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UZK: Neudefinition zollrechtlicher Ausführer

Seit Juli 2019 wendet die deutsche Zollverwaltung eine veränderte Definition des zollrechtlichen Ausführers gemäß Art. 1 Nr. 19 UZK-DA an.

Alter Ausführerbegriff bis Juni 2019 in Deutschland

Bereits am 30. Juli 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/1063 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum Unionszollkodex (Delegated Act, UZK-DA) im EU-Amtsblatt Nr. L 192 veröffentlicht. Die Änderungen des europäischen Zollrechts beinhalteten damals u. a. eine Neufassung des Begriffes des zollrechtlichen Ausführers für kommerzielle Sendungen. In den Auslegungshilfen der Kommission (downloadbar hier) in  Annex A (pdf) wurde eine unverbindliche Interpretationshilfe zur Auslegung des neuen Ausführerbegriffs nach Art. 1 Nr. 19 UZK-DA zur Verfügung gestellt.
Aufgrund zollinterner Abstimmungen war der „zollrechtliche Ausführer“ in Deutschland – abweichend von den EU-Vorgaben – bis zum 24. Juni 2019 weiterhin nach den ehemaligen Grundsätzen zu bestimmen. Demnach war der Ausführer bis dahin:
a) die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen
b) die Privatperson, die zur Ausfuhr bestimmte Waren befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden
c) in anderen Fällen die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen.

Neuer Ausführerbegriff seit Juli 2019 in Deutschland

Mit einem Schreiben der Generalzolldirektion sowie mit einer Mitteilung in den Nachrichten zur elektronischen Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung informierte die deutsche Zollverwaltung, dass die zollinterne Abstimmung zur Umsetzung der Neudefinition des zollrechtlichen Ausführerbegriffs gemäß Art. 1 Nr. 19 UZK-DA auch in Deutschland abgeschlossen wurde.
Die neue zollrechtliche Definition des Ausführers nach  Art. 1 Nr. 19 UZK-DA lautet seitdem:
a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:
i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.
Wesentliche Merkmale des neuen Ausführerbegriffs sind also, dass es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt. Das Bestimmungsrecht ergibt sich dabei aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Grundlagen wie Eigentum oder Mietvertrag. Damit kann durch Vertragsgestaltung theoretisch eine beliebige in der EU ansässige Person zum zollrechtlichen Ausführer gemacht werden, wenn ihr das Bestimmungsrecht vertraglich zugesprochen wird. Dazu zählt auch ein vertraglich bestimmter Spediteur, der als zollrechtlicher Ausführer auftritt und die Verbringungsbefugnis ausübt, indem er den Transportvorgang steuert sowie die erforderlichen Zollformalitäten erledigt.
Nur sofern die Regelung nach i) nicht zur Anwendung kommt, wird eine am Vertrag über den Export beteiligte Person Ausführer. Nach der Auslegungshilfe der EU ( Annex A (pdf)) kann damit auch eine in irgendeiner Art und Weise am Verbringungsprozess beteiligte Person wie ein Frachtführer, Spediteur oder eine andere Partei als Ausführer auftreten, wenn diese Person der Definition des Ausführers entspricht (unionsansässig). Hier finden Sie eine Auflistung der Generalzolldirektion zu den verschiedenen Fallkonstellationen. 
Angaben in der Ausfuhranmeldung und Zollabfertigung
In Fällen, in denen der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer nach Art.  2 Abs. 3 der EG-Dual-USE-VO abweicht, können ergänzende Prüfungen durch die Abfertigungszollstellen erforderlich sein, insbesondere bei risikobehafteten Ausfuhren. Dies kann im Einzelfall zu einem zeitlichen Mehraufwand führen. 
Nach einer Mitteilung der Generalzolldirektion ist in der Ausfuhranmeldung mit Inbetriebnahme des ATLAS-Ausfuhr Release 2.4.4 (21. September 2019) die Codierung “3LLK – „Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ungleich zollrechtlicher Ausführer“ anzumelden, wenn der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer abweicht. Dies gilt unabhängig davon, ob genehmigungspflichtige oder nicht genehmigungspflichtige Güter ausgeführt werden sollen.
Bei Anmeldung der Codierung “3LLK” ist im Datenfeld „Referenz“ die EORI-Nummer des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers verpflichtend und im Datenfeld „Zusatz“ die Niederlassungsnummer optional einzutragen.
Ist der außenwirtschaftliche Ausführer im Drittland ansässig und verfügt damit über keine EORI-Nummer, ist laut Atlas-Info 3795/19 seit dem 22.03.2020 eine spezielle Unterlagencodierung (3LLK+4/ 3LLK+0) anzugeben.
Der zollrechtliche Ausführer/Anmelder muss bei Zulässigkeitsprüfungen nach §14 Außenwirtschaftsverordnung alle erforderlichen Unterlagen und sonstigen Daten zum Ausfuhrrechtsgeschäft auf Anforderung der Zollstelle zeitnah zur Verfügung stellen.
Stand: 21.09.2020