17.03.2025
PEM-Zone: Modernisierte Ursprungsregeln seit 1.1.2025
Seit dem 1. Januar 2025 sind in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM-Zone) modernisierte Ursprungsregeln in Kraft. Für eine Übergangszeit gelten jedoch zwei Sets von Ursprungsregeln.
Mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 wurde eine grundlegende Änderung der Ursprungsregeln in der PEM-Zone für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs beschlossen. Diese ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Damit endet die Anwendung der alternativen Ursprungsregeln, die seit dem 1. September 2021 parallel zu den Ursprungsregeln des PEM-Abkommens möglich war (s. unser Artikel: Pan-Europa-Mittelmeer-Zone: Neue alternative Ursprungsregeln).
Es sind jedoch Beschlüsse zwischen den Vertragsparteien nötig, in denen ein dynamischer Verweis auf die neuen Ursprungsregeln ("revised rules") enthalten ist. Nur wenn ein solcher Verweis vorhanden ist, gelten die neuen Regeln für die betreffende Partei automatisch seit dem 1. Januar 2025.
Da nicht alle Partnerstaaten fristgerecht entsprechende Beschlüsse gefasst haben, gelten im PEM-Raum seit dem 1. Januar 2025 parallel zwei Regelwerke von Ursprungsregeln: die Regeln des bisherigen PEM-Abkommens und die Regeln des revidierten PEM-Abkommens.
Um die Anwendung der beiden Arten von Ursprungsregeln zu organisieren, wurde mit dem Beschluss Nr. 2/2024 der Beschluss Nr. 1/2023 entsprechend geändert.
In Vertragsstaaten, die die neuen Übergangsregeln implementiert haben, gelten das bisherige Regionale Übereinkommen (RÜ) und das neue “revidierte” Regionale Übereinkommen vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 parallel nebeneinander.
Je nach Implementierungsstatus werden drei mögliche Konstellationen zwischen zwei Vertragsparteien unterschieden: Entweder wird ausschließlich das alte RÜ angewendet oder ausschließlich das revidierte RÜ oder das alte und das revidierte RÜ parallel nebeneinander (bis zum 31. Dezember 2025). Auch die Möglichkeiten der Kumulierung zwischen den jeweiligen Vertragsparteien richtet sich nach den anzuwendenden Regelwerken.
Eine Matrix mit den neuen Kumulierungsmöglichkeiten und den jeweils anwendbaren Versionen des RÜ findet sich auf einer Internetseite der EU-Kommission.
Bis zum 31. Dezember 2025 müssen bei Warenverkehren mit Vertragsstaaten, die die Übergangsregeln anwenden, die nach dem revidierten RÜ ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Feld 7 sowie Ursprungserklärungen am Ende den Vermerk "REVISED RULES" in englischer Sprache enthalten.
Einen Sonderfall stellen Tunesien und Ägypten dar: Da Tunesien und Ägypten das revidierte RÜ bisher nicht ratifiziert haben, wenden die beiden Länder vorübergehend für den Export den EU weiterhin die Übergangsregeln ("transitional rules") nach der Anlage A des Protokolls Nr. 4 an, die den Ursprungsregeln des revidierten RÜ entsprechen.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Fachmeldung der Generalzolldirektion vom 01.11.2024 und der Fachmeldung der Generalzolldirektion vom 23.12.2024 sowie der Internetseite der Europäischen Kommission zur PEM-Kumulierung.
Über die in ATLAS zu verwendenden Codierungen der Präferenznachweise wärend der Übergangszeit informiert die ATLAS-Info 0718/25 (pdf).
Quelle: Generalzolldirektion (GZD)