FAQs für Ausbildungsbetriebe
Für die gesamte Zeit muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Dies ist vom Azubi z. B. durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung nachzuweisen. Auszubildenden ist es erlaubt, eine – von der Berufsausbildung unabhängige – Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche auszuüben. Das kann helfen, den Lebensunterhalt für die Zeit des Deutschkurses sicherzustellen. Die Nebenbeschäftigung darf auch beim Ausbildungsbetrieb erfolgen. Das Mindestlohngesetz ist zu beachten.
Seit Mitte August 2025 gibt es eine neue Verfahrenspraxis in Baden-Württemberg:
Die Ausländerbehörden sollen nach Ausbildungsende Fiktionsbescheinigungen ausstellen mit dem Zusatztext: „Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gilt: Erwerbstätigkeit erlaubt.“ Damit können die Ausbildungsabsolventen bereits während der Wartezeit auf die neue Aufenthaltserlaubnis in Vollzeit beschäftigt werden.
Wichtig: Die Ausbildungsabsolventen müssen dazu rechtzeitig auf ihre zuständige ABH zugehen und den erfolgreichen Ausbildungsabschluss nachweisen.
Zuwanderung in die Ausbildung
Ausbildungsbetriebe interessieren sich zunehmend für die Ausbildung von jungen Menschen aus dem Ausland. Insbesondere bei Personen aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten), die für die Ausbildung nach Deutschland kommen, sind einige Punkte zu beachten. Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen.
- 1. Welche Voraussetzungen muss ein Drittstaatler erfüllen, um für die Ausbildung einreisen zu dürfen?
- 2. Wie komme ich als Arbeitgeber in Kontakt zu Ausbildungsinteressierten aus Drittstaaten?
- 3. Gibt es Unterstützungsprogramme für die Azubi-Rekrutierung im Ausland?
- 4. Was muss ich beim Einsatz von Vermittlungsagenturen beachten?
- 5. Was muss ich als Ausbildungsbetrieb beim Thema Sprachkenntnisse und -zertifikate beachten?
- 6. Kann ein Auszubildender vor der Ausbildung zum Sprachkurs einreisen?
- 7. Wie kann der Azubi das für die Einreise nach Deutschland erforderliche Visum erhalten?
- 8. Welche aufenthaltsrechtliche Pflichten habe ich als Arbeitgeber?
- 9. Wie kann ich meinen Azubi bei der Integration in den Betrieb und im weiteren Verlauf der Ausbildung unterstützen?
- 10. Was passiert, wenn während der Ausbildung der Aufenthaltstitel abläuft?
- 11. Was müssen Arbeitgeber beim Wechsel des Ausbildungbetriebs/-berufs beachten?
- 12. Wie gelingt nach erfolgreichem Abschluss der Übergang von der Ausbildung in den Job?
- 13. Wo gibt es weitere Tipps und Infos?
In diesen FAQs erfahren Ausbildungsbetriebe
- wer zur Ausbildung nach Deutschland einreisen darf und welche Möglichkeiten es bei der Rekrutierung ausländischer Azubis gibt
- was beim Thema Deutschkenntnisse und Sprachzertifikate zu beachten ist
- wie Visumverfahren und Einreise funktionieren
- welche Pflichten Arbeitgeber haben
- wie ein guter Ausbildungsstart gelingt und welche Unterstützung Azubis und Ausbildungsbetriebe erhalten können
- was bei ablaufenden Aufenthaltstiteln, Wechsel des Ausbildungsbetriebs/-berufs oder Übergang von der Ausbildung in den Job zu tun ist
1. Welche Voraussetzungen muss ein Drittstaatler erfüllen, um für die Ausbildung einreisen zu dürfen?
Für eine duale Berufsausbildung benötigen Personen mit Drittstaatsangehörigkeit eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland. Diese muss vor Ausbildungsstart – je nach Fallkonstellation – bei der zuständigen Auslandsvertretung (im Ausland) oder Ausländerbehörde (im Inland) eingeholt werden.
Rechtsgrundlage für die Zuwanderung in die Ausbildung ist § 16a AufenthG. Die nachfolgende Liste zeigt, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und welche Nachweise erforderlich sind.
- Voraussetzungen
- Nachweis von Deutschkenntnissen mind. B1 nach GER durch
- Vorlage von geeigneten Sprachzertifikaten oder
- eine Anmeldebestätigung für einen (Berufs-)Sprachkurs in Deutschland, der zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung besucht werden darf (beim BAMF finden Sie Informationen und Anträge auf Teilnahmeberechtigung für Auszubildende aus dem Ausland für die Berufssprachkurse), oder
- die Bestätigung des Ausbildungsbetriebs, dass die vorliegenden Deutschkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung ausreichend sind
→ Bitte berücksichtigen Sie dabei auch die Anforderungen der Berufsschule; für die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung empfehlen wir ausdrücklich mindestens das Sprachniveau B2!
- Mindestausbildungsvergütung (Ausbildungsbeginn ab 09/2025: mtl. 1.048 Euro brutto bzw. 822 Euro netto, siehe Auslandsportal des Bundes) – es dürfen bestimmte Pauschalbeträge abgezogen werden, wenn Unterkunft oder Verpflegung gestellt werden; der Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe ist möglich
- unterschriebener Ausbildungsvertrag (mit Eintragungsbestätigung der zuständigen Kammer)
- Zustimmung der BA – dafür notwendig ist die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs; manche ABHs verlangen die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
- Nachweis von Deutschkenntnissen mind. B1 nach GER durch
Für die Ausbildung geflüchteter Personen gelten andere Rechtsgrundlagen. Bitte beachten Sie unsere FAQs zur Ausbildung von Geflüchteten.
2. Wie komme ich als Arbeitgeber in Kontakt zu Ausbildungsinteressierten aus Drittstaaten?
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie Sie im In- und Ausland, Kontakt zu ausländischen Kandidatinnen und Kandidaten aufnehmen können, z. B. über eigene Mitarbeitende aus Drittstaaten, über Kooperationen mit Sprachschulen im Ausland, über das Schalten von Stellenanzeigen in entsprechenden Jobbörsen oder Rekrutierungsreisen in bestimmte Länder. Außerdem können Sie jungen Menschen eine Ausbildung anbieten, die sich beispielsweise als Au-Pair oder im Rahmen eines Freiwilligendienstes bereits in Deutschland aufhalten.
3. Gibt es Unterstützungsprogramme für die Azubi-Rekrutierung im Ausland?
Es gibt staatlich geförderte Projekte und Programme, die Unternehmen und Ausbildungsinteressierte zusammenbringen. Partner sind hier u. a. die Bundesagentur für Arbeit (BA), die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) oder die Deutschen Auslandshandelskammern (AHK). Wir haben für Sie Beispiele für Azubi-Rekrutierungsprojekte zusammengestellt. Bei Interesse an der Übernahme von Kandidatinnen und Kandidaten wenden Sie sich gerne direkt an die angegebenen Stellen.
- African Skills 4 Germany (AS4G) – Projekt zur Azubi- und Fachkräftegewinnung aus Afrika an 11 AHK-Standorten
Das Projekt „African Skills 4 Germany“ möchte dem Fachkräftemangel in Deutschland durch Anwerbung und Vermittlung qualifizierter Fachkräfte und Azubis aus afrikanischen Ländern entgegenwirken. Es sind AHKs bzw. Delegationen der Deutschen Wirtschaft in folgenden Ländern beteiligt: Ägypten, Algerien, Angola, Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire), Ghana, Kenia, Marokko, Nigeria, Südafrika, Tansania, Tunesien. Die AHKs unterstützen Unternehmen bei der Fachkräftegewinnung durch Ansprache, Auswahl, Vorbereitung und Begleitung von Kandidatinnen und Kandidaten. Die konkreten Maßnahmen und Schwerpunkte an den 11 Standorten werden dabei an die jeweiligen lokalen Rahmenbedingungen angepasst.
- THAMM Plus – Faire und nachhaltige Gewinnung von Auszubildenden und Fachkräften aus Nordafrika
THAMM Plus ist ein Kooperationsprojekt der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und der BA, welches die faire und nachhaltige Gewinnung von Auszubildenden und Fachkräften aus den drei nordafrikanischen Ländern Ägypten, Marokko und Tunesien in den Bereichen KFZ-Mechatronik, Mechatronik, Elektro, Metall, Logistik, Baugewerbe sowie Hotel und Gastronomie zum Ziel hat. Die Projektpartner wählen geeignete Kandidatinnen und Kandidaten in diesen Ländern aus und vermitteln sie für Beschäftigung oder Ausbildung in Unternehmen in Deutschland.
- MAzubi – Auszubildende für Metallberufe aus Marokko
MAzubi ist ein Kooperationsprojekt der BA mit der marokkanischen Arbeitsverwaltung. Es werden Ausbildungsinteressenten und -interessentinnen für unterschiedliche Metallberufe nach Deutschland vermittelt, zum Beispiel für Zerspanungs-, Konstruktions-, Industrie- oder Feinwerkmechanik, aber auch Maschinen- und Anlagenführung oder Kunststoff-/Kautschuktechnologie. Die zukünftigen Azubis verfügen über Deutschkenntnisse (mindestens B1-Niveau), eine erste berufliche Qualifikation oder Abitur und einschlägige praktische Erfahrungen.
- PAM – Partnerschaftliche Ansätze für entwicklungsorientierte Ausbildungs- und Arbeitsmigration
PAM ist ein Projekt der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), gefördert vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), zur Qualifizierung von Fachkräften und Förderung der Arbeitsmobilität.Beteiligt sind die drei Länder Ecuador, Jordanien und Vietnam. Für länderspezifisch festgelegte Berufsgruppen (z. B. Industriemechanik, Zerspanungsmechanik, Elektronik für Betriebstechnik, Green Jobs) werden Fachkräfte im Herkunftsland nach deutschen Standards qualifiziert und dann als Fachkraft nach Deutschland vermittelt oder sie erhalten eine Vorbereitung, um eine Ausbildung in einem deutschen Unternehmen zu absolvieren. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an pam@giz.de, Telefon 0228 44602099.
Infos zu weiteren Projekten erhalten Sie beim Arbeitgeberservice der BA.
Die BA veröffentlicht zudem interessierte Kandidatinnen und -kandidaten in ihrem Internationalen Bewerberanzeiger Ausbildungssuchende (pdf).
4. Was muss ich beim Einsatz von Vermittlungsagenturen beachten?
Immer mehr Unternehmen nutzen Angebote privater Personaldienstleister oder Vermittlungsagenturen. Gerade im Kontext Ausbildung ist es besonders wichtig, dass die Standards fairer Vermittlung und Migration eingehalten werden. Dies schützt Ausbildungsinteressierte und -betriebe auch vor ungewollter illegaler Beschäftigung und trägt zu einer nachhaltigen Integration der zukünftigen Fachkräfte ins Unternehmen bei.
Grundsätzlich gilt: Für die reine Vermittlung in Ausbildung darf eine Vergütung nur vom Arbeitgeber verlangt werden – nicht vom Auszubildenden. Falls Sie mit einem Dienstleister zusammenarbeiten möchten, schließen Sie aus, dass dessen Kandidaten im Herkunftsland (ggf. auch an einen beteiligten weiteren Vermittler) für die Vermittlung zahlen müssen. Achten Sie auch darauf, dass sich im Vermittlungsvertrag keine Klauseln befinden, die ausländische Auszubildende verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum beim Unternehmen tätig zu bleiben oder Anwerbekosten zurückzuzahlen, falls der Zuwanderungsprozess bzw. die Berufsausbildung abgebrochen wird.
Die IHK Region Stuttgart führt keine Vermittlungen von Auszubildenden aus dem Ausland durch und arbeitet auch nicht mit Vermittlern zusammen!
5. Was muss ich als Ausbildungsbetrieb beim Thema Sprachkenntnisse und -zertifikate beachten?
Bitte beachten Sie bei der Kandidatenauswahl, dass die Azubis während der Ausbildung nicht nur im Unternehmen, sondern auch in der Berufsschule gut mitkommen müssen und dort Prüfungen zu absolvieren haben. Wir empfehlen für die Ausbildung dringend solide Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 (GER).
Überzeugen Sie sich persönlich von den Sprachkenntnissen Ihrer Kandidatinnen und Kandidaten, z. B. in Online-Vorstellungsgesprächen. Hilfestellung für die Einschätzung des tatsächlichen Sprachniveaus und den Umgang mit vorgelegten Sprachnachweisen leistet die Checkliste Deutschkenntnisse ausländischer Azubis und Fachkräfte in der Praxis: Empfehlungen für Betriebe (pdf) von „NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge“, „Hand in Hand for International Talents“ und Goethe-Institut.
6. Kann ein Auszubildender vor der Ausbildung zum Sprachkurs einreisen?
Ja, der Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung kann laut § 16a Abs. 1 AufenthG auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung umfassen. Der Deutschkurs sollte in Vollzeit mit mindestens 20 Unterrichtsstunden pro Woche durchgeführt werden, eine Dauer von einem halben Jahr nicht überschreiten und explizit für die Ausbildungsvorbereitung ausgewiesen sein. Die Kursanmeldung muss bereits bei der Beantragung des Ausbildungsvisums vorliegen.
Geeignet sind laut § 16a Abs. 1 AufenthG insbesondere auch die Berufssprachkurse (BSK) und Azubi-BSK nach der Deutschsprachförderverordnung, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gefördert werden. Eine Teilnahmeberechtigung muss vorab beim BAMF eingeholt werden. Kurstermine sind in der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.
Bei mind. 7 Azubis aus einem Berufsfeld kann ein Ausbildungsbetrieb (oder mehrere Ausbildungsbetriebe gemeinsam) einen eigenen Azubi-BSK initiieren. Kontaktieren Sie hierfür direkt das BAMF. Die für Ihren Landkreis zuständigen Regionalkoordinatoren/-innen finden Sie im BAMF-NAvI.
Gut zu wissen: Azubi-BSK können auch nach der Einreise ausbildungsbegleitend besucht werden.
Bei mind. 7 Azubis aus einem Berufsfeld kann ein Ausbildungsbetrieb (oder mehrere Ausbildungsbetriebe gemeinsam) einen eigenen Azubi-BSK initiieren. Kontaktieren Sie hierfür direkt das BAMF. Die für Ihren Landkreis zuständigen Regionalkoordinatoren/-innen finden Sie im BAMF-NAvI.
Gut zu wissen: Azubi-BSK können auch nach der Einreise ausbildungsbegleitend besucht werden.
Für die gesamte Zeit muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Dies ist vom Azubi z. B. durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung nachzuweisen. Auszubildenden ist es erlaubt, eine – von der Berufsausbildung unabhängige – Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche auszuüben. Das kann helfen, den Lebensunterhalt für die Zeit des Deutschkurses sicherzustellen. Die Nebenbeschäftigung darf auch beim Ausbildungsbetrieb erfolgen. Das Mindestlohngesetz ist zu beachten.
7. Wie kann der Azubi das für die Einreise nach Deutschland erforderliche Visum erhalten?
Der/die künftige Auszubildende kann im Rahmen des regulären Visumverfahrens einen Antrag für ein Ausbildungsvisum mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder über das Auslandsportal des Bundes stellen. Alternativ ist es möglich, dass der Arbeitgeber in Vollmacht des Azubis den Antrag im Rahmen eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens bei der zuständigen Ausländerbehörde (ABH) im Inland stellt. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung, dass es mehrere Wochen bis Monate dauern kann, bis das Visum vorliegt.
- Infos zum Ablauf des regulären Visumverfahrens Schritt für Schritt
- Infos zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
- Unterstützung durch den Unternehmensservice Internationale Fachkräfte (UIF) für IHK-Mitglieder
Mit dem Ausbildungsvisum kann der Azubi nach Deutschland einreisen, sich an seinem Wohnort anmelden und mit der Ausbildung starten. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums von max. 12 Monaten muss er bei der zuständigen ABH seines Wohnorts eine (Folge-)Aufenthaltserlaubnis beantragen.
8. Welche aufenthaltsrechtliche Pflichten habe ich als Arbeitgeber?
Unternehmen, die Drittstaatler beschäftigen oder ausbilden, müssen eine Reihe von Pflichten erfüllen: Dazu gehören u. a. die Prüfung des Aufenthaltstitels inkl. Arbeitserlaubnis, die Aufbewahrung einer Kopie der Aufenthaltspapiere sowie die Meldung einer vorzeitigen Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses an die ABH. Eine Pflichtverletzung gilt als Ordnungswidrigkeit und ist bußgeldbewehrt. Außerdem ist jeder neu zugewanderte Drittstaatler spätestens am ersten Arbeitstag über das Beratungsangebot „Faire Integration“ zu informieren.
Das „NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ stellt die Checkliste Azubis aus Drittstaaten – Hinweispflichten für Betriebe (pdf) zur Verfügung.
9. Wie kann ich meinen Azubi bei der Integration in den Betrieb und im weiteren Verlauf der Ausbildung unterstützen?
Ein gut strukturiertes Onboarding sowie eine im Unternehmen gelebte Willkommenskultur helfen, sprachliche sowie kulturelle Barrieren zu überwinden, und erleichtern den Start im Ausbildungsbetrieb. Anfangs benötigen die Azubis jedoch nicht nur Unterstützung beim Ankommen im Unternehmen, sondern auch z. B. bei Wohnungssuche, Behördengängen, Einrichtung eines Bankkontos, Nutzung des ÖPNVs sowie bei der Eingewöhnung in die Berufsschule und das neue Lebensumfeld. Eine Einbindung in Freizeitaktivitäten und Sportvereine kann beim Ankommen in Deutschland helfen. Sehr hilfreich kann es sein, der Person im Betrieb einen Paten oder eine Patin zur Seite zu stellen.
Auch während der Ausbildung gibt es zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten für Auszubildende und Betriebe. Besonders wichtig ist die Förderung des weiteren Spracherwerbs. Manchmal benötigen die Azubis auch besondere Unterstützung in der Berufsschule, im Betrieb oder bei persönlichen Problemen.
- Weitere Unterstützungsmöglichkeiten während der Ausbildung (Nachhilfe, Mentoring, Hilfe bei Problemen etc.)
- Unterstützungsmöglichkeiten an den Berufsschulen
- Unterstützung beim Deutschlernen
- Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung
10. Was passiert, wenn während der Ausbildung der Aufenthaltstitel abläuft?
Generell gilt bei Drittstaatlern: ohne entsprechende gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis keine Beschäftigung! Es gibt wenige Ausnahmen. Wenn Sie feststellen, dass der Aufenthaltstitel vor Ende der Berufsausbildung abläuft, sind folgende Dinge zu beachten, damit der/die Azubi nicht von der betrieblichen Ausbildung freigestellt werden muss. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die ursprünglich vorgesehene Ausbildungsdauer verlängert werden muss.
- Der/die Azubi muss rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragen.
- Der Antrag muss mit den notwendigen Unterlagen an die zuständige ABH per E-Mail oder Antragstool geschickt werden (für die Beantragung ist keine Form vorgeschrieben).
- Ein Nachweis (z. B. Bestätigungs-E-Mail der ABH oder Screenshots) sollte aufbewahrt und dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Dann tritt die so genannte Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG) ein und der bisherige Aufenthaltstitel gilt inkl. Nebenbestimmungen bis zum Entscheid der ABH fort. Der Azubi hält sich weiterhin legal in Deutschland auf und kann im Betrieb weiterbeschäftigt werden.
11. Was müssen Arbeitgeber beim Wechsel des Ausbildungbetriebs/-berufs beachten?
Bei vorzeitigem Abbruch der Ausbildung besteht eine Mitteilungspflicht seitens des alten Ausbildungbetriebs. Er muss den Abbruch innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Kenntnis an die zuständige ABH melden. Die Mitteilung kann formlos, z. B. auch per E-Mail, erfolgen. Zuständig ist die ABH des Wohnorts des Azubis. Der Azubi muss den Abbruch ebenfalls melden.
Nicht vergessen: Auch die IHK muss über den Ausbildungsabbruch informiert werden.
Nicht vergessen: Auch die IHK muss über den Ausbildungsabbruch informiert werden.
Der Beginn der Ausbildung im neuen Ausbildungsbetrieb ist nur mit Zustimmung der ABH möglich. Dafür muss der Azubi dort einen Antrag mit dem neuen Ausbildungsvertrag und den weiteren erforderlichen Unterlagen stellen. Der Ausbildungsvertrag muss bei der IHK eingereicht, von ihr geprüft und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden. Handelt es sich um denselben oder einen fachlich verwandten Ausbildungsberuf, können von der IHK ggf. Ausbildungszeiten im alten Betrieb angerechnet werden.
Vor dem Start der neuen Ausbildung muss der Wechsel des Arbeitgebers von der ABH genehmigt und im Aufenthaltstitel eingetragen worden sein. Gleiches gilt für einen Wechsel des Ausbildungsberufs – auch innerhalb desselben Unternehmens.
12. Wie gelingt nach erfolgreichem Abschluss der Übergang von der Ausbildung in den Job?
Sie möchten den Azubi nach der Ausbildung übernehmen? Rechtzeitig vor Ausbildungsende und spätestens vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung hat der/die Azubi die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (nach § 18a AufenthG) zu beantragen. Vom Arbeitgeber benötigt er dafür den Arbeitsvertrag sowie das ausgefüllte Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis.
Der Antrag ist mit allen notwendigen Unterlagen an die zuständige ABH per E-Mail oder Antragstool zu schicken. Wir empfehlen, einen Nachweis aufzubewahren, den sich der Arbeitgeber vorlegen lassen sollte. Das Abschlusszeugnis kann ggf. nachgereicht werden.
Seit Mitte August 2025 gibt es eine neue Verfahrenspraxis in Baden-Württemberg:
Die Ausländerbehörden sollen nach Ausbildungsende Fiktionsbescheinigungen ausstellen mit dem Zusatztext: „Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gilt: Erwerbstätigkeit erlaubt.“ Damit können die Ausbildungsabsolventen bereits während der Wartezeit auf die neue Aufenthaltserlaubnis in Vollzeit beschäftigt werden.
Wichtig: Die Ausbildungsabsolventen müssen dazu rechtzeitig auf ihre zuständige ABH zugehen und den erfolgreichen Ausbildungsabschluss nachweisen.
Falls der/die Azubi keine derartige Fiktionsbescheinigung vorlegen kann bzw. die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis keinen Zusatztext („Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gilt: Erwerbstätigkeit erlaubt.“) enthält, darf mit der Vollzeitbeschäftigung nicht begonnen werden!
Eine (Weiter-)Beschäftigung ist dann nur für max. 20 Stunden pro Woche möglich. Dies entspricht der erlaubten Nebenbeschäftigung während der Ausbildung. Diese Halbtagsbeschäftigung ist auch nur dann möglich, solange die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis noch gültig ist bzw. wenn vor deren Ablauf der Antrag auf die neue Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde (siehe 9., Infos zur Fortgeltungsfiktion). Bitte fordern Sie von Ihrem Azubi dazu einen Nachweis an.
Bei Fragen oder Unklarheiten lassen Sie sich bitte beraten. Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart können sich gerne an uns wenden.
13. Wo gibt es weitere Tipps und Infos?
- Broschüre: Einwanderung in die Ausbildung – Azubis aus dem Ausland finden und binden (pdf)
(NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge NUiF)