Nachhaltigkeit
Hilfen und digitale Vorlagen stellt die EFRAG auf dem EFRAG Knowledge Hub und der EFRAG Homepage zur Verfügung.
Die Plattform des Deutschen Nachhaltigkeitskodexes bietet Unterstützung bei der Erstellung eines freiwilligen Berichts.
Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD
Die Corporate Sustainability Reporting Directive, (EU) 2022/2464, kurz CSRD, verpflichtet bestimmte große Unternehmen, über ihre wesentlichen Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft sowie über nachhaltigkeitsbezogene Chancen und Risiken zu berichten.
Ziel ist es, verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen. Damit sollen unter anderem Kunden, Banken, Investoren und andere Interessengruppen die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen besser beurteilen können.
Wer ist berichtspflichtig?
Der aktuelle Stand der CSRD ist das Ergebnis des EU-Omnibus-I-Verfahrens, mit dem die EU die Nachhaltigkeitsregulierung deutlich vereinfacht hat. Die wesentlichen Änderungen sind inzwischen beschlossen und auf EU-Ebene in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Änderungen bis März 2027 in nationales Recht umsetzen.
Unternehmen sind berichtspflichtig, wenn sie:
- am Bilanzstichtag mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz
- und durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeitende haben.
Die Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe. Die Berichtspflicht beginnt grundsätzlich mit Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Der erste Bericht über das Geschäftsjahr 2027 wird somit im Jahr 2028 veröffentlicht.
Erfasst werden insbesondere Kapitalgesellschaften, ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sowie bestimmte Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Unternehmen, die bisher gemäß der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) berichten, müssen auch weiterhin eine nicht-finanzielle Erklärung abgeben.
Was bedeutet die CSRD für kleine und mittlere Unternehmen?
Kleine und mittlere Unternehmen sind grundsätzlich nicht unmittelbar nach der CSRD berichtspflichtig. Sie können dennoch Anfragen zu Nachhaltigkeitsinformationen erhalten, etwa von Banken, Kunden oder großen Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette.
Für Unternehmen außerhalb der CSRD-Berichtspflicht gibt es einen freiwilligen europäischen Berichtsstandard (Voluntary Standard, kurz VS), der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 am 24. September 2026 in Kraft tratt und ab diesem Zeitpunkt anwendbar ist. Dieser soll es kleineren Unternehmen erleichtern, Nachhaltigkeitsinformationen einheitlich und mit vertretbarem Aufwand bereitzustellen.
Hilfen und digitale Vorlagen stellt die EFRAG auf dem EFRAG Knowledge Hub und der EFRAG Homepage zur Verfügung.
Die Plattform des Deutschen Nachhaltigkeitskodexes bietet Unterstützung bei der Erstellung eines freiwilligen Berichts.
Zudem begrenzt der sogenannte Value Chain Cap, welche Informationen CSRD-pflichtige Unternehmen für ihre Berichterstattung von Unternehmen mit höchstens 1.000 Beschäftigten verlangen dürfen. Diese Begrenzung gilt allerdings nur für Informationsanfragen zur Erfüllung der CSRD-Berichtspflichten.
Was müssen Unternehmen berichten?
Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus den European Sustainability Reporting Standards, kurz ESRS. Die Standards umfassen die Bereiche
- Umwelt, zum Beispiel Klima, Umweltverschmutzung, Wasser, Biodiversität und Kreislaufwirtschaft,
- Soziales, zum Beispiel eigene Beschäftigte, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und Verbraucher,
- Unternehmensführung, zum Beispiel Unternehmenskultur und Geschäftspraktiken.
Ab November 2026 gelten die überarbeiteten ESRS. Die überarbeiteten ESRS sind kürzer, enthalten mehr Erleichterungen und reduzieren die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent als die vor dem Omnibus-Verfahren festgeschriebenen Datenpunkte.
Die Nachhaltigkeitsinformationen werden als eigener Abschnitt des Lageberichts veröffentlicht. Sie müssen digital und maschinenlesbar aufbereitet werden. Außerdem ist eine externe Prüfung mit begrenzter Prüfungssicherheit vorgesehen.
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Governance
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Umwelt
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Soziales
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Tipp:
Unternehmen, die nach CSRD berichtspflichtig sind, können diese Anforderungen kostenfrei in der Infrastruktur des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) erfüllen. Unterstützung bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts finden Sie auch in der Schritt-für-Schritt-Anleitung der Bergischen IHK oder der Handlungshilfe 10 Schritte zur CSRD von IZU/BIHK.
Unternehmen, die nach CSRD berichtspflichtig sind, können diese Anforderungen kostenfrei in der Infrastruktur des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) erfüllen. Unterstützung bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts finden Sie auch in der Schritt-für-Schritt-Anleitung der Bergischen IHK oder der Handlungshilfe 10 Schritte zur CSRD von IZU/BIHK.
Was bedeutet doppelte Wesentlichkeit?
Unternehmen müssen nicht automatisch zu jedem Nachhaltigkeitsthema ausführlich berichten. Zunächst ist zu prüfen, welche Themen für das Unternehmen wesentlich sind. Dabei werden zwei Perspektiven betrachtet:
- Auswirkungen des Unternehmens: Welche wesentlichen positiven oder negativen Auswirkungen hat das Unternehmen auf Menschen und Umwelt?
- Finanzielle Auswirkungen: Welche Nachhaltigkeitsthemen können wesentliche finanzielle Chancen oder Risiken für das Unternehmen verursachen?
Ein Nachhaltigkeitsthema ist grundsätzlich wesentlich, wenn es aus mindestens einer dieser beiden Perspektiven als wesentlich bewertet wird. Die Ergebnisse bestimmen maßgeblich, welche Angaben das Unternehmen in seinen Nachhaltigkeitsbericht aufnehmen muss.
Nicht alle Berichtspflichten hängen jedoch ausschließlich von der Wesentlichkeitsanalyse ab. Bestimmte allgemeine Angaben und Vorgaben können unabhängig vom Ergebnis der Bewertung gelten.
Hilfestellungen bieten unter anderem:
- der Leitfaden Zehn Schritte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung der IHK für München und Oberbayern,
- der Leitfaden zur praktischen Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse des Instituts für angewandte Arbeitswissenschaft (basierend auf den ESRS von 2023),
- die Checkliste der IHK Darmstadt (basierend auf den ESRS von 2023).
Tipp: Weitere Informationen zur Wesentlichkeitsanalyse zeigt das Webinar der Bayerischen Industrie- und Handelskammern.
Berichterstattung nach der EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie ist ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Sie soll vergleichbar machen, welcher Anteil der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens bestimmten europäischen Nachhaltigkeitskriterien entspricht.
Eine Wirtschaftstätigkeit ist taxonomiekonform, wenn sie
- einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele leistet,
- keines der anderen Umweltziele erheblich beeinträchtigt,
- die festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt und
- die sozialen Mindestschutzanforderungen einhält.
Die sechs Umweltziele sind:
- Klimaschutz,
- Anpassung an den Klimawandel,
- nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
- Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung,
- Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen.
Nichtfinanzunternehmen berichten grundsätzlich insbesondere über den Anteil von
- Umsatz,
- Investitionsausgaben (CapEx) und
- Betriebsausgaben (OpEx),
der mit taxonomiefähigen beziehungsweise taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist.
Die Berichtspflicht nach EU-Taxonomie gilt für alle Unternehmen, die nach CSRD berichtspflichtig sind. Mit Inkrafttreten der Omnibus-Richtlinie seit 18. März 2026 sind ab dem Geschäftsjahr 2027 nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz berichtspflichtig. Die Angaben sind entweder im Lagebricht oder in einem gesonderten Report darzustellen.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 vereinfacht die Taxonomie-Berichterstattung. Sie wurde am 8. Januar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Zu den Änderungen gehören ein Wesentlichkeitsansatz, vereinfachte Meldebögen und Anpassungen bestimmter Prüfkriterien.
Für als unwesentlich eingestufte Tätigkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die detaillierte Prüfung der Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität verzichtet werden. Die 10-Prozent-Grenze ist dabei grundsätzlich je Kennzahl zu beurteilen und bezieht sich auf den kumulierten Anteil der als unwesentlich behandelten Tätigkeiten am jeweiligen Nenner.
Die Taxonomie-Angaben werden grundsätzlich in die Nachhaltigkeitserklärung als Bestandteil des Lageberichts aufgenommen.
Was Unternehmen jetzt tun können
Auch Unternehmen, die nicht unmittelbar berichtspflichtig sind, sollten prüfen,
- welche Nachhaltigkeitsinformationen Kunden, Banken und Geschäftspartner von ihnen verlangen,
- welche Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsdaten bereits vorhanden sind,
- welche Daten künftig systematisch erhoben werden sollten und
- ob der freiwillige europäische Berichtsstandard als Berichtsrahmen geeignet ist.