Änderungen der Vorlagefristen bei Nachforschungsverfahren
Aufgrund anhaltender Probleme des französischen Zolls bei der Erstellung von Ausgangsvermerken für Ausfuhren nach Großbritannien gewährt der deutsche Zoll Unternehmen temporär eine erweiterte Frist von 500 Tagen zur Vorlage von Alternativnachweisen.
Brexit: In der ATLAS-Info Nr. 0255/21 vom 19. Dezember 2021 informiert der deutsche Zoll über eine zusätzliche Ausweitung der Frist von 360 auf 500 Tage zur Vorlage von alternativen Ausfuhrnachweisen im Rahmen automatisierter Abfragen im Zusammenhang mit offenen, nicht erledigten Ausfuhrvorgängen – so genannte Nachforschungsverfahren bzw. Follow-Up-Verfahren. Anlass sind anhaltende Probleme der französischen Zollstellen bei der Ausstellung von regulären Ausgangsvermerken für Ausfuhren nach Großbritannien und die dadurch weiterhin signifikante Zahl an offenen Ausfuhrvorgängen.
Hinweis: Die Fristverlängerung ist nicht auf Ausfuhrvorgänge an der französisch-britischen Grenze beschränkt, sondern gilt für sämtliche Nachforschungsverfahren bei offenen Ausfuhrvorgängen.
Hinweis: Die Fristverlängerung ist nicht auf Ausfuhrvorgänge an der französisch-britischen Grenze beschränkt, sondern gilt für sämtliche Nachforschungsverfahren bei offenen Ausfuhrvorgängen.
Corona: Bereits zuvor hatte der deutsche Zoll mit Blick auf die Corona-Krise seit April 2020 eine Fristverlängerung von 150 auf 360 Tage zur Vorlage von Alternativnachweisen für Unternehmen eingeräumt.
Legen Unternehmen innerhalb der nun temporär auf 500 Tage ausgeweiteten Frist keine Alternativnachweise über die tatsächlich erfolgte Ausfuhr vor, erfolgt automatisch eine Ungültigkeitserklärung des Ausfuhrvorgangs. Es wird kein Ausgangsvermerk bzw. Alternativ-Ausgangsvermerk erstellt. Unternehmen fehlt damit der Beleg, um eine Umsatzsteuerbefreiung gegenüber den Landesfinanzbehörden geltend machen zu können. Die Fristverlängerung für die Vorlage von Alternativnachweisen zum Ausgangsvermerk stellt für Unternehmen daher eine wichtige Verfahrenserleichterung dar.
Einen vollständigen Überblick über den Ablauf des o.g. Nachforschungsverfahrens (Follow-Up-Verfahren) und die Vorlage von Alternativnachweisen finden Sie unter Punkt 4.9.5 der ATLAS-Verfahrensanweisung.
Hinweis: Die Fristverlängerung wird vom Zoll bislang lediglich als temporäre Ausnahme gewährt (Corona-Krise, Brexit). Daher beinhaltet die ATLAS-Verfahrensanweisung unter Punkt 4.9.5 unverändert die reguläre Frist von 150 Tagen.
Hinweis: Die Fristverlängerung wird vom Zoll bislang lediglich als temporäre Ausnahme gewährt (Corona-Krise, Brexit). Daher beinhaltet die ATLAS-Verfahrensanweisung unter Punkt 4.9.5 unverändert die reguläre Frist von 150 Tagen.
Stand: 07.01.2022