23.04.2026
PEM-Zone: Modernisierte Ursprungsregeln
Seit dem 1. Januar 2025 sind in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM-Zone) modernisierte Ursprungsregeln in Kraft. Die Übergangszeit, in der vorübergehend zwei Arten von Ursprungsregeln angewendet werden konnten, ist seit dem 1. Januar 2026 vorüber.
Grundlegendes
Mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 wurde eine grundlegende Änderung der Ursprungsregeln in der PEM-Zone für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs beschlossen. Die neuen Ursprungsregeln wurden bis zum 31.12.2024 als “transitional rules” bezeichnet und ab dem 1.1.2025 als “revised rules”.
Es sind jedoch Beschlüsse zwischen den Vertragsparteien nötig, in denen ein dynamischer Verweis auf die neuen Ursprungsregeln ("transitional rules" bzw. "revised rules") enthalten ist. Da nicht alle Partnerstaaten fristgerecht entsprechende Beschlüsse gefasst haben, galten im PEM-Raum bis zum 31. Dezember 2025 parallel zwei Regelwerke von Ursprungsregeln: die Regeln des bisherigen PEM-Abkommens und die Regeln des revidierten PEM-Abkommens.
Um die Anwendung der beiden Arten von Ursprungsregeln zu organisieren, wurde mit dem Beschluss Nr. 2/2024 der Beschluss Nr. 1/2023 entsprechend geändert.
In Vertragsstaaten, die die neuen Übergangsregeln implementiert hatten, galten das bisherige Regionale Übereinkommen (RÜ) und das neue “revidierte” Regionale Übereinkommen bis 31. Dezember 2025 parallel nebeneinander.
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es im PEM-Raum zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich jeweils nur noch ein anwendbares Abkommen für die Ursprungsregeln. Dieses ist entweder das revidierte RÜ oder das alte RÜ (bzw. das alte dem RÜ vorausgehende Protokoll). Als einzige Ausnahme hiervon wenden Ägypten und die Türkei bilateral seit dem 26.02.2026 das alte und das revidierte RÜ parallel an.
Lediglich mit Algerien und dem Libanon wendet die EU vorübergehend weiterhin das alte RÜ bzw. das alte dem RÜ vorausgehende Protokoll an (Stand 22. April 2026).
Marokko, Ägypten und die besetzten palästinensischen Gebiete wenden übergangsweise für die Einfuhr in die EU noch die dem revidierten RÜ entsprechenden "Transitional Rules" gemäß der Anlage A an (s. Fachmeldung vom Zoll zum Warenverkehr mit Marokko).
Anerkennung von Präferenznachweisen seit dem 01.01.2026
Präferenznachweise für Waren, die im PEM-Raum vor dem 01.01.2026 erstellt wurden, werden unter bestimmten Bedingungen auch nach dem 01.01.2026 für die Präferenzgewährung anerkannt.
Details entnehmen Sie bitte der Internetseite des Zolls zum Ende des Übergangszeitraums.
Details entnehmen Sie bitte der Internetseite des Zolls zum Ende des Übergangszeitraums.
Besonderheiten sind bezüglich Marokko (MA), Ägypten (EG) und den besetzten palästinensischen Gebieten (PS) zu beachten:
- bei der Ausfuhr aus der EU nach EG: Ägypten wendet bis zum Abschluss seiner internen Ratifizierungsverfahren das revidierte RÜ auf Basis befristeter nationaler Maßnahmen an. Daher verlangen die ägyptischen Behörden, dass Ursprungsnachweise aus der EU für die Ausfuhr nach Ägypten den Vermerk “Revised Rules” enthalten. Die in Ägypten ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweise für Ausfuhren in die EU enthalten weiterhin die Angabe "Transitional Rules" (s. Fachmeldung vom Zoll zum Regionalen Übereinkommen / Ausfuhr nach Ägypten).
- bei der Einfuhr aus MA, EG und PS in die EU: Wegen der hilfsweisen Anwendung der Übergangsregeln nach Anlage A (Transitional Rules) bei der Einfuhr aus MA, EG und PS tragen Präferenznachweise aus EG und PS den Vermerk "Transitional Rules" und Präferenznachweise aus MA den Vermerk "Revised Rules".
Erst wenn diese Länder das revidierte RÜ anwenden (Matrix-Status R anstelle von T), entfallen diese Vermerke.
Kumulierungsmöglichkeiten seit dem 01.01.2026
Grundvoraussetzung für die Anwendung der Ursprungskumulierung ist, dass zwischen allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien ein Präferenzhandelsabkommen mit identischen Ursprungsregeln. Da dies Stand Anfang Januar 2026 nicht zwischen allen Vertragsparteien gegeben ist (s. Abschnitt oben zu den anwendbaren Ursprungsregeln), entfallen zumindest vorübergehend einige Kumulierungsmöglichkeiten.
Details entnehmen Sie bitte der Internetseite des Zolls zum Ende des Übergangszeitraums.
Details entnehmen Sie bitte der Internetseite des Zolls zum Ende des Übergangszeitraums.
Anerkennung von Präferenznachweisen und Lieferantenerklärungen seit dem 01.01.2026 im Rahmen der Kumulierung
Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen, die vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurden, können nach dem Ende des Übergangszeitraums nur unter bestimmten Bedingungen als Nachweis der Ursprungseigenschaft im Rahmen der Kumulierung anerkannt werden.
Details entnehmen Sie bitte der Internetseite des Zolls zum Ende des Übergangszeitraums.
Details entnehmen Sie bitte der Internetseite des Zolls zum Ende des Übergangszeitraums.
Weiterführende Informationen
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte:
- zum Übergangszeitraum: der Fachmeldung der Generalzolldirektion vom 01.11.2024 und der Fachmeldung der Generalzolldirektion vom 23.12.2024
- zum Ende des Übergangszeitraums: der entsprechenden Internetseite des Zolls
- zur PEM-Kumulierung generell: der Internetseite der Europäischen Kommission zur PEM-Kumulierung
Quellen: Generalzolldirektion (GZD), Europäische Kommission
