EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) setzt sich zum Ziel den weltweiten Waldbestand zu erhalten und vor Schädigung zu bewahren. Dabei fasst die Verordnung jene Produkte ins Auge, die zur Zerstörung der Wälder beitragen können. Unternehmen sollen entsprechend daran gehindert werden, Erzeugnisse, die mit Entwaldung in Verbindung stehen, in den EU-Markt ein- oder auszuführen. Vor diesem Hintergrund müssen sich Unternehmen rechtzeitig informieren, ob sie von der Verordnung betroffen sind und welche Maßnahmen getroffen werden müssen.
© IHK Schwaben

Umfragehinweis

Das Institut der deutschen Wirtschaft lädt Unternehmen bis 16. Januar 2026 zur Teilnahme an einer Umfrage ein, um die Interessen der Wirtschaft fundiert in den politischen Diskurs einzubringen. Die Umfrage startet nach einer kurzen Registrierung und dauert etwa 10 Minuten.

Aktuelles und Anwendungsbeginn

Das EU-Parlament und der Rat haben sich auf einen gemeinsamen auf eine Verschiebung und Vereinfachung der EUDR verständigt:
  • Die Verordnung wird ab dem 30.12.2026 angewendet.
  • Die Verpflichtung zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung gilt künftig ausschließlich für den Marktteilnehmer, der erstmalig ein Produkt in die Europäische Union einführt.
  • Nur der erste nachgelagerte Marktteilnehmer muss die Referenznummer der ursprünglichen Sorgfaltserklärung aufbewahren, anstatt sie in die tiefere Lieferkette weiterzugeben.
  • Kleinst- und Kleinprimärerzeuger aus einem Land mit geringem Risiko geben eine einmalige, vereinfachte Erklärung ab.
  • Print-Produkte sind von der EUDR künftig ausgenommen, der HS-Code “ex 49” in Anhang 1 entfällt ersatzlos.
Die EU-Kommission soll zusätzlich bis zum 30. April 2026 prüfen, wie gut die Vereinfachungen wirken und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen vorschlagen.
Dieser Aufschub wird mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU vor dem 30.12.2025 wirksam.

Ziel

Die EU fördert den Konsum von Produkten, die nicht zur Abholzung von Wäldern beitragen. Ziel ist es, jährlich 32 Millionen Tonnen CO2 einzusparen und die Zerstörung der Waldbestände zu stoppen, Lebensraum zu bewahren und somit auch diese natürliche CO2-Senken zu erhalten. Eine kurze Übersicht zur Verordnung verschafft unter anderem das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in ihrem Erklärvideo.
EUDR_Grafik

Betroffenheit

Ein hohes Entwaldungsrisiko weisen laut EU-Verordnung folgende sieben Rohstoffe auf:
  • Holz
  • Kautschuk
  • Ölpalme
  • Kakao
  • Kaffee
  • Soja
  • Rinder
Direktimporteure, Händler sowie Hersteller, die diese Rohstoffe oder in Anhang 1 der Verordnung aufgeführte Erzeugnisse mit mindestens einem dieser Rohstoffe in der EU in Verkehr bringen, unterliegen einer umfassenden Sorgfaltspflicht.
In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob Unternehmen in die EU importieren oder aus der EU exportieren. Die EUDR trifft dabei gleichermaßen KMU wie nicht-KMU, jedoch profitieren Kleinst- und kleinen Unternehmen von einem Aufschub von sechs Monaten.
Also Kleinst- oder Kleinunternehmen gilt, wer am 31. Dezember 2024 mindestens zwei von drei Merkmalen nicht überschritten hat:
  • Bilanzsumme: 7,5 Mio. €
  • Nettoumsatzerlöse: 15 Mio. €
  • Mitarbeiter: 50
Allerdings gibt es hinsichtlich der Betroffenheit gewisse Ausnahmefälle, die über ein Tool festgestellt werden können:
Das EUDR Scoping Tool der DIHK leistet eine erste Hilfestellung die Betroffenheit zu bestimmen und listet zudem noch auf, welche Maßnahmen mit der Verordnung einhergehen.

Maßnahmen

Unternehmen, die einen der sieben Rohstoffe importieren, oder Erzeugnisse aus Anhang 1 der Verordnung im EU-Markt in Umlauf bringen, müssen die Sorgfaltspflicht erfüllen. Dies beinhaltet nach der EUDR drei Schritte:
  • Informationsanforderungen:
    Unternehmen, die von der EU-Entwaldungsverordnung betroffen sind, müssen detaillierte Informationen über die von ihnen gehandelten Waren sammeln. ​​
    • Produktdetails: Was wird gehandelt (Ware, Produkt)?
    • Herkunft: Wo wurde das Produkt hergestellt (Land, genaue Koordinaten)?
    • Lieferkette: Wer ist der Lieferant?
    • Nachweise: Gibt es Belege für eine legale Ernte?
    • Menge: Wie viel wird gehandelt?
  • Risikobewertung:
    Unternehmen müssen die im ersten Schritt gesammelten Daten nutzen, um eine Risikobewertung durchzuführen. Dabei überprüfen sie, ob die gehandelten Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob ein Risiko besteht, dass nicht konforme Produkte in ihre Lieferkette gelangen.
    • ​​​​​Datenanalyse: Die gesammelten Informationen aus Schritt 1 werden systematisch ausgewertet.
    • Risikoeinschätzung: Es wird evaluiert, wie wahrscheinlich es ist, dass die Produkte gegen die Vorschriften verstoßen.
    • Nachweispflicht: Unternehmen müssen dokumentieren, wie sie die Risikobewertung durchgeführt haben.
  • Risikominderung:
    Wenn ein Unternehmen bei seiner Risikobewertung feststellt, dass ein Produkt ein erhebliches Risiko birgt, nicht den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen (z.B. weil es aus illegaler Holzwirtschaft stammt), muss es Maßnahmen ergreifen, um dieses Risiko zu minimieren.
    • Entwaldungsfreie Produkte: Wurde ein relevantes Risiko identifiziert?
    • Abhilfemaßnahmen: Welche konkreten Schritte werden unternommen?
    • Dokumentation: Alle Maßnahmen müssen aufgezeichnet werden.
Die hier aufgeführten Schritte finden sich noch einmal detaillierter in Anhang 2 der Verordnung.
Die Verpflichtungen für Unternehmen hängen von der Höhe des Risikos ab. Bei geringem Risikoprofil gilt ein reduzierter Umfang der Sorgfaltspflicht, die sich auf die Informationsanforderung beschränkt. Dies gilt nur, wenn das vom Unternehmen in Umlauf gebrachte Erzeugnis keinen einzigen Bestandteil aus einer höheren Risikoklasse enthält.
Bei der Risikobewertung ist insbesondere das Länder-Benchmarkings zu berücksichtigen. Das dreistufige Benchmarking-System ordnet Länder nach dem Risiko ein, dass mit der Produktion von Rohstoffen im Anwendungsbereich der EUDR verbunden wird. Länder mit hohem bzw. geringem Risiko werden im Rahmen des Länder-Benchmarkings gemäß Artikel 29 ausdrücklich benannt. Alle nicht aufgeführten Länder gelten automatisch als Länder mit normalem Risiko.

Sorgfaltserklärung

Nach der Durchführung der Maßnahmen ist im zentralisierten Informationssystem der EU eine Sorgfaltserklärung abzugeben. Hierfür müssen Unternehmen sich vorab registrieren. Dies ist ab sofort möglich.
Bei der Abgabe der Sorgfaltserklärung erhält diese eine einzigartige Referenznummer sowie eine Prüfnummer. Die Referenznummer ist bei der Einfuhr oder Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen anzugeben. Auch der erste nachgelagerte Marktteilnehmer in der Lieferkette muss die Referenznummer erhalten. Die Prüfnummer kann freiwillig weitergegeben werden und gibt Einblick in die Inhalte der Sorgfaltserklärung.
Die Sorgfaltserklärung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung im Informationssystem aufzubewahren.

Durchsetzung und Sanktionen

Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung der EUDR verantwortlich. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die zuständige Behörde .
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit
  • hohen Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes,
  • dem Einzug der relevanten Erzeugnisse,
  • der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen,
  • den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen,
  • einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
  • einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 bestraft werden.

Weiterführende Informationen