04.02.2025

Warenverkehr mit Chile: Neue Präferenznachweise seit 01.02.2025

Das Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile ist am 1. Februar 2025 in Kraft getreten und hat das bisherige Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Chile ersetzt.
Mit dem Interimshandelsabkommen (ITA) wird ein einfacherer Ansatz für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs eingeführt. Anstelle der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung können die Ausführer und Importeure nun die Selbstzertifizierung verwenden, die sich auf Ursprungserklärungen auch für mehrere Sendungen identischer Produkte oder auf Kenntnisse des Importeurs stützt.
Seit dem 1. Februar 2025 gelten folgende Änderungen:
  • Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die gemäß dem (alten) Assoziierungsabkommen EU-Chile ausgestellten Erklärungen auf Rechnungen werden seit dem 1. Februar 2025 nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis für die in die Europäische Union oder Chile eingeführten oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren akzeptiert. Seit diesem Zeitpunkt sollten sich die Anträge auf Präferenzursprung auf eine Ursprungserklärung bzw. die Kenntnisse des Einführers stützen.
  • Die Anträge auf Präferenzursprung für die Waren, die sich am 1. Februar 2025 im Transitverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung, im Lager oder in Freizonen befinden, sollten sich auf die Ursprungserklärungen stützen, wie sie im Rahmen des ITA vorgesehen sind.
  • Die Nummern des ermächtigten Ausführers im (alten) Assoziierungsabkommen werden durch die REX-Nummer ersetzt. Dementsprechend sollten die Ursprungserklärungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU mit einem Wert über 6.000 Euro pro Sendung die REX-Nummer enthalten. In Deutschland ansässige Ausführer, die eine REX-Nummer benötigen, finden auf den Internetseiten der deutschen Zollverwaltung Informationen zum registrierten Ausführer (REX).
Die Europäische Kommission hat einen ausführlichen englischsprachigen Leitfaden zum ITA (pdf) veröffentlicht. Darin sind viele Details rund um die Ursprungsregeln und -nachweise erklärt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Europäische Kommission, Generaldirektion TAXUD.
Über die in ATLAS zu verwendenden Codierungen für die neuen Präferenznachweise im Warenverkehr mit Chile informiert der Zoll in der ATLAS-Info 0714/25 (pdf).

Quellen: Europäische Kommission, Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Generalzolldirektion (GZD)