Energieeffizienzgesetz – Neue Verpflichtungen für Unternehmen

Am 18. November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten. Ab dem 18. Juli 2025 müssen sich Unternehmen mit ihrem Energieverbrauch, ihrer Abwärme (seit dem 1. Januar 2025) und unter Umständen mit der Einführung von Managementsystemen auseinandersetzen. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick darüber, welche Schwellenwerte jetzt gelten, welche Maßnahmen getroffen werden müssen und wo Sie weiterführende Informationen zu diesem Thema finden.

Ziel

Das EnEfG setzt erstmals verbindliche Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs in Deutschland. Bis 2030 soll der bundesweite Endenergieverbrauch um 26,5 % und der Primärenergieverbrauch um 39,3 % gegenüber 2008 sinken. Langfristig ist eine Reduzierung des Endenergieverbrauchs um 45 % bis 2045 angestrebt.
Graphik zum Energieeffizienzgesetz

Wer ist betroffen?

Das EnEfG adressiert schätzungsweise 22.800 Unternehmen in ganz Deutschland. Grundsätzlich werden alle Unternehmen sowie die öffentliche Hand erfasst, deren Energieverbrauch definierte Schwellenwerte überschreitet. Dabei muss der Durchschnitt des Gesamtendenergieverbrauchs der letzten drei Kalenderjahre berechnet werden (Details hierzu finden sich z. B. im BAFA-Merkblatt).

Was ist zu tun?

Da das EnEfG und das EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz) teilweise ineinandergreifen, ist folgendes zu beachten: Je höher der Endenergieverbrauch, desto mehr Pflichten kommen auf das Unternehmen zu. Darüber hinaus muss auch zwischen KMUs und Nicht-KMUs unterschieden werden. Unternehmen müssen beispielsweise:
  • Energieaudits durchführen
  • Umsetzungspläne erstellen
  • Abwärme nutzen und melden
  • Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen
Welches dieser Maßnahmen umgesetzt werden muss, richtet sich nach folgenden Schwellenwerten:

> 0,5 GWh:

Nicht-KMUs müssen alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen, sofern der durchschnittliche Energieverbrauch über dieser Schwelle liegt.

> 2,5 GWh:

  • Nicht-KMUs müssen auf Basis ihrer Energieaudits Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen.
  • Alle Unternehmen – auch KMUs – müssen ihre Abwärme erfassen und über die zentrale Plattform seit dem 1. Januar 2025 melden. Für Unternehmen mit nur geringfügiger Abwärme besteht eine Bagatellregelung, sofern die wirtschaftliche Weitergabe ausgeschlossen ist.

> 7,5 GWh:

  • Alle oben genannten Pflichten gelten.
  • Zusätzlich müssen alle Unternehmen (inkl. KMUs) ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (z. B. ISO 50001 oder EMAS) einführen.
  • Neu seit 2025: Das Managementsystem muss mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs abdecken – dies erlaubt Flexibilität bei der Einbeziehung schwer erfassbarer Standorte.
  • Unternehmen, die bereits zum Stichtag 18. November 2023 bestanden, müssen die Systeme bis zum 18. Juli 2025 einführen. Später gegründete Unternehmen haben 20 Monate Zeit ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung.

Was hat sich seit 2025 geändert?

Geänderter Unternehmensbegriff:

Als Unternehmen gilt nun die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die Bücher führt und bilanziert. Konzernstrukturen müssen jede Einheit separat betrachten.

Umsetzungspläne – Konkretisierung:

Die Anforderungen wurden standardisiert. Pläne sollen sich an ISO 50001, EMAS und DIN EN 16247-1 orientieren. Ein Musterformular des BAFA steht zur Verfügung.

Wirtschaftlichkeitsbewertung – Ausnahmen:

Nicht alle Maßnahmen müssen nach VALERI (DIN EN 17463) bewertet werden. Ausnahmen gelten u. a. für:
  • Maßnahmen mit Investitionskosten bis 2.000 €
  • Bereits beschlossene Maßnahmen
  • Gesetzlich verpflichtende Maßnahmen

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