25.03.2026

Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr: Neu mit Kroatien und Slowakei

Bei der zentralen Zollabwicklung für die Ausfuhr (Centralised Clearance at Export - CCE) wird die Ausfuhranmeldung bei einer zentral zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle abgegeben. Die Gestellung der Waren erfolgt an zugelassenen Orten in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Der Ort der Anmeldung und der Ort der Gestellung fallen somit auseinander. Das Verfahren steht in Deutschland seit November 2024 zur Verfügung.
Voraussetzung für die Teilnahme an der zentralen Zollabwicklung ist eine Bewilligung, die ausschließlich über das EU-Trader Portal (EU-TP) der EU-Kommission beantragt werden kann und vom Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seine Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führt, erteilt wird. Ausschließlich Unternehmen, die zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen (AEO C) sind, können an der zentralen Zollabwicklung Ausfuhr teilnehmen.
Der Nachrichtenaustausch erfolgt im Rahmen der zentralen Zollabwicklung Ausfuhr elektronisch zwischen Ausfuhrzollstelle und Gestellungszollstelle, vorausgesetzt der beteiligte Mitgliedstaat hat das Verfahren ebenfalls umgesetzt.
Neueste Teilnehmer am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und Gestellungszollstelle sind folgende Mitgliedsstaaten:
Der Zoll verweist für allgemeine Informationen zur CCE sowie einen Überblick über die Kernaufgaben der Ausfuhr- und Gestellungszollstelle auf Punkt 5.1 des AES-Leitfadens für Unternehmen – Ausfuhr- und Ausgangsförmlichkeiten im Automatischen Ausfuhrsystem (AES) (pdf). In der ATLAS-Info ATLAS-Info 0673/24 (pdf) finden sich Informationen zu den Rollen der beteiligten Zollstellen und zur Vorlage von Dokumenten auf Anforderung der Gestellungszollstelle. Weitere Informationen zur zentralen Zollabwicklung finden Sie auf den Seiten des Zolls hier.
Quellen: Generalzolldirektion, ITZBund