Nachhaltigkeitsbericht

CSRD-Berichtspflichten - Pflicht zum Bericht

Im Jahr 2021 haben Unternehmen in Deutschland insgesamt 55 Milliarden Euro in Vorhaben investiert, die auch dem Klimaschutz dienen. Dies ergab das Klimabarometer 2022 der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Darüber hinaus tragen Unternehmen auf vielfältige Weise zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung bei. Um das Investitionsverhalten der Unternehmen zu steuern, hat Europa mit seiner Strategie zur nachhaltigen Finanzierung (Sustainable Finance) unter anderem Finanzdienstleister verpflichtet, die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten offenzulegen (vergleiche Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)). Zudem hat sie mit der europäischen Taxonomie-Verordnung Kriterien aufgestellt, wann eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig einzustufen ist. Ein weiteres Instrument der Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464, kurz CSRD genannt, haben große Unternehmen über die Berücksichtigung und den Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen zu berichten. Ziel ist es, die bereits bestehende Richtlinie zur Berichterstattung über nicht finanzielle Informationen – also Non-Financial Reporting Directive (NFRD) – zu erweitern. Die CSRD soll erreichen, dass Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, die Stakeholder zur Bewertung der nicht finanziellen Unternehmensleistung benötigen. Damit soll vor allem die Transparenz erhöht werden, um die Umlenkung von Investitionen in nachhaltige Technologien und Unternehmen zu fördern.
Die Zahl der deutschen Betriebe, die künftig den europäischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, steigt mit den neuen Regelungen deutlich auf circa 15.000 Unternehmen – zuvor waren es circa 500. Betroffene Unternehmen müssen durch die neuen Berichtspflichten viele Daten erheben, offenlegen und sie auf Basis der von der Europäischen Kommission teilweise schon erlassenen verbindlichen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) berichten. Für die berichtspflichtigen Unternehmen gilt es daher, sich möglichst rechtzeitig mit den Anforderungen der CSRD zu beschäftigen, um die fristgerechte Erfüllung der Berichtspflichten sicherzustellen.

Nachhaltigkeitsberichte: Welche Unternehmen sind betroffen?

Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung tritt gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft. Zunächst sind die Unternehmen, die bereits heute schon einen sogenannten CSR-Bericht beziehungsweise einen nicht finanziellen Bericht erstellen müssen, verpflichtet, ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, den erweiterten Nachhaltigkeitsbericht nach der neuen CSRD und den von der  EU-Kommission erlassenen europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards zu erstellen.
Ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, müssen dann alle großen Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften, wie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind und unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind, erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Dies gilt auch für Mutterunternehmen einer großen Gruppe, welche bisher noch nicht berichtspflichtig sind.
Ein Jahr später, damit für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, sind kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Ausnahme der kapitalmarktorientierten Kleinstunternehmen in der Pflicht. Auch bestimmte kleine, nicht komplexe Institute sowie bestimmte firmeneigene Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen sind hiervon erfasst. Die Richtlinie sieht jedoch für kapitalmarktorientierte "KMU-Unternehmen" die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen bis 2028 von der Berichterstattung abzusehen.
Erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, müssen dann bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten, welche große Tochterunternehmen oder kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen in einem Mitgliedstaat haben, ihren Nachhaltigkeitsberichtspflichten nachkommen. Dies gilt auch, wenn diese Drittstaatsunternehmen bestimmte Zweigniederlassungen mit Nettoumsatzerlösen von mehr als 40 Millionen Euro in einem EU-Mitgliedstaat haben. Auch für Emittenten, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, ist ein gestufter Anwendungszeitraum der CSRD vorgesehen. Besondere Regelungen gelten zudem für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Welche Unternehmen als "große" oder auch "kleine" und "mittlere" Unternehmen im Sinne der EU-Rechnungslegungsrichtlinie gelten, wird von Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegt. Die EU-Kommission hat im Herbst 2023 eine inflationsbedingte Anhebung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse für alle Größenklassen als delegierte Richtlinie beschlossen. Nach Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat wurde die delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist nun von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 24. Dezember 2024 in ihr nationales Recht umzusetzen – in Deutschland in das Handelsgesetzbuch. Die inflationsbedingt geänderten Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, anwendbar sein. Die delegierte Richtlinie finden Sie unter https://eur-lex.europa.eu/TodayOJ/ und EUR-Lex - Official Journal of the European Union (europa.eu)
Die Betriebsgrößenklassen laut delegierter Richtlinie im Überblick @ Quelle DIHK
Bilanzsumme in Euro
Nettoumsatzerlöse in Euro
Beschäftigte maximal
Micro/Kleinstunternehmen
Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2013/34/EU
bisher: 350.000
bisher: 700.000
10
künftig: 450.000
künftig: 900.000
10
Small lower end/kleine Unternehmen
Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1
bisher: 4.000.000
bisher: 8.000.000
50
künftig: 5.000.000
künftig: 10.000.000
50
Wahlrecht Mitgliedsstaaten (Deutschland hat dieses bisher genutzt, vgl. § 267 Abs. 1 HGB): Small/higher end/kleine Unternehmen
Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2
bisher: 6.000.000
bisher: 12.000.000
50
künftig: 7.500.000
künftig: 15.000.000
50
Medium/Mittlere Unternehmen
Art.3 Abs. 3
bisher: 20.000.000
bisher: 40.000.000
250
künftig: 25.000.000
künftig: 50.000.000
250
Large/Große Unternehmen
Art. 3 Abs. 4
bisher: 20.000.000
bisher: 40.000.000
250
künftig: 25.000.000
künftig: 50.000.000
250
Small/Kleine Gruppen 
Art. 3 Abs. 5 Unterabsatz 1 
bisher: 4.000.000
bisher: 8.000.000
50
künftig: 5.000.000
künftig: 10.000.000
50
Wahlrecht Small/Kleine Gruppen
Art. 3 Abs. 5 Unterabsatz 1
bisher: 6.000.000
bisher: 12.000.000 
50
künftig: 7.500.000
künftig: 15.000.000
50
Medium/Mittlere Gruppen
Art. 3 Abs.6
bisher: 20.000.000
bisher: 40.000.000
250
künftig: 25.000.000
künftig: 50.000.000
250
Large/Große Gruppen
bisher: 20.000.000
bisher: 40.000.000
250
künftig: 25.000.000
künftig: 50.000.000
250

Zunahme von indirekten Berichtspflichten zu erwarten

Darüber hinaus wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch Auswirkungen auf weitere Unternehmen haben: Dazu gehören die Geschäftspartner beziehungsweise Zulieferer der berichtspflichtigen Unternehmen. Denn das berichtspflichtige Unternehmen wird zur Erfüllung der eigenen Nachhaltigkeitsberichtspflicht auf Informationen seiner Zulieferer zurückgreifen müssen und diese auffordern, entsprechende Informationen zu liefern. Grund hierfür ist, dass das große Unternehmen bei fehlenden Informationen entlang seiner Lieferkette seine eigenen gesetzlichen Berichtspflichten nicht erfüllen kann.

Umfangreiche Angaben im Nachhaltigkeitsbericht

Die Vorgaben der Richtlinie sind noch durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umzusetzen, das heißt hierfür müssen unter anderem die Regelungen im Handelsgesetzbuch geändert werden. Der Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts der genannten Unternehmen muss umfangreiche Angaben enthalten, die für die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie für das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind. Der Nachhaltigkeitsbericht ist mittels der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS), die von der EU-Kommission als delegierte Rechtsakte erlassen werden und dann unmittelbare Geltung auch für die Unternehmen in Deutschland haben, zu erstellen. Auch diese Standards werden gestaffelt erstellt und für anwendbar erklärt. Der Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts muss extern geprüft werden. Zunächst ist die Prüfung "zur Erlangung begrenzter Sicherheit" und später "zur Erlangung hinreichender Sicherheit" durchzuführen. Er ist in dem europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformat, also dem European Single Electronic Format (ESEF), zu veröffentlichen. Seine Inhalte sind mit sogenannten "tags" besonders zu kennzeichnen.

Weitere Informationen zu den Themen Sustainable Finance, Taxonomie und Berichterstattung finden Sie

https://eur-lex.europa.eu/TodayOJ/ zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, veröffentlicht am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU, L 322, Seite 15 ff.

Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Januar 2024