Deutsches Lieferkettengesetz

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) auch als Lieferkettengesetz bezeichnet, verpflichtet deutsche Unternehmen, ihrer globalen Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte und Umweltstandards besser nachzukommen.
Stand 1. Oktober 2025: Im Koalitionsvertrag wurde eine Entlastung beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vereinbart. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Berichtspflicht rückwirkend zu streichen sowie neun von dreizehn Ordnungswidrigkeitstatbeständen zu entfernen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Prüfung der Unternehmensberichte eingestellt. Laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren sind eingestellt, es werden keine neuen Verfahren eröffnet.
Das LkSG wurde im Juli 2021 beschlossen und gilt seit dem 1. Januar 2024 für Betriebe mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Mittlerweile haben viele direkt betroffene Unternehmen die Verantwortung auch bei kleineren Zulieferern hinterfragt, obwohl diese nicht von dem Gesetz betroffen sind. So können alle Betriebe, egal wie viele Mitarbeiter sie beschäftigen, zukünftig von dem Gesetz indirekt betroffen sein.

Mögliche Risiken für kleine und mittlere Unternehmen

Diese Betroffenheit entsteht, wenn ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) als Teil der Lieferkette mit einem Kunden zusammenarbeitet, der mittel- oder unmittelbar unter das LkSG fällt. Daher sollten sich alle Unternehmen mit dem Gesetz auseinanderzusetzen.
Ein Beispiel: Ein KMU soll seinem Kunden schriftlich bestätigen, dass es seiner Sorgfaltspflicht gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz schon nachkommt und die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für seine Produkte und Dienstleistungen (und die der unmittelbaren Zulieferer) erfüllt. Seitens des Unternehmens ist eine Prüfung dieser Vorgaben allerdings noch nicht erfolgt.

Welche Optionen bestehen?

Risiko: Bei möglichen (bisher nicht bekannten) Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im eigenen Unternehmen oder bei unmittelbaren (direkten) Zulieferern, wird die vom Kunden geforderte Sorgfaltspflicht nicht erfüllt. Es können zivilrechtliche Inanspruchnahmen seitens des Kunden drohen. Es besteht keine Haftung gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz , da das KMU vom Gesetz nicht unmittelbar betroffen ist.
Risiko: Durch die Weigerung des KMU besteht die Gefahr den Kunden zu verlieren, da sich dieser ein anderes Unternehmen suchen könnte, das die Bestätigung unterzeichnet.
Risiko: Durch eine Prüfung wird das Risiko reduziert. Sollte ein Verstoß im Zuge der Lieferkette eintreten, kann das KMU nachweisen, dass es gemäß der schriftlich gegebenen Bestätigung gehandelt hat.

Welche Tätigkeiten sind für Option 3 notwendig, sofern vertraglich gefordert?

Aufgrund des Lieferkettengesetzes ist die Einrichtung eines Risikomanagements notwendig. Dazu gehören:

Tools und Beratung

Gerne berät Sie Ihre IHK umfassend zu Sorgfaltspflichten. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
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  • Der KMU-Kompass ist ein Portal mit zwei kostenlosen Tools zum Einstieg in den Sorgfaltsprozess und hilft Lieferketten nachhaltig zu managen. Der CRS Risiko-Check ist ein Online-Tool von MVO zur Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen.
  • Das IZU-Tool „Nachhaltigkeitsmanagement für KMU“ bietet für die nachhaltige Gestaltung der Lieferkette umfangreiche Hilfestellungen an. Weitere Informationen zur Umsetzung von nachhaltigen Lieferketten finden Sie hier.

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