Nachhaltigkeit

Europäisches Lieferkettengesetz

Das Europäische Parlament und der Rat haben im Rahmen der Trilog-Verhandlung am 13./14. Dezember 2023 eine vorläufige politische Einigung zum EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) erzielt. Ein finaler Text liegt noch nicht vor. Technische Details werden noch weiterverhandelt. Beide Institutionen müssen den endgültigen Rechtstext dann noch formal verabschieden.
Den Pressemitteilungen ist zu entnehmen, dass die Einigung wohl in Bezug auf folgende Punkte erzielt wurde:
  • Der Anwendungsbereich soll sich auf Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro erstrecken. In den Anwendungsbereich fallen auch Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und 40 Millionen Euro Nettoumsatz, wenn die Hälfte des Umsatzes in einem Risikosektor (zum Beispiel Textilindustrie, Land- und Forstwirtschaft, Nahrungsmittelindustrie, Gewinnung von Rohstoffen und Bauindustrie) erwirtschaftet wurde. Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden, fallen in den Anwendungsbereich, wenn in der EU ein Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro erzielt wurde. Die Regelung zu Risikosektoren greift analog. Der Finanzsektor wurde vorerst zum Teil vom Anwendungsbereich ausgenommen, wird durch eine Review-Klausel aber möglicherweise in einigen Jahren vollständig in den Anwendungsbereich kommen.
  • Zusätzlich zu der Auflistung von zu beachtenden Menschenrechts- und Umweltabkommen wird es eine Liste mit konkreten Rechten und Verboten, die Unternehmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht beachten müssen, geben. Die Liste der geschützten Rechtsgüter wurde sowohl im menschenrechtlichen als auch im umweltbezogenen Teil ausgeweitet. Unter die Verbote fallen auch die schädliche Verschmutzung von Boden, Wasser und Luft sowie übermäßiger Wasserverbrauch.
  • Sorgfaltspflichten müssen entlang der gesamten Lieferkette ausgeübt werden. Die Sorgfaltspflichten umfassen Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner nur insofern, als diese Vertrieb, Lagerung und Entsorgung des Produkts für das Unternehmen ausüben.
  • Unternehmen müssen einen Plan festlegen, mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5° C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. Wenn der Klimawandel als ein Hauptrisiko oder eine Hauptauswirkung der Unternehmenstätigkeit ermittelt wurde, müssen Unternehmen Emissionsreduktionsziele in ihren Plan aufnehmen. 
  • Unternehmen müssen als ultima ratio Geschäftsbeziehungen beenden, wenn negative Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt eingetreten sind oder einzutreten drohen.
  • Finanzielle Sanktionen können bis zu 5 Prozent des globalen Nettoumsatzes des Unternehmens betragen.
  • Zivilrechtliche Haftung:  Klagen können bis zu fünf Jahren nach Eintreten von Rechtsverletzungen erhoben werden.