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Ausfuhr: Vereinfachte Verfahren

1. Grundsätzliches

Für die Ausfuhr von Waren in ein Land außerhalb der EU (Drittland) müssen Exporteure eine elektronische Zollanmeldung abgeben. Neben dem zweistufigen Normalverfahren (Anmeldung und Vorführung der Waren am Binnenzollamt, Erstellung des Ausfuhrbegleitdokuments, Endabfertigung an der Grenzzollstelle) gibt es eine Mehrzahl von Vereinfachungen. Diese Vereinfachungen werden oft bereits seit Jahrzehnten in den Unternehmen genutzt, so dass die Voraussetzungen und Begriffe gelegentlich in Vergessenheit geraten sind. Daher haben wir alle Vereinfachungsmöglichkeiten für die Ausfuhr zusammengestellt. Ob die vereinfachten Verfahren genutzt werden, ist in jedem genannten Fall die Entscheidung des Ausführers.
Für einige der Verfahren ist eine vorherige Bewilligung durch das für den Ausführer bzw. Anmelder zuständige Hauptzollamt nötig. Maßgeblich ist der Sitz des Unternehmens. Wer Vereinfachungen nutzt, muss die Vorgaben des Zollrechts sowie die Vorgaben seiner individuellen Bewilligung einhalten. Vereinfachte Verfahren verlagern Verantwortung in das Unternehmen, ermöglichen aber gleichzeitig eine rationelle Zollabwicklung. Sie sind im Interesse von Wirtschaft und Zoll gleichermaßen.
Die vereinfachten Verfahren bei der Ausfuhr im Bereich des zollrechtlichen Versandverfahrens (Zugelassener Versender (ZV)) sowie das vereinfachte Verfahren zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs (Ermächtigter Ausführer (EA)) werden hier nicht behandelt.
Folgende Vereinfachungen sind bei der Ausfuhr möglich:

2. Einstufige Verfahren auf Grund des geringen Sendungswertes (Kleinsendungen)

2.1. Sendungen unter 1.000 Euro Warenwert

Ausführer müssen keine elektronische Ausfuhranmeldung abgeben, wenn:
  • die Sendung einen (statistischen) Wert von 1.000 Euro und
  • ein Gewicht von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und
  • für die Ware keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind und
  • die Lieferung nicht in bestimmte Embargoländer geht
  • keine Ausfuhrerstattung beantragt werden soll.
Achtung: Wert der Sendung ist der Grenzübergangswert/Statistischer Wert. Dieser beinhaltet alle Beförderungskosten, z.B. die anteiligen Transport- und Versicherungskosten, bis zur deutschen Außengrenze. Zu beachten ist, dass eine Aufteilung einer Gesamtsendung mit einem Wert über 1.000 Euro in mehrere Einzelsendungen nicht zu einer Befreiung von der elektronischen Ausfuhranmeldung führt. Es ist in diesem Fall für jede einzelne Sendung eine Ausfuhranmeldung zu erstellen. Warensendungen sind direkt bei der Ausgangszollstelle zu gestellen und zur Ausfuhr anzumelden (einstufiges Verfahren). Alternativ ist es trotzdem weiterhin möglich, die Ausfuhrsendung zuerst bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen und dort in ein Ausfuhrverfahren zu überführen.

2.2. Sendungen zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro Warenwert (Art. 221 UZK-IA)

Auch bei Sendungen zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro kann die Ware direkt bei der deutschen Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) gestellt werden, allerdings ist nun eine schriftliche Ausfuhranmeldung in elektronischer Form (ATLAS-Ausfuhr/ IAA-Plus) abzugeben. Die elektronisch gemeldeten Daten der Ausfuhranmeldung werden an eine für den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union zuständige Zollstelle gemeldet. Bei Fehlern in der Anmeldung weist die Grenzzollstelle die Sendung unter Umständen zurück, so dass das Verfahren erneut zu starten ist. Eine Alternative kann das zweistufige Ausfuhrverfahren in der Kombination mit einer Gestellung im Unternehmen nach § 12 Abs. 4 AVW sein.

3. Zweistufige Verfahren

Das Ausfuhrverfahren wird in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt. Die erste Stufe stellt die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens bei der Ausfuhrzollstelle dar. In der zweiten Stufe wird das Ausfuhrverfahren bei der Ausgangszollstelle beendet und die Ware wird aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt.

3.1. Antrag auf Gestellung im Unternehmen nach § 12 Abs. 4 AVW (bedingte Befreiung von der Abfertigung beim Binnenzollamt)

Jedes Unternehmen kann im Rahmen der ATLAS-oder IAA-Plus-Ausfuhranmeldung einen Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes stellen. Das bedeutet, dass die Beschau der Waren nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen stattfindet. Dieser Antrag muss am Vortag des Versandes zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des zuständigen Binnenzollamtes dort eingegangen sein. Im Antrag werden die vorgesehenen Versandzeiten des Folgetages eingetragen. Das Binnenzollamt entscheidet über die Annahme des Antrags. Wenn es ihn ablehnt, ist die Ware im Zollamt vorzuführen (zu gestellen). Wenn es ihn annimmt, wird in der Regel das Ausfuhrbegleitdokument elektronisch zum Ende des vom Unternehmen angegebenen Verladezeitraums zugestellt. Falls der Zoll eine Abfertigung im Unternehmen vornimmt (spätestens zum Versandzeitpunkt) entstehen hierfür möglicherweise Abfertigungsgebühren.

3.2. Vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung (Art. 166 UZK, Reduzierte Datenanforderungen bei der Ausfuhr)

In begründeten Einzelfällen (z.B. Lieferung erfolgt durch Subunternehmer, Lieferung umfasst Komponenten anderer Lieferanten, zum Lieferzeitpunkt sind noch nicht alle Angaben vorhanden) kann eine Ausfuhranmeldung beim Ausfuhrzollamt (d.h. Binnenzollamt) abgegeben werden, bei der gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen. Dazu gehörten Werte und Empfänger. Dies sind Daten, die dem Subunternehmer häufig nicht bekannt sind, weil dieser nicht den Vertrag mit dem ausländischen Empfänger geschlossen hat.  Eventuell erforderliche Ausfuhrgenehmigungen oder -lizenzen müssen jedoch zusammen mit der vereinfachten Zollanmeldung abgegeben werden, auch gelten bei Embargoländern Sonderregelungen.
Das Verfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist nur innerhalb eines Mitgliedstaates der EU möglich: d. h. grundsätzlich deutscher Ausführer, deutsche Binnen- und Grenzzollstellen. dies hat sich durch den UZK nicht geändert. Der Ausführer/ Anmelder hat 30 Tage nach Annahme der unvollständigen Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle oder einer anderen von ihm bestimmten Zollstelle im selben Mitgliedstaat eine ergänzende Anmeldung mit allen Daten abzugeben oder die Angaben/Unterlagen zu vervollständigen. Eine unvollständige Zollanmeldung kann sowohl mit ATLAS als auch IAA-Plus erstellt werden.

3.3. Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung (Art. 166 UZK, bis zum 30. April 2016 "Zugelassener Ausführer", (bedingte) Befreiung von der Abfertigung beim Binnenzollamt)

Die vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung ist die mit Abstand wichtigste Vereinfachung bei der Ausfuhr. Es wird auf die eigentliche Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) vor dem Abgang der Waren verzichtet, die Ware wird im Unternehmen (oder anderen zugelassenen Orten) gestellt und automatisiert zur Ausfuhr überlassen. Das Verfahren macht unabhängig von Lage und Öffnungszeit des Binnenzollamtes und ist ist mit allen technischen Zugangswegen einschließlich IAA-Plus nutzbar. Das ABD wird auf elektronischem Weg zugesandt.
Die Bewilligung bedarf einem Antrag des Wirtschaftsbeteiligten mit dem Formular 0850 ("Antrag auf Bewilligung zur Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen Ausfuhr gem. Art. 166 (2) UZK", Suche hier), ggf. zusätzlich mit dem Formular 0501 ("Warenaufstellung für die Bewilligung Vereinfachte Zollanmeldung/Anschreibung in der Buchführung") sowie dem Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I, II, III, V (bei AEO-Status nicht erforderlich). Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller (Ausführer oder Vertreter) seine Hauptbuchhaltung führt oder die Hauptbuchhaltung zugänglich ist. Voraussetzung für die Bewilligung ist unter anderem, dass keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens begangen wurden.
Die Bewilligung gilt für einen festgelegten Waren- und Länderkreis und nennt die Zollstellen, denen die vereinfachte Zollanmeldung zu übermitteln bzw. vorzulegen ist sowie die Abrechnungszollstelle, der die ergänzende Zollanmeldung zu übersenden ist.
Die Waren können bei diesem Verfahren trotz fehlender Angaben oder Unterlagen (z.B. Rechnungen) in ein Zollverfahren überführt werden. Dokumente wie Lizenzen und Genehmigungen, ohne welche die Überführung in ein Zollverfahren nicht möglich wäre, müssen allerdings vorliegen. Die ergänzende Anmeldung muss, im Gegensatz zur vereinfachten Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung, nicht einzeln für jede unvollständige Anmeldung nachgereicht werden, sondern kann für einen festgelegten Zeitraum in einer ergänzenden Zollanmeldung zusammengefasst werden. Die Frist zur Einreichung der ergänzenden Anmeldung wird in der Bewilligung genannt.

3.4. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C)

Der Antrag für den Erhalt einer AEO-C-Bewilligung sollte möglichst elektronisch mittels Interneteingabe beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Es sind verschiedene Bewilligungsvoraussetzungen wie die bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Der Status des AEO-C bzw. der Nachweis der teilweisen Erfüllung der AEO-Kriterien ist oftmals (alle Fälle hier) Voraussetzung für die Nutzung zollrechtlicher Vereinfachungen, wie die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Gestellungsbefreiung. Inhaber einer AEO-Bewilligung wird weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen. Auf Antrag des AEO können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der Gestellung der Waren vorgenommen werden.

3.5. Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 UZK)

Diese Bewilligung bedarf einer Beantragung mit dem Formblatt 0855 (Suche hier) und dem Zusatzblatt 0501. Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers für Zollzwecke befindet oder zugänglich ist. Bewilligungsvoraussetzung ist, dass das Unternehmen zusätzlich über die Bewilligung AEO-C verfügt.
Die Vereinfachung kann allerdings nur für Waren bewilligt werden, für die keine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist. Nach Art. 150 Abs. 4 i.V.m. Art. 245 UZK-DA zählen dazu beispielsweise elektrische Energie sowie Waren zur Reparatur von Offshore-Anlagen. 
Im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders kann auf Antrag eine Befreiung von der Gestellungspflicht bei nicht genehmigungspflichtigen und nicht lizenzpflichtigen Waren sowie Waren, die keinen sonstigen Verboten und Beschränkungen unterliegen, gewährt werden. In diesen Fällen gelten die Waren als zum Zeitpunkt der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders überlassen. Die für die Überwachung zuständige Zollstelle kann jedoch in bestimmten Fällen die Befreiung von der Gestellungspflicht vorübergehend aufheben und verlangen, dass die Waren gestellt werden. Die Gestellung der Waren kann dann an allen in der Bewilligung aufgenommen Zollstellen und sonstigen zugelassenen Orten (z.B. den Geschäftsräumen des Bewilligungsinhabers) vorgenommen werden. Es muss eine elektronische nachträgliche monatliche Sammelausfuhranmeldung bei der zuständigen Binnenzollstelle abgegeben werden.
Die Vereinfachung kann sowohl im Zusammenhang mit dem Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung als auch mit einer Standardzollanmeldung in Anspruch genommen werden.
Stand: 11.02.2020
Quelle: www.zoll.de