Nachhaltigkeit

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Hinweis: Diese Richtlinie wird zum 1. Januar 2024, nach der Umsetzung in deutsches Recht, wirksam. Dieses deutsche Gesetz liegt noch nicht vor. Die CSRD ersetzt die CSR-Richtlinie in Verbindung mit dem CSR-RUG.
Mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), verpflichtet die EU nun auch kleinere Unternehmen über nicht-finanzielle Kennzahlen zu berichten. Ziel der CSRD ist, dass Unternehmen auf Basis der neu entwickelten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), vergleichbare, detaillierte und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen. Die bisher gültige CSR-Richtlinie (engl. Non-Financial Reporting Directive, NFRD) aus dem Jahr 2014 ist vor dem Hintergrund einer ungenügenden Vergleichbarkeit der Zahlen nicht mehr zeitgemäß.
Die CSRD-Berichtsform zu Nachhaltigkeitsaspekten soll über 12 verbindliche Standards erfolgen. Diese liegen aktuell als Entwürfe vor und sollen Mitte 2023 beschlossen werden. Die Standards betreffen allgemeine Angaben zum Geschäftsmodell und der Nachhaltigkeitsstrategie. Ferner werden Angaben zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensleitung abgefragt. 

Wer ist betroffen? Wann startet die Berichtspflicht?

Die Berichtspflichten werden schrittweise eingeführt:
Unternehmen, die aktuell schon gemäß der NFRD berichten, müssen die Standards erstmals für das Berichtsjahr 2024 anwenden. Die erste Berichterstattung erfolgt 2025.
Große Unternehmen (Paragraf 267 Abssatz 3 HGB), die nicht gemäß NFRD berichtspflichtig sind und zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, starten mit dem Berichtsjahr 2025:
  • mehr als 250 Mitarbeiter
  • 20 Millionen Euro Bilanzsumme
  • 40 Millionen Euro Umsatz
Die erste Berichterstattung erfolgt 2026.
Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), ausgenommen Kleinstunternehmen, sind ab dem Berichtsjahr 2026 zur Erstellung verpflichtet. Die erste Berichterstattung erfolgt hier im Regelfall 2027.

Wie kann sich ein verpflichtetes Unternehmen vorbereiten?

Folgende Maßnahmen können vor der Berichtspflicht durchgeführt werden:
Maßnahme 1: Allgemeine Angaben zur Nachhaltigkeitsstrategie entwickeln
Maßnahme 2: CO2-Fußabdruck ermitteln
Maßnahme 3: Wesentlichkeitsanalyse durchführen
Im Zuge einer Wesentlichkeitsanalyse sollen relevante Nachhaltigkeitsthemen identifiziert werden, über die berichtet werden muss. Welche Themen das sind, ist für jedes Unternehmen individuell zu ermitteln.