IHK Schwaben

Die Energiepreispauschale 2022 und Einmalzahlung für Studierende

Selbständige und Arbeitnehmer haben im Jahr 2022 für steigende Energiekosten 300 Euro vom Bund zurückerhalten. Seit 15. März 2023 können nun auch Studierende, Fachschüler und Berufsfachschüler eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten.
 

200 Euro Einmalzahlung für Studierende und Fachschüler

Informationen zur Einmalzahlung für Studierende, Fachschüler und Berufsfachschüler erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).
Detailinfos finden Sie hier auf der extra hierfür eingerichteten Seite für die Einmalzahlung.
Ob auch Kursteilnehmer der IHK Schwaben Akademie anspruchsberechtigt sind, ist derzeit noch nicht final geklärt. Aktuelle Informationen dazu erhalten Sie auf der entsprechenden Seite der IHK Schwaben Akademie. Zudem werden Teilnehmer auch direkt von der IHK Schwaben Akademie kontaktiert, insofern sie anspruchsberechtigt sein sollten.

Informationen zur Energiepreispauschale 2022

Was ist die Energiepreispauschale?

Es handelt sich um eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige in Deutschland, die durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen wurde. Die EPP ist steuerpflichtig, jedoch sozialversicherungsfrei. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung fällt für die Energiepreispauschale keine Steuer an.

Wie wird die Energiepreispauschale ausbezahlt?

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale mit ihrem Septembergehalt. Selbständige erhalten die EPP über eine Verringerung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Dafür werden 300 Euro bei den Vorauszahlungen zum 10. September 2022 abgezogen. Wenn die Vorauszahlungen weniger als 300 Euro betragen, dann sind sie auf 0 Euro herabzusetzen.

Wie wird die Energiepreispauschale versteuert?

Arbeitnehmer: Wenn die EPP durch das Gehalt ausbezahlt wird, wird diese mit dem Lohnsteuerabzug versteuert. Das gilt für alle Arbeitnehmer mit Arbeitsverhältnis am Stichtag 1. September 2022. 
Selbständige: Wenn die EPP durch Minderung der Vorauszahlung gezahlt wird, erfolgt die Versteuerung mit dem Einkommensteuerbescheid. Im Laufe des Monats August 2022 wird die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg gesonderte Vorauszahlungsbescheide versenden. Der Bescheid nennt den Betrag, der an das Finanzamt zu zahlen ist bzw. eingezogen wird. 
Ein dritter Weg ist die Pauschale mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 zu beanspruchen. Hierzu muss eine Einkommensteuererklärung für 2022 eingereicht werden. 

Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur Energiepreispauschale abgestimmt. Es werden Fragen unter anderem zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht beantwortet. Bei der letzten Aktualisierung (Stand 20. Juli 2022) sind u.a. Ausführungen zu Vorruheständlern oder zur Pfändbarkeit der EPP.

Neues Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2022

Die Finanzverwaltung hat das geänderte Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2022 bekannt gegeben. Die EPP bekommt die Kennzahl 35. Hierbei ist zu beachten, dass diese Kennzahl nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt. Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben.
Die IHK-Organisation hat die bürokratischen Kosten der EPP für Arbeitgeber kritisch begutachtet und setzt sich dafür ein, dass zukünftige Auszahlungen dieser Art zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen direkt erfolgen.