Präferenzen bei der Einfuhr aus WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 6. September 2023 im Amtsblatt (EU) Reihe C 316 eine Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 und 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA. Dieser Artikel sieht die Kumulierung in den SADC-WPA-Staaten vor.
Die Staaten des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) haben Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Eswatini (ehemals Swasiland) am 10. Juni 2016 unterzeichnet. Das WPA trat am 10. Oktober 2016 vorläufig in Kraft, wobei Mosambik es seit dem 4. Februar 2018 vorläufig anwendet.
Das SADC-WPA ist ein entwicklungsorientiertes Handelsabkommen, das den Partnern der SADC-WPA-Gruppe einen asymmetrischen Zugang gewährt. Sie können sensible Produkte vor einer vollständigen Liberalisierung schützen und Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn die Einfuhren aus der EU zu schnell zunehmen.
Begünstigte Länder des SADC-WPA sind:
  • Botsuana
  • Lesotho
  • Mosambik
  • Namibia
  • Südafrika
  • Eswatini (Swasiland)
Durch die neu eingeführte Kumulierung gelten Erzeugnisse, die von Ausführern in einem SADC-WPA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in anderen SADC-WPA-Staaten, in anderen afrikanischen, karibischen und pazifischen WPA-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten der Union hergestellt und in die EU ausgeführt werden, als Ursprungserzeugnisse des SADC-WPA-Staats, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird.
Außerdem gelten Erzeugnisse, die in diesen Ländern oder Gebieten be- oder verarbeitet wurden, als Ursprungserzeugnisse desjenigen SADC-WPA-Staats, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird. In beiden Fällen muss die Be- oder Verarbeitung in dem SADC-WPA-Staat, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird, über die in Art. 9 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
Die Kumulierung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA mit den in der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Ländern ist seit dem 1. Juni 2023 zulässig.
Quellen:
Stand: 11.09.2023