Nachhaltigkeit

Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Die Richtlinie EU 2024/1760 über unternehmerische Nachhaltigkeitspflichten ("EU Lieferkettengesetz") wurde am 5. Juli 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Im Dezember 2025 haben Rat, Parlament und Kommission im Trilog eine vorläufige Einigung über das Nachhaltigkeits-Omnibus-Paket erzielt, das unter anderem weitreichende Änderungen an den bisherigen Vorgaben der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) vorsieht. Die Einigung steht noch unter dem Vorbehalt der formalen Zustimmung durch Rat und Parlament

Das EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Die EU-Lieferketten-Richtlinie sorgt dafür, dass große Unternehmen sich um die Vermeidung von Schäden für Mensch und Umwelt entlang ihrer globalen Aktivitätsketten bemühen müssen. Dies gilt nun auch für außereuropäische Unternehmen, die ihre Produkte in der EU verkaufen.
Den Text des Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie können Sie beim Europäischen Parlament einsehen.

Aktuelles: Änderungen an EU-Lieferkettenrichtlinie im Nachhaltigkeits-Omnibus beschlossen (9. Dezember 2025)

Mit dem Omnibus-Paket zu Nachhaltigkeit hat die EU-Kommission weitreichende Änderungen bei den Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten beschlossen. Ziel ist es, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten und den Aufwand für betroffene Betriebe zu reduzieren.

Welche Änderungen wurden mit Blick auf die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) beschlossen?

  • Deutlich verkleinerter Anwendungsbereich:
    Der Anwendungsbereich der CSDDD wurde erheblich eingegrenzt. Künftig sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem weltweiten Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro unmittelbar unter die Richtlinie fallen.
  • Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette:
    Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich weiterhin auf die gesamte Wertschöpfungskette und sind nicht auf direkte Geschäftspartner beschränkt. Dabei ist jedoch ein risikobasierter Ansatz vorgesehen:
    • Unternehmen müssen nur dort tätig werden, wo konkrete Risiken identifiziert wurden.
    • Risiken können nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und schrittweise bearbeitet werden.
    • Die abstrakte Risikoanalyse solls ich auf bereits verfügbare Informationen stützen. Dies soll überbordende Anfragen bei Unternehmen in der Wertschöpfungskette verhindern.
  • Kein spezifisches EU-weites Haftungsregime
    Auf die Einführung eines eigenständigen, EU-weiten zivilrechtlichen Haftungsregimes wird verzichtet. Stattdessen soll eine Überprüfungsklausel in die Richtlinie aufgenommen werden, die eine spätere Neubewertung ermöglicht.
  • Keine verpflichtenden Klimaschutzpläne
    Unternehmen werden im Rahmen der CSDDD nicht mehr verpflichtet, spezifische Klimaschutzpläne zu verabschieden oder umzusetzen.
  • Begrenzung der Geldbußen
    Die maximale Höhe möglicher Geldbußen soll auf 3 Prozent des weltweiten Umsatzes eines Unternehmens begrenzt werden.
  • Verschiebung von Umsetzung und Anwendung
    Die Fristen für Umsetzung und Anwendung werden um ein Jahr verschoben: Die Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis Mitte 2028 in nationales Recht umsetzen.
    Unternehmen im Anwendungsbereich müssen die Vorgaben erst ab Mitte 2029 anwenden. Für das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wächst damit der Spielraum für weitere nationale Erleichterungen. Entscheidend wird sein, wie die EU-Vorgaben in nationales Recht überführt werden.
Die Vereinbarung ist derzeit "vorläufig" – formell müssen noch der Rat und das Europäische Parlament zustimmen. Den Text der Einigung im Nachhaltigkeits-Omnibus finden Sie hier.

EU-Lieferkettenrichtlinie: Was kommt auf Unternehmen zu?

Im März 2024 haben die EU-Institutionen sich zwar auf eine EU-Richtlinie zu Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CS3D) geinigt. Im Dezember 2025 hat die EU jedoch in einem Nachhaltigkeits-OmnibusVereinfachungsmaßnahmen beschlossen, die auch die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) betreffen - wie etwa einen deutlich eingeschränkten Anwendungsbereich. Die Vorgaben müssen jedoch noch in nationales Recht umgesetzt werden - In Deutschland gilt bis dahin weiterhin das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Was sind die Eckdaten der CSDDD?

Anwendungsbereich:
  • Neu: Unternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitenden und mehr als 1.5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz sind direkt von der CS3D betroffen.
Sorgfaltspflichten:
  • Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich weiterhin auf die gesamte Wertschöpfungskette und sind nicht auf direkte Geschäftspartner beschränkt. Dabei ist jedoch ein risikobasierter Ansatz vorgesehen:
    • Unternehmen müssen nur dort tätig werden, wo konkrete Risiken identifiziert wurden.
    • Risiken können nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und schrittweise bearbeitet werden.
    • Für die abstrakte Risikoanalyse dürfen bereits verfügbare Informationen herangezogen werden.
  • Zu beachtende Menschenrechts- und Umweltabkommen: Die Liste der Abkommen und geschützten Rechtspositionen (zum Beispiel Verbot von Kinderarbeit, Verbot von Zwangsarbeit, angemessene Löhne, Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung) ist umfassender als die des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.
  • Risikobasierter Ansatz und Bemühenspflicht: Unternehmen können zunächst die Risiken identifizieren, die am schwerwiegendsten sind oder am wahrscheinlichsten eintreten werden. Unternehmen können auch die Reihenfolge, in der sie diese Risiken abmildern, nach Schwere und Wahrscheinlichkeit ordnen. Unternehmen müssen sich angemessen bemühen, negative Auswirkungen zu verhindern/abzustellen.

Sorgfaltspflichten im Einzelnen

  • Auswirkungen identifizieren:
    • In einem ersten Schritt müssen Unternehmen potenzielle negative oder tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit, bei Tochterunternehmen und in der Aktivitätskette ermitteln.
    • Werden potenzielle negative Auswirkungen ermittelt, müssen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Abschwächung dieser potenziellen negativen Auswirkungen eingeleitet werden.
    • Werden tatsächliche negative Auswirkungen im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit und der der Tochtergesellschaften ermittelt, so müssen diese abgestellt werden.
    • Werden tatsächliche negative Auswirkungen bei Geschäftspartnern festgestellt, so müssen diese abgestellt oder minimiert werden, wenn sofortiges Abstellen nicht möglich ist.
    • Wenn Unternehmen die negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschenrechte durch Geschäftspartner dauerhaft nicht verhindern oder abstellen können, müssen sie die Geschäftsbeziehungen beenden (ultima ratio). Dies gilt nicht für den Fall, dass die negativen Auswirkungen der Beendigung schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt.
  • Abhilfemaßnahmen:
    Die CS3D sieht unterschiedliche Abhilfemaßnahmen bei potenziellen negativen Auswirkungen und tatsächlichen negativen Auswirkungen vor. Darunter fallen zum Beispiel die Entwicklung und Umsetzung eines Präventionsaktionsplans oder Korrekturmaßnahmenplans mit klar festgelegten Zeitplänen und Indikatoren zur Messung der Verbesserung; Vertragsklauseln; Vertragskaskaden; Unterstützung von Geschäftspartnern; Investitionen in Produktionsstätten, Produktionsprozesse, operationelle Prozesse und die Infrastruktur; die Anpassung von Geschäftsplänen und Unternehmensstrategien; die Anpassung des Produktdesigns, der Einkaufspraxis sowie des Vertriebs.
  • Überprüfung der Wirksamkeit:
    Unternehmen müssen ihre Tätigkeiten und Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht mindestens alle 12 Monate bewerten und auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.
  • Berichterstattung:
    Unternehmen müssen jährlich über ihre Tätigkeiten berichten.
  • Beschwerdeverfahren:
    Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten.

Sanktionen und zivilrechtliche Haftung

  • Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Aufsichtsbehörde benennen, die überwacht, ob die Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen.
  • Finanzielle Sanktionen können bis zu 5 Prozent des globalen Nettoumsatzes eines Unternehmens betragen.
  • Auf die Einführung eines eigenständigen, EU-weiten zivilrechtlichen Haftungsregimes wird verzichtet. Stattdessen soll eine Überprüfungsklausel in die Richtlinie aufgenommen werden, die eine spätere Neubewertung ermöglicht.

Klimaübergangspläne

Was bedeutet das Lieferkettengesetz für KMU?

Kleine und mittlere Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar von dem LkSG betroffen, allerdings ist davon auszugehen, dass die Sorgfaltspflichten weitergereicht werden und Großbetriebe entsprechende Informationen und Vereinbarungen von ihren Zulieferbetrieben einfordern. Denn verpflichtete Unternehmen müssen ihre Zulieferer in die Risikoanalyse einbeziehen.
Rechnen Sie
  • mit einer angepassten Vertragslandschaft sowie neuen oder überarbeiteten Verhaltenskodizes,
  • mit steigenden Kundenanfragen zu Menschenrechts- und Nachhaltigkeitsthemen in Ihrem Unternehmen und ihrer Lieferkette.
  • Auch die Weitergabe der Anforderungen in die vorgelagerte Lieferkette kann von Ihnen (vertraglich) verlangt werden.
Wichtig:
  • Werden Daten von Ihnen angefordert, ist es wichtig, auf die Begründung zu achten. Es muss explizit ein Zusammenhang zum LkSG aufgeführt werden.
  • KMU sollte darauf achten, ihre Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
  • Verpflichtete Unternehmen dürfen ihre Pflichten nicht auf den Zulieferer abwälzen, also beispielsweise verlangen, eine eigenen Risikoanalyse durchzuführen.
  • Sie dürfen auch nicht fordern, dass der Zulieferer pauschal zusichert, dass es in seiner Lieferketten keine menschenrechtlichen Probleme gibt.

Wie sollten sich KMU verhalten?

  • Sie sollten vertraglich nicht pauschal zusichern, dass alle Vorgaben des LkSG im Betrieb eingehalten werden.
  • Werden vom verpflichteten Unternehmen Maßnahmen von Ihnen erlangt, sollte eine konkrete Begründung vorliegen.
  • Dies gilt auch, wenn Maßnahmen zur Abhilfe verlangt werden. Auch hier sollte dafür eine konkrete Begründung mit Bezug zum Lieferkettengesetz vorliegen.
  • Desgleichen ein Vorschlag, wie mit den Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen umgegangen wird.
Ausführliche Informationen über die Zusammenarbeit mit verpflichteten Unternehmen stellt das BAFA in der Handreichung "Zusammenarbeit in der Lieferkette - Fragen und Antworten für KMU" zur Verfügung.

Unterstützung für Unternehmen

Nutzen Sie das kostenfreie Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung.
Die Handlungshilfe Nachhaltiges Lieferkettenmanagement, die das Landesamt für Umwelt und der BIHK gemeinsam mit ausgewählten Pilotunternehmen entwickelt haben, unterstützt Unternehmen bei der Verankerung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Themen in der Lieferkette.