Verkehrsgewerbe

Regelung der EU-Verordnung 2020/698


Am 27. Mai 2020 wurde die EU-Verordnung 2020/698 veröffentlicht. Diese legt EU-weit einheitlich vorübergehende Maßnahmen im Hinblick auf den Coronavirus-Ausbruch fest. Diese betreffen die “Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und die Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts”. Sie gilt ab dem 4. Juni 2020 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten.

Berufskraftfahrerqualifikation - Richtlinie 2003/59/EG

Nachweise der Weiterbildung, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, gelten als um sieben Monate verlängert.
Die Eintragung der Schlüsselzahl “95” (unabhängig ob auf dem Führerschein oder dem Fahrerqualifizierungsnachweis) bleibt für weitere sieben Monate nach Ablaufdatum gültig.
Eine Verlängerung dieser Maßnahmen ist über den 31. August hinaus auf Antrag der einzelnen Mitgliedstaaten möglich. Die Maßnahmen der Mitgliedsstaaten, die zwischen dem 01. Februar 2020 und dem 28. Mai 2020 getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Fahrerlaubnis - Richtlinie 2006/126/EG

Die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die zwischen dem 01. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, gelten um sieben Monate nach dem jeweiligen Ablaufdatum als verlängert.
Eine Verlängerung dieser Maßnahmen ist über den 31. August hinaus auf Antrag der einzelnen Mitgliedstaaten möglich. Des Weiteren können einzelne Mitgliedstaaten die Umsetzung der Sonderregelung für ihr Hoheitsgebiet ausschließen, dürfen Fahrer aus anderen Mitgliedstaaten, bei denen die Regelung national gilt, aber nicht behindern.

Fahrtenschreiber - Verordnung Nr. 165/2014

Die Nachprüfungen der Fahrtenschreiber (mindestens alle zwei Jahre), die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 durchgeführt werden mussten oder müssten, müssen spätestens sechs Monate nach dem eigentlichen individuellen “Stichtag” durchgeführt werden.
Bei Anträgen auf die Erneuerung oder Ersatz einer Fahrerkarte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 gestellt wurden oder werden, stellen die Behörden der Mitgliedstaaten binnen zwei Monaten nach Antragstellung die neue Fahrerkarte aus. Wenn nachgewiesen werden kann, dass eine neue Fahrerkarte beantragt wurde, kann der Fahrer in der Zwischenzeit Aufzeichnungen gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung 165/2014 wie bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte anfertigen.
Eine Verlängerung der Sondermaßnahme über den 31. August hinaus ist auf Antrag der einzelnen Mitgliedstaaten möglich. Des Weiteren können einzelne Mitgliedstaaten die Umsetzung dieser Sonderregelung rund um den Fahrtenschreiber und die Fahrerkarten für ihr Hoheitsgebiet ausschließen, dürfen Fahrer aus anderen Mitgliedstaaten, bei denen die Regelung national gilt, aber nicht behindern.

Technische Überwachung von Kraftfahrzeugen - Richtlinie 2014/45/EU

Die Fristen für die technische Überwachung, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 durchzuführen gewesen wäre oder durchzuführen wäre, gelten als um sieben Monate verlängert. Für die Gültigkeitsdauer von Prüfbescheinigungen für den genannten Zeitraum gilt selbiges.
Eine Verlängerung dieser Maßnahmen ist über den 31. August hinaus auf Antrag der einzelnen Mitgliedstaaten möglich. Des Weiteren können einzelne Mitgliedstaaten die Umsetzung der Sonderregelung für ihr Hoheitsgebiet ausschließen, dürfen Fahrer aus anderen Mitgliedstaaten, bei denen die Regelung national gilt, aber nicht behindern.

Marktzugang Güter- und Personenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Verkehrsunternehmens auf Grundlage von Nachweisen für Geschäftsjahre, die den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 abdecken, nicht gegeben sein, darf die zuständige Behörde eine Frist von höchstens zwölf Monaten auferlegen, damit Unternehmen Abhilfe leisten können.

Marktzugang Güterkraftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Für Gemeinschaftslizenzen für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, deren beglaubigte Kopien sowie Fahrerbescheinigungen gelten, sofern sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert.
Eine Verlängerung dieser Maßnahmen ist über den 31. August hinaus auf Antrag der einzelnen Mitgliedstaaten möglich. Des Weiteren können einzelne Mitgliedstaaten die Umsetzung der Sonderregelung für ihr Hoheitsgebiet ausschließen, dürfen Fahrer aus anderen Mitgliedstaaten, bei denen die Regelung national gilt, aber nicht behindern.

Marktzugang Personenkraftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

Gemeinschaftslizenzen für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr sowie deren beglaubigte Kopien gelten, sofern sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert.
Für die Entscheidung über Genehmigungsanträge für Linienverkehr nach Artikel 8 der VO (EG) Nr. 1073/2009, die zwischen dem 12. Dezember 2019 und dem 31. August 2020 gestellt wurden bzw. werden, haben die Behörden sechs Monate nach Antragstellung Zeit.
Eine Verlängerung dieser Maßnahmen ist über den 31. August hinaus auf Antrag der einzelnen Mitgliedstaaten möglich. Des Weiteren können einzelne Mitgliedstaaten die Umsetzung der Sonderregelung für ihr Hoheitsgebiet ausschließen, dürfen Fahrer aus anderen Mitgliedstaaten, bei denen die Regelung national gilt, aber nicht behindern.

Eisenbahnverkehr und Binnenschifffahrt

Ferner wurden im Eisenbahnrecht Fristverlängerungen und andere Sonderregeln bezüglich der Richtlinien (EU) 2016/798 und 2004/49/EG (Sicherheitsbescheinigungen Eisenbahnunternehmen), 2007/59/EG (Fahrerlaubnisse Triebfahrzeugführer), 2012/34/EU (Genehmigung Eisenbahnverkehrsunternehmen) angepasst. Im Bereich des Binnenschifffahrtsrecht und bei den Vorschriften für Häfen wurden die Vorgaben der Richtlinien 96/50/EG (Schifferpatente), (EU) 2016/1629 (Unionszeugnisse Binnenschiffe), 2005/65/EG (Risikobewertung für Häfen) und in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 (Risikobewertungen für Hafenanlagen) angepasst. Details dazu befinden sich im Verordnungstext.
Veröffentlicht am 4. Juni 2020