Wareneinfuhren aus Israel – Hinweise zu Präferenzzöllen

Die Europäische Kommission hat auf ihren Internet-Seiten die Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen im Mai 2022 aktualisiert.
Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden palästinensischen Gebieten hergestellt werden, fallen nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel. Die Präferenzbehandlung wird daher abgelehnt, wenn auf einem Präferenznachweis angegeben ist, dass dort die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.
In einem "Hinweis an die Einführer" (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 232 vom 03.08.2012) wird daran erinnert, dass deshalb auf allen in Israel ausgestellten bzw. ausgefertigten Präferenznachweisen die Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes angegeben werden müssen, in der/dem die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.
Die zum 22. Mai 2022 aktualisierte Liste der nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen kann auf der Webseite der Europäischen Kommission hier abgerufen
Weitere Informationen finden Sie auf der thematischen Webseite der Europäischen Kommission hier zum Download sowie im Merkblatt des deutschen Zolls, welches als
PDF – Dokument beigefügt ist.

Stand: 08.06.2022