Lieferketten

Entwaldungsfreie Lieferketten

Nach der EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR) dürfen bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Erfasst sind bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse. Für Erzeugnisse, die innerhalb der EU hergestellt werden, gelten die gleichen Anforderungen wie für in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, die außerhalb der EU hergestellt werden.
Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31. Dezember 2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.
Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Dadurch kann beispielsweise anhand von Satellitendaten die Richtigkeit der Erklärung überprüft werden. Weitere Informationen sind auch im Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz enthalten.
Marktteilnehmer, das heißt Unternehmen, die Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und Nicht-KMU-Händler müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2025.
Für Erzeugnisse, die innerhalb der EU hergestellt werden, gelten die gleichen Anforderungen wie für Erzeugnisse, die außerhalb der EU hergestellt werden. Die Verordnung gilt für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt oder eingeführt wurden.
Angesichts eines in der Verordnung geregelten umfangreichen Pflichtenkatalogs und einer gewissen Rückwirkung bis zum 31. Dezember 2020 sollten betroffene Unternehmen sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben einstellen und Maßnahmen ergreifen, um die Marktgängigkeit ihrer Produkte sicherzustellen und ihr internes Compliance-System anzupassen.

Verkehrsverbot

Die Verordnung regelt in Artikel 3 ein sogenanntes Verkehrsverbot, wonach die relevanten Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) und relevanten Erzeugnisse (Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden) nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem EU-Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • sie sind entwaldungsfrei,
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Die Liste der erfassten Rohstoffe sowie Erzeugnisse wird regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, wobei neue Daten wie sich verändernde Entwaldungsmuster berücksichtigt werden. Unternehmen sollten die Liste daher regelmäßig prüfen.

Entwaldungsfreiheit

“Entwaldungsfrei” bedeutet,
  • dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und
  • im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.

Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes

Zusätzlich zur Entwaldungsfreiheit fordert Artikel 3 der Verordnung auch die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes.
Bei näherer Betrachtung der hiervon erfassten Themenbereiche zeigt sich, dass hiermit ein breites Spektrum an Regelungsbereichen umfasst wird.
Laut Definition sind dies die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf:
  • Landnutzungsrechte,
  • Umweltschutz,
  • forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen,
  • Rechte von Dritten,
  • Rechte von Arbeitnehmenden,
  • völkerrechtlich geschützte Menschenrechte,
  • den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,
  • Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.
Weitere Informationen insbesondere zu Sorgfaltsplichten, Sorgfaltserklärung, Meldungspflichten, und Dokumentationspflichten und Risikobewertung und Risikominderung finden Sie auf folgenden IHK-Seiten bzw. folgenden Quellen:

Geänderte Rechtslage

  • Der Anwendungsbeginn wird nochmals um ein Jahr verschoben, nun also auf den 30. Dezember 2026. Kleine und Kleinst-Unternehmen erhalten – soweit ihre Produkte nicht schon unter die EU-Holzhandelsverordnung aus dem Jahr 2010 fielen – darüber hinaus eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2027.
  • Eingeführt wird eine neue Unterkategorie der „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“: Natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen aus Staaten mit geringem Risiko gemäß Artikel 29 der EUDR, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, welche sie selbst in diesem Staat erzeugt haben (also Land- und Forstwirtschaft)
  • Erleichterungen für diese „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“:
    • Nur eine einmalige Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung (und diese kann komplett entfallen, falls die Daten schon in andere nationale Datenbanken gemeldet werden, was zum Beispiel bei Rindern der Fall ist)
    • Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen möglich
    • Einmalige Angabe geschätzter jährlicher Erntemengen ausreichend
    • Anpassungsbedarf der Angaben in der vereinfachten Sorgfaltserklärung nur bei wesentlichen Änderungen
    • Anwendung dieser vereinfachten Regelung auch auf Unternehmen, die nur mit einem Teilbetrieb als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, aber mit ihrem Gesamtbetrieb die Schwellenwerte für kleine Unternehmen überschreiten
  • Neue (sprachlich etwas unglückliche) Unterscheidung zwischen „Marktteilnehmern“ (dass heisst Erst-Inverkehrbringern oder Exporteuren) und „nachgelagerten Marktteilnehmern“: Letztere bringen ebenfalls EUDR-relevante Erzeugnisse (erstmals) in Verkehr oder exportieren sie, wobei diese jedoch unter Verwendung anderer EUDR-relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und bereits Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung waren.
  • In Artikel 4 wurden die Absätze 8 bis 10 gestrichen: Damit müssen weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler künftig Sorgfaltserklärungen in das EU-Informationssystem übermitteln und sie müssen sich auch nicht aktiv vergewissern, dass die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden.
  • Für große nachgelagerte Marktteilnehmer (Nicht-KMU) und für große Händler (Nicht-KMU) bleibt die Verpflichtung zur einmaligen Registrierung im EU-Informationssystem und zur Sammlung einiger Informationen (Lieferanten- und Kunden-Angaben) bestehen.
  • Damit muss nur noch „der Erste in der Lieferkette“ (sowie ggf. ein Exporteur) eine Sorgfaltserklärung abgeben und nur noch „der Zweite in der Lieferkette“ (unabhängig von seiner eigenen Unternehmensgröße) die vom Ersten erhaltenen Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder dessen Identifikationsnummern (im Fall von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern) aufbewahren.
  • Herausnahme von Büchern, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse aus dem EUDR-Geltungsbereich (Gestrichen wird also die Zeile „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“)
  • Eine Revisionsklausel verpflichtet die Europäische Kommission zudem, bis April 2026 weitere Entlastungspotenziale zu prüfen, darüber dem Europäischen Parlament und dem Rat zu berichten und gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen.

Hintergrundinformationen (Anfang 2026 aktualisiert)

Viele Unternehmen fallen ab Ende 2026 unter die Vorgaben der umstrittenen EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten („EUDR“). Betroffen sind nicht nur Importeure in die EU und Exporteure aus der EU heraus, sondern auch Hersteller und Händler verschiedener Erzeugnisse innerhalb der EU aus Holz und Papier, Soja, Naturkautschuk, Ölpalme und Palmöl, Kaffee, Kakao und Rindern.
Importeure und Exporteure müssen als so genannte Marktteilnehmer unter anderem Sorgfaltserklärungen in ein neues EU-Informationssystem hochladen, wofür sie Daten ihrer Lieferanten benötigen, die zum Teil nur schwer zu beschaffen sind (zum Beispiel Geodaten aus China).
Auf folgende Punkte sei besonders hingewiesen:
  1. Welche Erzeugnisse aus den sieben betroffenen Rohstoffen konkret unter die EUDR fallen, wird im Anhang I der EUDR anhand von Zoll-Nummern (KN-Nummern, Kombinierte Nomenklatur) aufgelistet auf den Seiten 243 bis 246 hier im EU-Amtsblatt L 150 vom 9.06.2023: Verordnung - 2023/1115 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
  2. Alle Unternehmen sollten deshalb sorgfältig prüfen, ob ihre Produkte unter eine der KN-Nummern in Anhang I fallen oder stattdessen anderen KN-Nummern zuzuordnen sind. Alle geltenden KN-Nummern findet man im EU-Amtsblatt (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364) (auf 1100 Seiten) oder beim Statistischen Bundesamt in der Warenverzeichnis Suchmaschine. Dort kann zum Beispiel mit Suchworten ermittelt werden, ob es andere KN-Nummern gibt, die das eigene Produkt besser bzw. genauer beschreiben. Die Auswahl der zutreffenden KN-Nummer liegt in der Verantwortung des Unternehmers.
  3. Holz ist einer der sieben betroffenen Rohstoffe und war bisher in der EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 geregelt. Diese wird durch die EUDR ersetzt, aber letztere betrifft mehr Holzprodukte als die bisherige Regelung. Deshalb gilt folgende Unterscheidung:
    • Falls ein Holzerzeugnis nicht unter die alte Verordnung fällt, gilt ab Ende 2026 die neue Verordnung, falls es dort in Anhang I genannt wird.
    • Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fällt und nach dem 30.06.2023 erzeugt wurde oder dieses Jahr noch erzeugt wird, gilt bis Ende 2026 die alte Verordnung und ab Silvester 2026 die neue.
    • Falls ein Holzerzeugnis schon unter die alte Verordnung fiel und schon vor dem 29.06.2023 erzeugt wurde, gilt aufgrund einer mehrjährigen Übergangsfrist bis Ende 2029 die alte Verordnung und ab Silvester 2029 die neue.
  4. In der IHK-Auflistung in der rechten Spalte werden alle Holzerzeugnisse aus Anhang I mit ihren KN-Codes genannt und dabei die neu betroffenen Holzerzeugnisse fett markiert (mit der Änderung Ende 2025 in rot).
  5. Die in Anhang I beim KN-Code 4415 formulierte Ausnahme für Holzverpackungen gilt nach allgemeiner Lesart nur dann, wenn diese Holzverpackungen mit anderweitigen Erzeugnissen befüllt sind (zum Beispiel Import einer Maschine in einer Holzkiste). Sie gilt dagegen nicht für den Import oder die Herstellung leerer Verpackungen, die dann als Verpackungsmaterial verkauft werden, dass heißt in diesen Fällen ist die Verordnung zu beachten.
  6. Die besagte Ausnahme für Holzverpackungen mit Waren darin gilt auch für Verpackungen aus Karton oder ähnlichem (gemäß den FAQ und Leitlinien der EU sowie der FAQ-Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ) Dort findet sich auch folgende Klarstellung: "Bedienungsanleitungen, die Sendungen beiliegen, fallen ebenfalls unter diese Ausnahme, es sei denn, sie werden eigenständig erworben.“
  7. Die EUDR unterscheidet sprachlich etwas unglücklich zwischen „Marktteilnehmern“ und Händlern (obwohl diese umgangssprachlich sicherlich auch „am Markt teilnehmen“). Entscheidend ist laut den EUDR-Begriffsbestimmungen, dass „Marktteilnehmer“ jeweils die ersten in der EU-Lieferkette (oder Exporteure) sind, dass heißt sie bringen betroffene Rohstoffe oder betroffene Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr (durch Import oder eigene Herstellung). Dagegen sind „Händler“ niemals die ersten in der EU-Lieferkette, sondern die zweiten oder nachfolgenden Unternehmen.
  8. Bei Händlern wird unterschieden, ob sie kleine beziehungsweise mittlere Unternehmen („KMU“) oder „Nicht-KMU“ (also größer) sind, was im Hinblick auf die ihnen zugeordneten Pflichten wichtig ist. Außerdem wird für Kleinst- und kleine Unternehmen (also nicht für mittlere und nicht für größere) eine zusätzliche halbjährige Frist eingeführt, dass heißt sie müssen die Pflichten nicht ab 30.12.2026, sondern ab 30.06.2027 einhalten. Diese halbjährige Verlängerung gilt laut Artikel 38 der neuen EUDR jedoch nur für Holz, dass nicht schon unter die Vorgänger-Verordnung EUTR (EU-Holzhandelsverordnung, EU 995/2010) fiel!
  9. Kleine und mittlere Unternehmen werden durch den Verweis auf die Richtlinie 2013/34/EU wie folgt definiert:
    • Kleine Unternehmen unterschreiten min. zwei der folgenden Grenzen: 50 Mitarbeiter, Bilanzsumme 5 Mio. €, Nettoumsatzerlöse 10 Mio. €;
    • Mittlere Unternehmen unterschreiten min. zwei der folgenden Grenzen: 250 Mitarbeiter, Bilanzsumme 25 Mio. €, Nettoumsatzerlöse 50 Mio. €
    • Bei den hier zitierten Werten ist bereits berücksichtigt, dass diese in der besagten Bilanz-Richtlinie 2013/34 mittels der Delegierten Richtlinie 2023/2775 ab dem Geschäftsjahr 2024 erhöht wurden.
  10. Eine der Kernforderungen der EUDR an Importeure ist die Einhaltung praktisch aller Rechtsvorschriften im Ursprungsland. Dies kann in der Praxis wohl kaum lückenlos erreicht werden, weshalb es vermutlich auf eine Flut von gegenseitigen „Bestätigungen“ hinausläuft, deren Verlässlichkeit zweifelhaft sein dürfte.
  11. Gemäß Artikel 29 der Verordnung wurde ein dreistufiges System zur Bewertung aller Staaten bzw. von deren Landesteilen eingeführt (geringes, normales, hohes Risiko). Die EU-Kommission hat dazu am 23. Mai 2025 eine entsprechende Staatenliste veröffentlicht (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 im EU-Amtsblatt). Unter anderem allen EU-Staaten sowie Norwegen, aber auch vielen außereuropäischen Staaten wie China wird ein geringes Risiko zugeordnet. Für diese Staaten greifen die Vereinfachungen aus Artikel 13 („vereinfachte Sorgfaltspflicht“). Aber dies bedeutet leider nicht, dass Sorgfaltserklärungen incl. Geodaten entfallen könnten (außer bei den Ende 2025 neu definierten "Kleinst- und Kleinprimärerzeugern, s.o.).
  12. Eine denkbare Alternative zu diesem dreistufigen System wäre für Holz und Holzerzeugnisse gewesen, nur Importe aus Wäldern mit anerkannten Zertifizierungen (z. B. FSC, PEFC) zu gestatten. Dies allein genügt aber leider nicht, um die wesentlichen Vorgaben der Verordnung zu erfüllen, denn gemäß Artikel 10 („Risikobewertung“) sind mögliche vorhandene Zertifizierungen nur eins von vierzehn zu berücksichtigenden Kriterien.
  13. Das neue Informationssystem für die Registrierung und die Abgabe von Sorgfaltserklärungen ist im neuen EU-Portal EUDR Production zu finden.
Seit dem November 2024 ist die Registrierung im neuen EU-Informationssystem für die EU-Due-Diligence-Verordnung (EUDR) möglich.
Marktbeteiligte können hier künftig ihre Erklärungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht abgeben, die dann mit einer Referenznummer versehen werden. Diese Nummer begleitet das Produkt entlang der gesamten Lieferkette. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten haben ebenfalls Zugriff auf die abgegebenen Erklärungen.