Zoll: ICS2 Phase 2 / ESumA ist seit 01.03.2023 für eingehende Luftfrachtsendungen in Deutschland in Kraft
Am 01.03.2023 ist in Deutschland die zweite Phase des Einfuhrkontrollsystems ICS2 (Im-port Control System 2) in Kraft getreten. ICS2 ist ein EU-weites System zur elektronischen Vorabanmeldung von eingehenden Frachtsendungen (advanced cargo information), das den Zollbehörden eine Risikokon-trolle der Warensendungen ermöglicht, bevor diese in der EU eintreffen.
Mit dem Start der Phase 2 am 01.03.2023 sind jetzt für alle Wareneinfuhren, die auf dem Luftweg (allgemeine Luftfracht sowie Kurier-, Express- und Postsendungen (KEP)) befördert werden, summarische Eingangsanmeldungen (ESumA, englisch Entry Summary Declarations, ENS) abzugeben. Diese sind in erster Linie durch die Versender bzw. die Transportdienstleister (Luftfracht, KEP) zu erbringen. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 02.10.2023 bis zu der die Anbindung der o.g. Dienstleister an das ICS2-System abgeschlossen sein muss (siehe u.a. ATLAS-Info 0410/2023 vom 15.02.2023, S.2f).
Die gemäß Anhang B UZK-DA erforderlichen Datenelemente für die ESumA umfassen u.a. den 6-stelligen HS-Code, eine Warenbeschreibung sowie die EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU (Importeur).
Zeitpunkte im Sendungsverlauf:
- Vor dem Verladen (pre loading requirements) im Drittland: Gemäß Anhang B UZK-DA ist zum Zeitpunkt „vor dem Verladen“ (pre-loading) der Ware im Dritt-land zunächst ein (reduzierter) Mindestdatensatz der ESumA für die Erstellung der sogenannten PLACI-Meldung (Pre-Loading Advanced Cargo Information) an das ICS2-System ausreichend (vgl.Website DG TAXUD ICS2 Phase 1). So ist bspw. die Angabe der EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU zu diesem Zeitpunkt noch optional.
- Vor der Ankunft (pre arrival requirements) in der EU: Im weiteren Sendungsverlauf ist gemäß Anhang-B UZK-DA dann anschließend vor dem Eintreffen der Ware in der EU die Abgabe der ESumA mit vollständigem Datensatz erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt ist die Angabe der EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU verpflichtend (vgl.Website DG TAXUD ICS 2 Phase 2).
Vor diesem Hintergrund fragen die zur Abgabe der ESumA verpflichteten Luftfracht-, Kurier-, Express- und Postdienstleister gegenwärtig bei den Importeuren die erforderlichen Daten (insbesondere EORI-Nummer, HS-6-Steller, angemessene Warenbeschreibung in einfacher, präziser Sprache zwecks Nämlichkeitssicherung) ab.
Insbesondere die Herausgabe der EORI ist umstritten. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe aus dem Unionszollkodex handelt (Einzelheiten im Merkblatt zu Zollanmeldungen, Titel IV), lässt sich dies kaum vermeiden. Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zur begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll (“nur zur Verwendung im ICS2”).
Weitere Informationen zu ICS2 und zur verpflichtenden Abgabe von elektronischen Vorabanmeldungen in Form der summarischen Eingangsanmeldung finden Sie auf der Website der EU-Kommission DG Taxud hier und im Merkblatt zu Zollanmeldungen (Titel IV) des deutschen Zolls hier.
Exkurs: Deutschland und 14 weitere EU-Mitgliedsstaaten haben die Phase 2 das EU-weit geltenden Importkontrollsystems ICS2 fristgerecht zum 01.03.2023 umgesetzt . Zahlreiche andere EU-Mitgliedstaaten haben die EU-Kommission über Verzögerungen informiert und deshalb um Fristaufschub gebeten. Mit dem Durchführungsbeschluss VO (EU) Nr. 2023/438 vom 24.02.2023 (siehe EU-Amtsblatt L063 vom 28.02.2023) hat die EU-Kommission diese Fristverlängerung zum Start der Implementierung der Phase 2 des ICS2 rechtlich ermöglicht. Die neue Frist für den Start der Phase 2 ist der 30.06.2023 und gilt für Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien und Schweden.
Ausblick: Zum 01.03.2024 startet Phase 3 des ICS2. Dann wird die ESumA auch für alle übrigen Transportarten (See, Straße, Schiene) verpflichtend.
Stand: 03.03.2023