: Die Verlängerung dauert insgesamt maximal ein Jahr, gerechnet ab dem Tag nach dem ursprünglichen Vertragsende.
Diese Frist verlängert sich nicht, auch nicht durch Krankheit. Spätestens mit der zweiten Wiederholungsprüfung endet die Ausbildung in jedem Fall – egal, ob sie bestanden wird oder nicht.
Verzicht auf die Verlängerung
Die Auszubildenden können frei entscheiden, ob sie nach einer nicht bestandenen Prüfung eine Verlängerung verlangen. Wer auf die Verlängerung verzichtet und dadurch arbeitslos wird, muss allerdings mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I rechnen (§ 159 SGB III).
Eine Vereinbarung mit dem Betrieb, auf die Verlängerung zu verzichten, ist unwirksam (§ 25 BBiG).

Ausbildungsvergütung während der Verlängerung

Die Vergütung steigt durch die zusätzliche Zeit nicht, sondern bleibt auf der zuletzt gezahlten Höhe – sofern ein Tarifvertrag nichts anderes vorsieht.