Nachhaltigkeit

CO2-Grenzausgleich

Der CO2-Grenzausgleich - Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist am 17. Mai 2023 in Kraft getreten und gilt seit dem 1. Oktober 2023. Er betrifft Importe in die EU von bestimmten emissionsintensiven Waren aus Drittländern, darunter Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff.
In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 findet die Verordnung nur mit beschränkten Verpflichtungen für die Einführer betroffener Waren Anwendung, bevor sie ab 1. Januar 2026 vollständig anzuwenden ist.
Die Unternehmen, die diese Waren importieren, müssen alle Importe seit dem 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden. Die erste Meldung soll bis Ende Januar 2024 abgegeben werden. Die Frist wurde kürzlich durch die EU um einen Monat verschoben.
Ab 2026 müssen Unternehmen CBAM-Zertifikate erwerben. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wenn bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet wurde, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der IHK Stuttgart: CBAM: Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus