Zoll: Entfall der 22-Euro-Schwelle/Abfertigung von geringwertigen Sendungen ab 1. Juli 2021

Importsendungen mit einem Wert bis zu 150 Euro sind zollfrei. Bis zu einem Wert von 22 Euro sind sie zusätzlich von der Einfuhrumsatzsteuer befreit und werden daher regelmäßig zollrechtlich nur konkludent angemeldet. Diese Freigrenze entfällt am 1. Juli 2021.

Warum schafft die EU die EUSt-Befreiung ab?

Durch den E-Commerce steigt der Import so genannter Kleinsendungen seit Jahren massiv an. Die Befreiung derer von der Einfuhrumsatzsteuer führt zu einer Benachteiligung inländischer Anbieter, für die es keine Mehrwertsteuerbefreiung gibt. Darüber hinaus entgehen dem Fiskus beträchtliche Einnahmen. Im EU-Mehrwertsteuerdigitalpaket wurde nun festgeschrieben, dass die 22-Euro-Schwelle zum 1. Juli entfallen und Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Euro fällig wird. Außerdem sollen die Inhalte der Kleinsendungen somit auch besser hinsichtlich der Einhaltung europäischer Normen und Standards kontrolliert werden.
Um die Einfuhrumsatzsteuer korrekt berechnen zu können, sind infolgedessen ab dem 1. Juli für Millionen von Kleinsendungen Zollanmeldungen abzugeben.

Wie erfolgt die Zollanmeldung?

Für Einfuhrsendungen bis 150 Euro hat die Verwaltung die zusätzliche Möglichkeit einer „kleinen Zollanmeldung” geschaffen, die einen reduzierten Datensatz vorsieht. Statt der 11-stelligen Zolltarifnummer, die sonst bei Importanmeldungen erforderlich ist, genügt nun die Angabe des 6-Stellers. Der Zoll rechnet mit einem signifikanten Mehraufkommen an Zollanmeldungen und führt deshalb eine neue IT-Fachanwendung ATLAS-IMPOST ein.
Diese Anwendung ist nur für Sendungen bis 150 Euro nutzbar und wird ab Januar 2022 zur Verfügung stehen. Bei vielen Sendungen gibt es die Möglichkeit eines sogenannten “special arrangement”, hier ist eine monatliche Sammelmeldung über das Hauptzollamt zum 10. des Folgemonats möglich, getrennt nach zugestellten, nicht zugestellten und nicht zustellbaren Sendungen. Zielgruppe hier sind primär Post- und Kurierdienste.
Für ATLAS-Teilnehmer wird der neue Zollanmeldungstyp APK (Anmeldungen von Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro) geschaffen. APK können vor Gestellung als vorzeitige Zollanmeldungen oder nach Gestellung als nicht vorzeitige Zollanmeldungen abgegeben werden. In der APK kann auf ein Vorpapier referenziert werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um die Gestellungsmitteilung, welche an die ATLAS-Fachanwendung SumA übermittelt worden ist.
Der Zoll informiert im Internet ausführlich über ATLAS-IMPOST und über das Thema E-Commerce ab 1. Juli 2021.

Übergangsregelung für Importanmeldungen

Das zur Abwicklung von Kleinsendungen bis 150 Euro vorgesehene neue IT-System ATLAS-IMPOST wird nicht fristgerecht zum 1. Juli 2021 zur Verfügung stehen. Die Generalzolldirektion (GZD) geht derzeit von einer Inbetriebnahme am 15. Januar 2022 aus. Zur Überbrückung ist die folgende Übergangsregelung geplant:
Für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2021 und 15. Januar 2022 sind Zollanmeldungen grundsätzlich in der Fachanwendung ATLAS-Zollbehandlung als Einzelzollanmeldung (Standardzollanmeldung mit vollem Datenkranz) abzugeben.
Um die Nutzung des IOSS-Verfahrensanzuzeigen, sind in ATLAS die folgenden Angaben zu machen:
  • Feld „Verfahrenscode“: 4000 oder 4900
  • Feld „EU-Code“: C07+F48
  • Feld „Zusätzliche steuerliche Verweise (Kennnummer)“: IOSS-IDNr. (Stelle 01-03 „FR5“, Stelle 04-05 „IM“, Stelle 06-15 individuelle Zeichenkette – keine Leerzeichen verwenden!)
  • WICHTIG! Für 9.0er Nachrichten ist die IOSS-IDNr. im Feld „USt-IdNr.“ in der oben-stehenden Schreibweise zu erfassen.
Für die Inanspruchnahme des Special Arrangements (§21a UStG) sind in ATLAS die folgenden Angaben zu machen:
  • Feld „Verfahrenscode“: 4000oder 4900
  • Feld „EU-Code“: C07+F49
  • Feld „Zahlungsart“: „E“, „F“, „G“ oder „Z“ (Zahlungsaufschub)
Der Zoll bittet Unternehmen, die ein hohes Aufkommen an nun neu zu erfassenden Sendungen – insbesondere bis 22 Euro – erwarten, diese außerhalb der Standard-IT-Anwendung ATLAS-Zollbehandlung (ATLAS ZB) abzuwickeln.
Hierzu sollen Unternehmen die Daten der Sendungen in Form von so genannten Manifesten (Excel-Listen) bündeln und an die Zollverwaltung übermitteln. Auf Basis der so erhobenen Daten erstellt die Verwaltung einen zusammengefassten Abgabenbescheid. Die GZD bittet diejenigen Unternehmen, die ein sehr hohes tägliches Importvolumen von mindestens 1.000 Sendungen bis 22 Euro haben oder ab dem 1. Juli 2021 erwarten, um zeitnahe Kontaktaufnahme.

Einfuhrumsatzsteuer: Steuerportal IOSS

Im Anschluss an die Zollanmeldung gibt es für die Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer im Massenverfahren zwei Varianten: den EU-weit anwendbaren Import-One-Stop-Shop und für Waren, die nur der deutschen Einfuhrumsatzsteuer unterliegen ein sogenanntes “special arrangement” nach § 21a UStG.
In dem EU-weit anwendbaren Import One Stop Shop (IOSS) können sich insbesondere drittländische Verkäufer oder in deren Auftrag handelnde, in der EU ansässige Vertreter steuerlich registrieren. Die Importanmeldung wird mit der IOSS-Registrierung verknüpft. Voraussetzung: Es muss sich um private Endkunden handeln. Unabhängig von der Ansässigkeit können auch Plattformbetreiber und inländische Unternehmen, die unmittelbar Waren aus dem Drittland in die EU einführen und hier verkaufen, den IOSS nutzen. In Deutschland erfolgt die IOSS-Registrierung auf elektronischem Weg über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt informiert ausführlich über den IOSS und allgemein unter www.bzst.de.

Stand: 20.05.2021