Güterkraftverkehr

Änderung der Markt- und Berufszugangsbestimmungen ab 21. Februar 2022

Ab dem 21. Februar 2022 gelten geänderte Regelungen für den Markt- und Berufszugang für den Güterverkehr gemäß der Verordnung VO (EU) ‎‎2020/1055 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang), (EG) Nr. 1072/2009 ‎(Marktzugang) und (EU) Nr. 1024/2012 (Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems).
Für nationale Transporte mit leichten Nutzfahrzeugen ändert sich nichts, es wird ‎keine Genehmigung und Fachkundebescheinigung für den Gütertransport benötigt.‎

Inhaber von Gemeinschaftslizenzen

Für Bestandsunternehmen mit vorhandener Gemeinschaftslizenz  UND leichten Nutzfahrzeugen ab 2,5 Tonnen, die im grenzüberschreitenden Gütertransport eingesetzt werden, muss für jedes Kraftfahrzeug über 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen eine Kopie der vorhandenen Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Einsatz beantragt werden. ‎Bei der Antragstellung muss ebenfalls eine finanzielle Leistungsbescheinigung für diese Fahrzeuge nachgewiesen werden. Das sind 900,- EUR für jedes Fahrzeug zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen.

Folgende weitere generelle Änderungen gelten:
Die Voraussetzungen an die Anforderung der Niederlassung wurden geändert um die Vorgabe, dass ein ‎Unternehmen im Niederlassungsstaat
  •  seine Fahrzeuge spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu ‎einer der Betriebsstätten in diesem Mitgliedstaat zurückkehren müssen;
  •  über Räumlichkeiten ‎verfügen, in denen es auf die Originale seiner wichtigsten ‎Unternehmensunterlagen entweder in elektronischer oder sonstiger Form ‎zugreifen kann, insbesondere seine Beförderungsverträge, Unterlagen zu den ‎Fahrzeugen, über die das Unternehmen verfügt, Buchführungsunterlagen, ‎Personalverwaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über den Einsatz und die ‎Entsendung von Fahrern, Dokumente mit den Daten über Kabotage, Lenk- und ‎Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde ‎Zugang haben muss, um überprüfen zu können, ob das Unternehmen die in ‎dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.‎
  • ‎ seine administrativen und gewerblichen Tätigkeiten mittels der angemessenen ‎Ausstattung und Einrichtung in Räumlichkeiten im Sinne des zuvor ‎genannten Punktes, die in diesem Mitgliedstaat gelegen sind, tatsächlich und dauerhaft ‎ausüben und seine Beförderungstätigkeit mit den Fahrzeugen mittels der in diesem Mitgliedstaat vorhandenen ‎angemessenen technischen Ausstattung tatsächlich und dauerhaft betreiben;‎
  • ‎ gewöhnlich und dauerhaft über eine - im Verhältnis zum Umfang der ‎Verkehrstätigkeit des Unternehmens angemessene - Zahl an Fahrzeugen, die ‎den Anforderungen (im Mitgliedsstaat zugelassen, in Betrieb genommen und ‎eingesetzt werden dürfen) genügen, sowie an Fahrern, die normalerweise einer ‎Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat zugeordnet sind, verfügen.‎
Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters und des Verkehrsunternehmens wurden ergänzt ‎um die Punkte “Steuerrecht”, “Entsendung von Arbeitnehmern im Kraftverkehr”, “auf ‎vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht” und “Kabotage”.‎

Unternehmen mit leichten Nutzfahrzeugen (zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen)

Für Unternehmen mit ausschließlich leichten ‎Nutzfahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden ‎Güterverkehr gilt eine Übergangsfrist bis 21. Mai 2022. Ab dem 21. Mai müssen dann ebenfalls die Bestimmungen für den Markt- und ‎Berufszugang erfüllt werden.‎
Für diese Unternehmen gilt dann gemäß der VO EU 2020/1055:‎
  • Erfüllung der Voraussetzungen für die Anforderung an die Niederlassung
  • Nachweis der finanziellen Leistungsbescheinigung (1.800,- Euro für das erste, ‎‎900,- Euro für jedes weitere Fahrzeug)‎
  • Eine mit dem Unternehmen verbundene fachkundige Person, die den Güterverkehr leitet (Verkehrsleiter) - nachgewiesen durch eine ‎Fachkundebescheinigung für den (grenzüberschreitenden) gewerblichen ‎Güterverkehr und gegebenenfalls zuzüglich eines Verkehrsleitervertrag
  • Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters und des Unternehmens ‎
  • Abschluss einer Güterschadenshaftpflichtversicherung
  • u.a.‎
Die Änderungsverordnungen können über die  Internetseiten des BMVI ‎heruntergeladen werden. Weitere Informationen erteilt das Bundesamt für Güterverkehr: www.bag.bund.de
Veröffentlicht am 3. Februar 2022