EUDR - Aufschub und Vereinfachung nun endgültig beschlossen

Der Europäische Rat hat am 18.12.2025 als letzte noch fehlende EU-Institution der Verschiebung des Geltungsbeginns der EU-Entwaldungsverordnung EUDR (VO (EU) 2023/1115) zugestimmt. Drei Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union treten die Änderungen auch formell in Kraft.

Die beschlossenen Änderungen enthalten auch viele der Forderungen der DIHK:
  1. Der Geltungsbeginn der EUDR wird um weitere zwölf Monate verschoben – für große und mittlere Unternehmen auf den 30. Dezember 2026, für kleine und Kleinstunternehmen auf den 30. Juni 2027.
  2. Darüber hinaus wird ein Once-only-Ansatz in der Lieferkette gelten. Das bedeutet, dass ausschließlich der Erstinverkehrbringer eine Sorgfaltserklärung erstellen und nur der erste Marktakteur in der nachgelagerten Lieferkette die EUDR-Referenznummer speichern muss. Ursprünglich war vorgesehen, dass zumindest die größeren Akteure zwingend ein Sorgfaltspflichtensystem hätten etablieren – und damit stets erneut Informationen, Unterlagen und Daten über die Herkunft ihrer Produkte sammeln – müssen.
  3. Für Kleinst und kleine Primärerzeuger aus Ländern mit niedrigem Risiko reicht eine einmalige Registrierung im EU-System und vereinfachte Sorfgaltserklärung.
  4. Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnissen werden aus dem Produktumfang der EUDR ausgenommen.
  5. Der Europäische Rat hat die EU-Kommission zudem beauftragt, bis April 2026 weitere Entlastungsoptionen zu prüfen.