14.02.2023
Weinverkauf in EU-Länder und ins Drittland
1. Lieferung an Gewerbetreibende im EU-Ausland
1.1. Grundsätzliches
Die Angabe der USt-ID-Nr. des Lieferanten und des Erwerbers in der Rechnung ist bei dem innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen für eine umsatzsteuerfreie Lieferung immer erforderlich. Es empfiehlt sich eine
Überprüfung der USt-ID-Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern.
Als verbrauchsteuerpflichtige Ware unterliegt Wein beim Verkauf in andere EU-Mitgliedsstaaten einer Überwachungspflicht. Eine Übersicht über die EU-Mitgliedsstaaten, welche eine Weinsteuer erheben, finden Sie
hier.
1.2. Lieferung von Wein unter Steueraussetzung
Grundsätzlich muss jeder Gewerbetreibende, der Wein in einen anderen EU-Mitgliedstaat unter Steueraussetzung exportieren möchte, entweder eine Erlaubnis als "
Registrierter Versender" (beinhaltet auf Wunsch die Erlaubnis für den Versand verschiedener verbrauchsteuerpflichtiger Produkte) mit dem Formular
2736 bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt oder eine Erlaubnis als
Steuerlagerinhaber (
VSt-Lagerinhabernummer und VSt-Lagernummer) mit dem Formular 2468 beantragen. Die Formulare sind abrufbar unter Eingabe der Formularnummer im
Formular-Management-Systems des Bundesministeriums der Finanzen.
Regsitrierte Versender dürfen lediglich verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung, also unversteuert, versenden. In oder von Steuerlagern dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht nur unter Steueraussetzung versandt oder empfangen werden, sondern auch unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet und gelagert werden. Für jede verbrauchsteuerpflichtige Ware muss jedoch ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beantragt werden.
Für den gewerblichen Verkauf in andere EU-Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung muss auch der Empfänger Steuerlagerinhaber, ein "
Registrierter Empfänger" (Beantragung der Erlaubnis mit dem Formular
2745) oder ein
Begünstigter (= u.a. ausländische Truppen und deren ziviles Gefolge) sein.
Kleine Weinerzeuger (mit einer durchschnittlichen Erzeugung unter 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr 01.08. bis 31.07. des folgenden Jahres) sind von einem aufwendigen Antragsverfahren zur Erlaubnis als Steuerlagerinhaber befreit. Sie müssen aber beim zuständigen Hauptzollamt mit dem Formular
2469
anzeigen, dass sie Wein exportieren wollen und auf dem weinrechtlichen Begleitpapier den Hinweis „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger“ anbringen. Wichtig dabei ist, dass das jeweilige Empfängerland derartige Ausnahmeregelung umgesetzt hat und anerkennt.
Der Versender muss sich vor Versand der Ware vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende
Berechtigung zum Bezug von Wein unter Steueraussetzung verfügt. Dies kann über die
SEED-Datei (System of Exchange of Excise Datas) der EU-Kommission erfolgen.
Alle Beförderungen unter Steueraussetzung, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, müssen zwingend in dem elektronischen Verfahren
“Excise Movement Control System” (EMCS) eröffnet und beendet werden.
1.3. Lieferung von Wein im steuerrechtlich freien Verkehr
Während der Beförderung von Wein im steuerrechtlich freien Verkehr in ein EU-Land konnte bis zum 12.02.2023 ein sogenanntes vereinfachtes Begleitdokument (vBD) mitgeführt werden. Der gewerbliche Empfänger konnte den Bezug der Ware vor Beginn der Beförderung dem für ihn zuständigen Zollamt formlos mitteilen.
Seit dem
13.02.2023 müssen Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im
steuerrechtlich freien Verkehr in andere EU-Mitgliedstaaten
ebenfalls über EMCS abgewickelt werden. Für die Abwicklung über EMCS zur Beförderung von Wein im steuerrechtlich freien Verkehr muss die seit dem 13.02.2023 existierende neue Rechtsperson des “Zertifizierten Versenders” dafür beantragt werden. Weitere Informationen zur Abwicklung über EMCS seit dem 13.02.2023 erhalten Sie auf unserer Seite
hier.
2. Lieferung an Privatpersonen im EU-Ausland (Versandhandel)
Der Versand von Wein an Privatpersonen in andere EU-Mitgliedsstaaten ist
vor dem erstmaligen Versand in ein Land beim für das Unternehmen
zuständigen Hauptzollamt in Deutschland anzuzeigen. Ebenso sind über die gelieferten Waren Aufzeichnungen zu führen.
Die
Verbrauchsteuer wird generell im Mitgliedsstaat des Empfängers entrichtet - Steuerschuldner ist der Versandhändler. Dies gilt ab dem ersten gelieferten Liter Wein.
Vor Lieferung der Ware muss der Versender sich daher bei der für den Empfänger zuständigen Zollbehörde je nach Mitgliedsstaat als “
Versandhändler” registrieren lassen oder einen
Beauftragten benennen, der in diesem Fall Steuerschuldner für die im Zielland verbrauchsteuerpflichtige Ware wird und eine Steueranmeldung abgibt. Dies gilt überwiegend auch beim Versand von Wein in Länder, in denen die Verbrauchsteuer auf Wein null Euro beträgt. Der Versandhändler oder Beauftragte muss zudem eine Sicherheitsleistung hinterlegen.
Die
Deutschen Auslandshandelskammern mit ihren Repräsentanzen auch in den EU-Mitgliedsstaaten sind Ihnen bei der Registrierung als Versandhändler oder der Suche nach einem Beauftragten gerne behilflich.
Die
Umsatzsteuer für verbrauchsteuerpflichtige Waren muss ab einem Schwellenwert von 10.000€ für alle Umsätze im EU-weiten Versandhandel im Empfängerland abgeführt werden. Für die Umsatzsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren besteht (im Gegensatz zur Verbrauchsteuer) die Möglichkeit, diese über den
One-Stop-Shop (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen.
Aufgrund der Regelungen zur Verbrauchsteuer ist es für Unternehmen daher nicht möglich, ohne vorherigen bürokratischen Aufwand auch nur vereinzelt an Privatpersonen im EU-Ausland Wein zu liefern (es ist im Übrigen auch nicht möglich, Wein innerhalb der EU steuerfrei von Privat an Privat als Geschenk zu versenden).
3. Lieferung durch pauschalierenden Winzer ins EU-Ausland
3.1. Lieferung an Gewerbetreibende im EU-Ausland
Für pauschalierende Winzer gilt u.a. die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht. Die Weinlieferung an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat verpflichtet den deutschen pauschalierenden Winzer gem. §24 Abs. 1 Satz. 2 UStG. zum Ausweis der deutschen pauschalen Umsatzsteuer von 10,7 %. Der Empfänger muss jedoch im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung mit dem dort geltenden Mehrwertsteuersatz durchführen. Es kommt also zu einer Doppelbesteuerung. Allerdings kann sich der ausländische Unternehmer die gezahlte deutsche Umsatzsteuer auf Antrag in Deutschland erstatten lassen.
3.2. Lieferung an Privatpersonen im EU-Ausland
Bei Weinlieferungen an eine Privatperson in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss auch der pauschalierende Winzer die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung stellen. Er benötigt eine Steuernummer im betreffenden Staat der Lieferung und wird dort Steuerschuldner. Bei Abholung durch eine ausländische Privatpersonen, die den Wein über die Grenze nach Hause mitnehmen, oder durch eine von ihr beauftragte Spedition, weist der Winzer die deutsche Umsatzsteuer von 19 % aus.
4. Export von Wein in Drittländer
Beim Export von Wein in Drittländer sind verschiedene, auf das jeweilige Bestimmungsland abgestimmte, gesetzliche Bestimmungen und Zollvorschriften zu beachten. Die Mehrheit der Länder verlangt spezielle Dokumente, wie z. B. Weinbegleitdokumente, Analysezertifikate oder Ursprungszeugnisse und die Erfüllung bestimmter Anforderungen an Ausstattung und Etikettierung der Erzeugnisse. Die Nutzung von EMCS ist bei Nutzung einer Ausgangszollstelle in Deutschland nicht notwendig.
5. Einfuhrbestimmungen von Wein in den einzelnen Zielmärken
Nähere Informationen zur Weinvermarktung innerhalb der EU und in den meisten Drittländern stellt das
Exportportal für deutsche Weine der IHK Trier zur Verfügung. Es enthält Informationen über die wichtigsten Begleitpapiere, Etikettierungs- und Verpackungsvorschriften, sowie Zölle, Steuern und sonstige Abgaben für den Export in rund 50 Länder. Mitglieder der IHK Trier haben kostenlosen Zugang, andere interessierte Unternehmen können einen kostenpflichtigen Zugang erwerben.