PEM-Zone: Modernisierte Ursprungsregeln

Seit dem 1. Januar 2025 sind in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM-Zone) modernisierte Ursprungsregeln in Kraft. Die Übergangszeit, in der vorübergehend zwei Arten von Ursprungsregeln angewendet werden konnten, ist seit dem 1. Januar 2026 vorüber.

Grundlegendes

Mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 wurde eine grundlegende Änderung der Ursprungsregeln in der PEM-Zone für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs beschlossen. Diese ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Damit endet die Anwendung der alternativen Ursprungsregeln ("transitional rules"), die seit dem 1. September 2021 parallel zu den Ursprungsregeln des PEM-Abkommens möglich war.
Es sind jedoch Beschlüsse zwischen den Vertragsparteien nötig, in denen ein dynamischer Verweis auf die neuen Ursprungsregeln ("revised rules") enthalten ist. Nur wenn ein solcher Verweis vorhanden ist, gelten die neuen Regeln für die betreffende Partei automatisch seit dem 1. Januar 2025.

Anwendbare Arten von Ursprungsregeln

Da nicht alle Partnerstaaten fristgerecht entsprechende Beschlüsse gefasst haben, galten im PEM-Raum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 parallel zwei Regelwerke von Ursprungsregeln: die Regeln des bisherigen PEM-Abkommens und die Regeln des revidierten PEM-Abkommens.
Um die Anwendung der beiden Arten von Ursprungsregeln zu organisieren, wurde mit dem Beschluss Nr. 2/2024 der Beschluss Nr. 1/2023 entsprechend geändert.
In Vertragsstaaten, die die neuen Übergangsregeln implementiert haben, galten das bisherige Regionale Übereinkommen (RÜ) und das neue “revidierte” Regionale Übereinkommen vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 parallel nebeneinander.
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es im PEM-Raum zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich jeweils nur noch ein anwendbares Abkommen für die Ursprungsregeln. Dieses ist entweder das revidierte RÜ oder das alte RÜ (bzw. das alte dem RÜ vorausgehende Protokoll). Lediglich mit Algerien und dem Libanon wird vorübergehend weiterhin das alte RÜ bzw. das alte dem RÜ vorausgehende Protokoll angewendet (Stand 7. Januar 2026). Einen Sonderfall stellt Marokko dar: Mit Marokko werden vorübergehend die Ursprungsregeln des revidierten RÜ alternativ zu den Regeln des alten RÜ angewendet (s. Fachmeldung vom Zoll zum Warenverkehr mit Marokko).

Anerkennung von Präferenznachweisen seit dem 01.01.2026

Präferenznachweise für Waren, die im PEM-Raum vor dem 01.01.2026 erstellt wurden, werden unter bestimmten Bedingungen auch nach dem 01.01.2026 für die Präferenzgewährung anerkannt.
Details entnehmen Sie bitte der Internetseite des Zolls zum Ende des Übergangszeitraums.

Kumulierungsmöglichkeiten seit dem 01.01.2026

Grundvoraussetzung für die Anwendung der Ursprungskumulierung ist, dass zwischen allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien ein Präferenzhandelsabkommen mit identischen Ursprungsregeln. Da dies Stand Anfang Januar 2026 nicht zwischen allen Vertragsparteien gegeben ist (s. Abschnitt oben zu den anwendbaren Ursprungsregeln), entfallen zumindest vorübergehend einige Kumulierungsmöglichkeiten.
Details entnehmen Sie bitte der Internetseite des Zolls zum Ende des Übergangszeitraums.

Anerkennung von Präferenznachweisen und Lieferantenerklärungen seit dem 01.01.2026 im Rahmen der Kumulierung

Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen, die vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurden, können nach dem Ende des Übergangszeitraums nur unter bestimmten Bedingungen als Nachweis der Ursprungseigenschaft im Rahmen der Kumulierung anerkannt werden.
Details entnehmen Sie bitte der Internetseite des Zolls zum Ende des Übergangszeitraums.

Weiterführende Informationen

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte:

Quellen: Generalzolldirektion (GZD), Europäische Kommission