Europäische Union

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Die West-Pazifik-Staaten akzeptieren Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ab dem 1. September 2026 nicht mehr.

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Ab dem 1. Juli wird auf Kleinsendungen ein Pauschalzollbetrag in Höhe von 3 Euro je angemeldeter Warenposition erhoben.

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In diesem Beitrag der AHK Polen erhalten Sie einen allgemeinen Überblick und Praxishinweise.

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Zur Nutzung der Internet-Ausfuhranmeldung Plus ist ab dem 17. März ein Login im Zoll-Portal nötig.

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Ab 01.01.2028 wird der Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung auf bestimmte stahl- und aluminiumintensive nachgelagerte Erzeugnisse ausgeweitet.

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Der Europäische Rat hat am 18.12.2025 als letzte noch fehlende EU-Institution der Verschiebung des Geltungsbeginns der EUDR zugestimmt.

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Die Verordnungen (EU) 2024/573 und (EU) 2024/590 fordern entsprechende Codierungen bei der Zollanmeldung.

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Am 27. Juni 2025 hat der Rat der Europäischen Union ein Teilverhandlungsmandat zur Reform des Unionszollkodex (UCC) angenommen.

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Die Anpassungen der Meldeschwellen treten rückwirkend zum 1. Januar 2025 per Verordnung in Kraft.

Die Europäische Kommission hat auf ihren Internet-Seiten die Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen aktualisiert.

Die Deutschland und Österreich-Flagge jeweils halbiert auf einem Bild vereint. © pixabay

Zur kürzlich veröffentlichten Verpackungsbroschüre möchten wir Ihnen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Handelskammer in Österreich (AHK) weiterführende Informationen zur Bevollmächtigungsregelung für Verpackungen in Österreich geben.

Zum 1. Januar 2023 tritt eine wichtige Ergänzung der Rechtsvorschriften für den Versandhandel in Kraft. Ein „Hersteller“ ist seit 2019 derjenige, der ein verpacktes Produkt in Schweden in Verkehr bringt.

Nur mit einem eigenen Aufschubkonto können Unternehmen von der seit 1.12.2020 verlängerten Zahlungsfrist für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) profitieren.

Für Exporte mit mehreren Ladeorten werden oft mehrere Ausfuhrerklärungen beim Zoll abgegeben. Wenn es sich dabei um eine Sendung an einen einzigen Empfänger handelt, ist dies aber nicht erforderlich.

Die zuletzt im Jahr 2016 aktualisierte Fassung der Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung legte u.a. fest, dass diese Erklärung durch die ausstellende Person im Unternehmen mittels Unterschrift zu unterzeichnen ist.

Die Formulare für die Lieferantenerklärung (LE) und die Langzeit-Lieferanterklärung (LLE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft sind geändert worden.