Ausfuhrgenehmigungen des BAFA ab 01.01.2024 gebührenpflichtig

Die neue Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des BAFA regelt verschiedene Leistungen des BMWK und des BAFA aus den Bereichen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) der „EU-Dual-Use-Verordnung“ und der „Anti-Folter-Verordnung“ sowie des Kriegswaffenkontrollrechts.
Für bestimmte ab dem 01. Januar 2024 beantragte Leistungen erhebt das BAFA Gebühren.
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage zur Gebührenverordnung), ist aber auch abhängig vom Wert der beantragten Güter oder Dienstleistungen.
Die Gebührenverordnung finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bmwkbgebkaiv/index.html
Keine Gebühren werden erhoben für:
  • Ware bis 5000 EUR Empfänger-Rechnungsbetrag
  • Voranfragen
  • Wiederausfuhren
  • Nullbescheide
Weitere Informationen finden Sie im BAFA-Infoblatt Gebühren in der rechten Spalte.
Quelle: BAFA
Stand: 08.12.2023