Abgelaufene Aufenthaltstitel und Weiterbeschäftigung

Generell gilt bei Drittstaatlern: ohne entsprechende gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis keine Beschäftigung! Für spezielle Fälle gibt es Ausnahmen. Wir zeigen Ihnen, wann eine Weiterbeschäftigung trotz abgelaufenen Aufenthaltstitels möglich ist und wann nicht.
Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat für Arbeitgebende und Betroffene ein Merkblatt zur Fiktionswirkung bei Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltstiteln herausgegeben. In unserem Artikel finden Sie die wichtigsten Infos. Daneben geben wir Hinweise zum Sonderfall des § 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine.

Fortgeltungsfiktion – Erwerbstätigkeit im gleichen Umfang erlaubt

Wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig von der Ausländerbehörde (ABH) verlängert oder nicht vor Ablauf des entsprechenden Einreisevisums ausgestellt, kann der/die ausländische Mitarbeitende unter bestimmten Voraussetzungen weiterbeschäftigt werden und muss nicht vom Arbeitgeber freigestellt werden.
Dafür ist entscheidend,
  1. dass die Person bereits über einen Aufenthaltstitel verfügte, der eine Beschäftigung erlaubt (möglich sind Aufenthaltstitel gemäß Auflistung in § 4 Abs. 1 AufenthG mit Ausnahme des Schengenvisums), und
  2. dass der Antrag bei der zuständigen ABH rechtzeitig vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels gestellt wurde.
Dann tritt die so genannte Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG) ein, die den Antragstellenden so stellt, als würde sein „alter“ (abgelaufener) Aufenthaltstitel fortgelten, bis die ABH über den Antrag entschieden hat. Somit kann die Beschäftigung – im gleichen Umfang wie vorher erlaubt – weiter ausgeübt werden. War im abgelaufenen Aufenthaltstitel beispielsweise eine Arbeitgeberbindung oder eine bestimmte Tätigkeit eingetragen, ist dies weiterhin zu beachten.
Um diese Fiktionswirkung zu bescheinigen, kann die ABH eine so genannte Fiktionsbescheinigung ausstellen. Die Fiktionswirkung gilt aber unabhängig von der Fiktionsbescheinigung.
Liegt keine gültige Fiktionsbescheinigung vor, kann der Nachweis über die rechtzeitige Antragstellung anderweitig erbracht werden: der bzw. die Antragstellende sollte die E-Mail bzw. den Screenshot des elektronischen Antrags- oder Terminbuchungsformulars an die ABH sowie die automatische Eingangsbestätigung der ABH aufbewahren. Diese sollte sich der Arbeitgeber unbedingt vorlegen lassen, bevor die Weiterbeschäftigung erfolgt. Zudem empfiehlt es sich, dass die Person diese Nachweise zusammen mit dem abgelaufenen Aufenthaltstitel mit sich führt.
Die Infos zu Fortgeltungsfiktion und Beschäftigung finden Sie im Merkblatt des Justizministeriums (pdf) unter den Punkten II. und IV.
Liegt ein Zweckwechsel von einer Ausbildung in eine Beschäftigung vor, beachten Sie bitte die Hinweise in unserem Artikel Nahtloser Übergang von der Ausbildung in den Job

Während der Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigung sind die Ausreise ins Ausland und eine anschließende Wiedereinreise nach Deutschland möglich – ggf. sind dabei abweichende Regelungen ausländischer Staaten zu beachten.
Achtung: Mit einer abgelaufenen Fiktionsbescheinigung ist eine Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich!
Infos zur Reisetätigkeit finden Sie im Merkblatt des Justizministeriums (pdf) unter Punkt V.

Erlaubnisfiktion – Erwerbstätigkeit nicht erlaubt

Von der Fortgeltungsfiktion unterscheidet sich die so genannte Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 AufenthG). Diese tritt ein, wenn eine Person mit Drittstaatsangehörigkeit einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellt, die sich ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhält (z. B. bei visumbefreiter Einreise). Die Erlaubnisfiktion stellt lediglich den weiteren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland sicher. Eine Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt. Eine Ausreise ins Ausland und eine anschließende Wiedereinreise nach Deutschland sind i. d. R. nicht möglich.
Die Infos zu Erlaubnisfiktion und Beschäftigung finden Sie im Merkblatt des Justizministeriums (pdf) unter den Punkten I. und IV.

Wichtig: Möchten Sie eine Person beschäftigen, die visumbefreit eingereist ist oder über eine Erlaubnisfiktion verfügt, muss vorher eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bei der zuständigen ABH eingeholt werden.

Sonderfall ukrainische Geflüchtete – Fortgeltung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG

Nachdem der „vorübergehende Schutz“ für ukrainische Geflüchtete nach § 24 AufenthG mehrmals verlängert wurde, gilt eine besondere rechtliche Regelung für die Fortgeltung dieser Aufenthaltserlaubnisse:
  • Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 01.02.2025 gültig waren, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.03.2026 fort, ohne dass eine Verlängerung durch die ABH im Einzelfall notwendig ist.
  • Auf zahlreichen weiterhin gültigen Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG steht daher nach wie vor das ursprüngliche Ablaufdatum 04.03.2024.
  • Die Erwerbstätigkeit ist während des vorübergehenden Schutzes i. d. R. erlaubt. Prüfen Sie die Angaben auf der Aufenthaltserlaubnis und ggf. auf dem Zusatzblatt.
  • Bitte beachten Sie, dass der vorübergehende Schutz für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, die aus der Ukraine geflüchtet sind, nicht in allen Fällen verlängert wurde
    siehe FAQs Hilfe und Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete aus der Ukraine „ Für welche Personengruppen gilt der vorübergehende Schutz?“
Der Europäische Rat hat beschlossen, den vorübergehenden Schutz für ukrainische Geflüchtete bis zum 04.03.2027 weiter zu verlängern. Bundestag und Bundesrat haben der Änderung der deutschen Rechtsverordnung bereits zugestimmt. Sie tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Lassen Sie sich in Zweifelsfällen beraten. IHK-Mitgliedsunternehmen können sich gerne an unseren Unternehmensservice Internationale Fachkräfte UIF, uif@stuttgart.ihk.de wenden.