Deutsches Lieferkettengesetz
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) auch als Lieferkettengesetz bezeichnet, verpflichtet deutsche Unternehmen, ihrer globalen Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte und Umweltstandards besser nachzukommen.
Stand 1. Oktober 2025: Im Koalitionsvertrag wurde eine Entlastung beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vereinbart. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Berichtspflicht rückwirkend zu streichen sowie neun von dreizehn Ordnungswidrigkeitstatbeständen zu entfernen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Prüfung der Unternehmensberichte eingestellt. Laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren sind eingestellt, es werden keine neuen Verfahren eröffnet.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Prüfung der Unternehmensberichte eingestellt. Laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren sind eingestellt, es werden keine neuen Verfahren eröffnet.
Das LkSG wurde im Juli 2021 beschlossen und gilt seit dem 1. Januar 2024 für Betriebe mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Mittlerweile haben viele direkt betroffene Unternehmen die Verantwortung auch bei kleineren Zulieferern hinterfragt, obwohl diese nicht von dem Gesetz betroffen sind. So können alle Betriebe, egal wie viele Mitarbeiter sie beschäftigen, zukünftig von dem Gesetz indirekt betroffen sein.
Mögliche Risiken für kleine und mittlere Unternehmen
Diese Betroffenheit entsteht, wenn ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) als Teil der Lieferkette mit einem Kunden zusammenarbeitet, der mittel- oder unmittelbar unter das LkSG fällt. Daher sollten sich alle Unternehmen mit dem Gesetz auseinanderzusetzen.
Ein Beispiel: Ein KMU soll seinem Kunden schriftlich bestätigen, dass es seiner Sorgfaltspflicht gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz schon nachkommt und die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für seine Produkte und Dienstleistungen (und die der unmittelbaren Zulieferer) erfüllt. Seitens des Unternehmens ist eine Prüfung dieser Vorgaben allerdings noch nicht erfolgt.
Welche Optionen bestehen?
Option 1: Unterzeichnung der Bestätigung ohne Durchführung einer Prüfung
Risiko: Bei möglichen (bisher nicht bekannten) Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im eigenen Unternehmen oder bei unmittelbaren (direkten) Zulieferern, wird die vom Kunden geforderte Sorgfaltspflicht nicht erfüllt. Es können zivilrechtliche Inanspruchnahmen seitens des Kunden drohen. Es besteht keine Haftung gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz , da das KMU vom Gesetz nicht unmittelbar betroffen ist.
Option 2: Unterzeichnung der Bestätigung verweigern
Risiko: Durch die Weigerung des KMU besteht die Gefahr den Kunden zu verlieren, da sich dieser ein anderes Unternehmen suchen könnte, das die Bestätigung unterzeichnet.
Option 3: Keine Unterzeichnung der Bestätigung, bevor eine Prüfung durchgeführt wurde
Risiko: Durch eine Prüfung wird das Risiko reduziert. Sollte ein Verstoß im Zuge der Lieferkette eintreten, kann das KMU nachweisen, dass es gemäß der schriftlich gegebenen Bestätigung gehandelt hat.
Welche Tätigkeiten sind für Option 3 notwendig, sofern vertraglich gefordert?
Aufgrund des Lieferkettengesetzes ist die Einrichtung eines Risikomanagements notwendig. Dazu gehören:
- 1. Abgabe einer Grundsatzerklärung durch die Geschäftsleitung
Der Geschäftsführer (GF) erstellt eine schriftliche Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie, in der er sich zu den Sorgfaltspflichten bekennt.
- 2. Festlegung betrieblicher Zuständigkeiten
Der Geschäftsführer (GF) bestimmt Mitarbeiter zur Durchführung der Risikoanalyse. Diese unterstehen direkt dem GF und berichten nur an ihn.Der GF informiert die Belegschaft, welche Mitarbeiter die Risikoanalyse durchführen. Ihnen müssen alle benötigten Informationen zur Verfügung gestellt werden.
- 3. Risikoanalyse
Unternehmen müssen prüfen, welche Risiken sich durch die eigene Tätigkeit (und die der direkten Zulieferer) für Menschenrechte und Umwelt ergeben. Dabei haben kleine und mittlere Unternehmen fast identische Verpflichtungen wie verpflichtete „Großunternehmen“, aber eine andere Angemessenheit. Diese muss dem Betrieb angepasst sein. Die Intensität liegt im Ermessen des Unternehmens!
Risiken zur Prüfung
- Menschenrechte (beispielsweise Verbot von Kinderarbeit, Sklaverei, Zwangsarbeit, Folter)
- Diskriminierung (beispielsweise Verbot der Diskriminierung zu Geschlecht, Alter, Gesundheit, Lohn)
- Arbeitnehmerbezogene Menschenrechte (Lohn, Pausen, Arbeitszeit, Streikrecht, Gewerkschaften)
- Umweltschutz (Verbot der Herstellung gefährlicher Stoffe: Quecksilber, organische Schadstoffe, gefährliche Abfälle Einfuhr/Ausfuhr)
Dabei sind zuerst wesentliche Risiken zu ermitteln, zu gewichten und zu priorisieren („wesentlich“ ist die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens, zum Beispiel Ausmaß, Wahrscheinlichkeit) Ferner ist zu prüfen, ob das Produkt selbst oder/und die Region aus der das Produkt stammt, mit Risiken behaftet sein kann.Risiken ist in „angemessener Weise“ (was vom Unternehmen vernünftiger Weise erwartet werden kann) vorzubeugen oder die Risiken sind zu beseitigen.Prüfung im eigenen Geschäftsbereich
Es sind alle Lieferanten (zum Beispiel für Produkte, Büromaterial, Hilfsmittel) und Dienstleister (zum Beispiel Subunternehmen für Transport, Lagerung, Reinigung) zu ermitteln. Bei allen ist, je nach Priorisierung, eine Prüfung der vorgenannten Risiken vorzunehmen.Prüfung unmittelbarer Zulieferer/Dienstleister
Das Unternehmen schickt eigene Anforderungen zur Lieferkette (oder die des Kunden), an unmittelbare Zulieferer/Dienstleister mit einer Aufforderung zur Bestätigung:Option 1: Es erfolgt eine Bestätigung durch Zulieferer/DienstleisterRisiko: Durch eine Bestätigung wird das Risiko reduziert. Trotzdem ist beim begründeten Verdacht eines Verstoßes, zusätzlich eine anlassbezogene Risikoanalyse durchzuführen.Option 2: Eine Bestätigung durch Zulieferer/Dienstleister erfolgt nicht→ Trotzdem soll die Geschäftsbeziehung beibehalten werden.Risiko: Bei möglichen Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz durch den Zulieferer/Dienstleister, wird die vom Kunden geforderte Sorgfaltspflicht nicht erfüllt. Es können zivilrechtliche Inanspruchnahmen seitens des Kunden drohen. Auch hier besteht keine Haftung gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, da das Unternehmen vom Gesetz nicht unmittelbar betroffen ist.Gegebenenfalls muss eine Prüfung vor Ort durchgeführt werden; dadurch entsteht eventuell ein unverhältnismäßig hoher Aufwand.Option 3: Eine Bestätigung durch Zulieferer/Dienstleister erfolgt nicht→ Die Geschäftsbeziehung soll daher beendet werden.Risiko: Wirtschaftliche Einbußen - 4. Vorsorgemaßnahmen
Es sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten im Vorwege zu verhindern (zum Beispiel Verhaltenskodices für eigene Mitarbeiter und Lieferanten, Verpflichtung zu bestimmten Standards, Schulungen für eigene Mitarbeiter).
- 5. Abhilfemaßnahmen
Es ist ein Konzept mit erforderlichen Maßnahmen zu erstellen, sollte es zu Verletzungen der Sorgfaltspflichten gekommen ist.
- 6. Beschwerdemanagement
Es ist ein Beschwerdeverfahren zu installieren und eine schriftliche Verfahrensordnung zu erstellen.
- 7. Berichterstattung und Dokumentation
Die Punkte 1 bis 6 sind schriftlich und für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren.Durch die vorgenannten Maßnahmen kann eine gewisse Rechtssicherheit erreicht und das eigene Risiko minimiert werden.
Tools und Beratung
- Sie möchten Ihre Liefer- und Wertschöpfungsketten umweltschonend und sozialverträglich gestalten? Als kostenloses Unterstützungsangebot der Bundesregierung berät der Helpdesk Unternehmen jeder Größe zur Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfaltsprozesse.
- Der KMU-Kompass ist ein Portal mit zwei kostenlosen Tools zum Einstieg in den Sorgfaltsprozess und hilft Lieferketten nachhaltig zu managen. Der CRS Risiko-Check ist ein Online-Tool von MVO zur Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen.
- Das IZU-Tool „Nachhaltigkeitsmanagement für KMU“ bietet für die nachhaltige Gestaltung der Lieferkette umfangreiche Hilfestellungen an. Weitere Informationen zur Umsetzung von nachhaltigen Lieferketten finden Sie hier.
Weitere Informationen
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Gesetzestext
(Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5b@attr_id=%27bgbl121s2959.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s2959.pdf%27%5D__1628062754756)
Das Gesetz wurde im Juni 2021 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Es gilt ab dem 1. Januar 2023. Der Text liegt vor, welchen Sie sich auf der Seite des Bundestages ansehen können.
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Information der Bundesregierung
(Link: https://www.bmz.de/de/themen/lieferkettengesetz)
Die Bundesregierung hat Informationen rund um das Lieferkettengesetz zusammengestellt.
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Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz des BAFA
(Link: https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html#doc17335994bodyText5)
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kompakt zusammengefasst. Die Fragen und Antworten werden gemeinsam vom BMWK, BMAS und BAFA erarbeitet.