Nachhaltigkeitsbericht

CSRD-Berichtspflichten - Stop the Clock-

Am 3. April. 2025 hat das Europäische Parlament mit Mehrheit einer Verschiebung der neuen Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflicht zugestimmt. Zuvor hatte das Parlament in einem Schnellverfahren die beschleunigte Behandlung des Vorschlags ("Stop-the-clock") beschlossen.
Mit der Entscheidung werden die Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) für Unternehmen der sogenannten zweiten und dritten Welle um zwei Jahre verschoben. Zudem wird die Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive/CSDDD) für die größten Unternehmen um ein Jahr hinausgezögert.
Der Rat der Europäischen Union hatte sich bereits auf die zeitliche Verschiebung der Anwendung der Vorschriften geeinigt. Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments fehlt noch die formelle Genehmigung des Rates, damit die Änderungen der beiden Richtlinien ausgefertigt werden und die neuen Fristen in Kraft treten können.
Die Verschiebung ist Teil des "Omnibus I"-Pakets, das die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 vorgelegt hat. Neben der Verlängerung der Umsetzungsfristen enthält das Paket auch einen weiteren Vorschlag für die Überarbeitung des Anwendungsbereichs und der inhaltlichen Anforderungen von CSRD und CSDDD. Die Beratungen darüber haben im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments begonnen.

Nachhaltigkeitsberichte: Welche Unternehmen sind bis jetzt betroffen?

Die Betriebsgrößenklassen laut delegierter Richtlinie im Überblick @ Quelle DIHK
Bilanzsumme in Euro Nettoumsatzerlöse in Euro Beschäftigte maximal
Micro/Kleinstunternehmen
Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2013/34/EU
bisher: 350.000 bisher: 700.000 10
künftig: 450.000 künftig: 900.000 10
Small lower end/kleine Unternehmen
Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1
bisher: 4.000.000 bisher: 8.000.000 50
künftig: 5.000.000 künftig: 10.000.000 50
Wahlrecht Mitgliedsstaaten (Deutschland hat dieses bisher genutzt, vgl. § 267 Abs. 1 HGB): Small/higher end/kleine Unternehmen
Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2
bisher: 6.000.000 bisher: 12.000.000 50
künftig: 7.500.000 künftig: 15.000.000 50
Medium/Mittlere Unternehmen
Art.3 Abs. 3
bisher: 20.000.000 bisher: 40.000.000 250
künftig: 25.000.000 künftig: 50.000.000 250
Large/Große Unternehmen
Art. 3 Abs. 4
bisher: 20.000.000 bisher: 40.000.000 250
künftig: 25.000.000 künftig: 50.000.000 250
Small/Kleine Gruppen
Art. 3 Abs. 5 Unterabsatz 1
bisher: 4.000.000 bisher: 8.000.000 50
künftig: 5.000.000 künftig: 10.000.000 50
Wahlrecht Small/Kleine Gruppen
Art. 3 Abs. 5 Unterabsatz 1
bisher: 6.000.000 bisher: 12.000.000 50
künftig: 7.500.000 künftig: 15.000.000 50
Medium/Mittlere Gruppen
Art. 3 Abs.6
bisher: 20.000.000 bisher: 40.000.000 250
künftig: 25.000.000 künftig: 50.000.000 250
Large/Große Gruppen bisher: 20.000.000 bisher: 40.000.000 250
künftig: 25.000.000 künftig: 50.000.000 250
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Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: April 2025


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