01.07.2022

Hinweis zum Nachforschungsersuchen bei ATLAS-Ausfuhr

Das Nachforschungsersuchen nach Artikel 335 UZK-IA dient der Erledigung von Ausfuhrvorgängen, für die der Ausgang der Waren im elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen Ausgangs- und Ausfuhrzollstellen nicht nachgewiesen worden ist. In ihrer  ATLAS – Info 0352/22 vom 23.06.2022 bittet die deutsche Zollverwaltung um die Beachtung folgender Hinweise:

Antwortverhalten im Nachforschungsersuchen

Seitens der Ausfuhrzollstellen wird festgestellt, dass eine hohe Zahl von Anmeldern nicht auf die Nachforschungsanfrage antwortet. Dies ist insbesondere häufig dann der Fall, wenn die Ausfuhranmeldungen in direkter Vertretung des Ausführers/Anmelders abgegeben wurden. Hierauf sollten Anmelder/Ausführer auch im Hinblick auf möglichen Anpassungsbedarf der vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem Vertreter verstärkt achten. In diesen Fällen bleibt der Ausfuhrvorgang unerledigt und die Ausfuhranmeldung wird nach Fristablauf automatisiert für ungültig erklärt. Dies zieht wiederum (falsche) Korrekturen der statistischen Meldungen gegenüber dem Statistischen Bundesamt bzw. der Überwachungsmeldungen gegenüber der EU-Kommission nach sich. Ebenso verhält es sich, wenn der Alternativnachweis entgegen der gesetzlichen Regelungen unmittelbar dem Finanzamt vorgelegt wird.

Derzeit geltende Fristen

Als Verfahrenserleichterung wurden aufgrund der Corona-Krise und der Vielzahl fehlender Ausgangsbestätigungen im Zuge des Brexit die Fristen wie folgt angehoben: 
  • Erfolgt innerhalb von 45 Tagen keine Antwort vom Teilnehmer und werden danach keine Nachweise bei der Ausfuhrzollstelle vorgelegt, wird der Vorgang erst 500 Tage nach Überlassung für ungültig erklärt (statt regulär bereits nach 90 Tagen)
  • Erfolgt innerhalb von 45 Tagen keine Antwort vom AEO, kann auf die Vorlage der Alternativnachweise nicht verzichtet werden. Werden keine Nachweise bei der Ausfuhrzollstelle vorgelegt, wird der Vorgang 500 Tage nach Überlassung für ungültig erklärt.
  • Wird mit „Ausfuhr verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist noch nicht erfolgt“ oder mit „Ausgang verzögert, Gestellung an der Ausgangszollstelle ist erfolgt“ geantwortet, kann hier ein Datum innerhalb von 500 Tagen nach Überlassung angegeben werden (statt regulär innerhalb von 150 Tagen)
  • Die 14-Tages-Frist zur Aufklärung der Widersprüchlichkeit wurde angehoben.
  • Die Frist für die Vorlage des Alternativnachweises an der Ausfuhrzollstelle wurde ebenfalls angehoben
  • Wird das Follow-Up Verfahren nicht nach 500 Tagen erfolgreich zum Abschluss gebracht, erfolgt eine automatisierte Ungültigerklärung.
Quelle: ATLAS-Info  0352/22 der deutschen Zollverwaltung