01.05.2026
EU-Mercosur-Handelsabkommen
Mit der erfolgreichen Umsetzung des Handelsabkommens zwischen der EU und dem südamerikanischen Wirtschaftsraum Mercosur entsteht eine der größten Freihandelszonen der Welt. Diese umfasst über 700 Millionen Menschen und steht für rund ein Fünftel der weltweiten Wirtschaftskraft. Unternehmen profitieren vom Abbau von Handelshemmnissen und Erleichterungen beim Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen.
Hintergrund
Im Jahr 1999 begannen die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur, der damals aus den Gründungsstaaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay bestand. Eine erste politische Einigung konnte in 2019 erzielt werden. Zur notwendigen Ratifizierung kam es jedoch nicht. Nachdem Ende 2024 eine erneute politische Einigung erreicht wurde, erfolgte die Unterzeichnung des Abkommens im Januar 2026. Dieses gliedert sich in ein Partnerschaftsabkommen (EU-Mercosur Partnership Agreement, EMPA) und ein Interimshandelsabkommen (interim Trade Agreement, iTA). Das iTA wird aufgehoben und durch das EMPA ersetzt, sobald dieses in Kraft tritt.
Das Europäische Parlament stimmte im Januar 2026 für eine Überprüfung der Vereinbarkeit des Abkommens mit dem EU-Recht durch den Europäischen Gerichtshof. Dieses Verfahren nimmt üblicherweise eineinhalb bis zwei Jahre in Anspruch. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission entschieden, das iTA ab dem 1. Mai 2026 vorläufig anzuwenden, nachdem die Mercosur-Staaten das Abkommen bereits ratifiziert haben. Die vorläufige Anwendung ist für den handelspolitischen Teil des Abkommens (iTA) möglich, da dieser in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Somit können Unternehmen aus der EU seit dem 1. Mai 2026 von der Abschaffung zahlreicher Zölle im Handel mit den Mercosur-Staaten profitieren.
Das Europäische Parlament stimmte im Januar 2026 für eine Überprüfung der Vereinbarkeit des Abkommens mit dem EU-Recht durch den Europäischen Gerichtshof. Dieses Verfahren nimmt üblicherweise eineinhalb bis zwei Jahre in Anspruch. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission entschieden, das iTA ab dem 1. Mai 2026 vorläufig anzuwenden, nachdem die Mercosur-Staaten das Abkommen bereits ratifiziert haben. Die vorläufige Anwendung ist für den handelspolitischen Teil des Abkommens (iTA) möglich, da dieser in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Somit können Unternehmen aus der EU seit dem 1. Mai 2026 von der Abschaffung zahlreicher Zölle im Handel mit den Mercosur-Staaten profitieren.
Abbau von Zöllen
Etwa 12.500 deutsche Unternehmen exportieren in die Länder des Mercosur. Davon zählt der überwiegende Teil (72 Prozent) zu den kleinen und mittelständischen Unternehmen. Das Abkommen sieht vor, die Zölle auf über 90 Prozent aller EU-Waren (schrittweise) abzubauen. Nach Prognosen können sich dadurch Zolleinsparungen in Höhe von vier Milliarden Euro für europäische Firmen ergeben. Aktuell erhebt der Mercosur beispielsweise folgende Zölle, die mit dem Abkommen abgebaut werden.
- Kfz/Kfz-Teile (bis zu 35 Prozent/14 bis 18 Prozent)
- Maschinen (14 bis 20 Prozent)
- Chemikalien (18 Prozent)
- Arzneimittel (14 Prozent)
- Kleidung und Schuhe (35 Prozent)
- Wein (27 Prozent)
- Spirituosen (35 Prozent)
- Schokolade (20 Prozent)
- Olivenöl (10 Prozent)
- Milchprodukte (28 Prozent)
Die Zölle werden in vielen Fällen auf Null oder zumindest auf sehr niedrige Sätze reduziert, jedoch erfolgt der Zollabbau für die meisten Waren stufenweise über mehrere Jahre (bei besonders sensiblen Waren bis zu 15 Jahre). Der vollständige Effekt der Zollsenkungen durch das Abkommen wird sich also erst mit Zeitverzögerung einstellen.
Die konkreten Zollabbaupläne sind in Anlagen zum Anhang 2-A des Interimshandelsabkommens enthalten: die Pläne der EU für Ursprungswaren des Mercosur in Anlage 2-A-1 und die Pläne des Mercosur für EU-Ursprungswaren in Anlage 2-A.2.
In den Tabellen steht in der Spalte “Abbaustufe” in der Regel eine Zahl. Diese gibt an, in welchem Jahr die Ware zollfrei eingeführt werden kann. Der zu Beginn geltende Basiszollsatz laut Tabelle bzw. der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) des Einfuhrlandes, wenn er niedriger ist als der Basiszollsatz, wird in gleichmäßigen Schritten jedes Jahr um den gleichen Prozentsatz bis zum Erreichen des Zieljahres reduziert. Als Jahr “0” gilt der Zeitraum 1. Mai 2026 bis 31. Dezember 2026. Als Jahr “1” ist der Zeitraum 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 zu verstehen und die weiteren Jahre entsprechend. Ist beispielsweilse Abbaustufe “4” angegeben, ist die Ware ab dem 1. Januar 2030 zollfrei. Ist Abbaustufe “0” angegeben, ist die Ware sofort (seit der vorläufigen Anwendung des Abkommens am 1. Mai 2026) zollfrei.
Sind in der Spalte Abbaustufe Buchstaben oder eine Buchstaben-Zahlen-Kombination aufgeführt, gelten für diese Ware andere Abbauregeln. Diese sind im Anhang 2-A erläutert.
Ursprungsregeln und Präferenznachweise
Von den Zollpräferenzen im Warenverkehr zwischen der EU und dem Mercosur können ausschließlich Ursprungswaren profitieren, die die Anforderungen des Artikels 3.2 des Interimshandelsabkommens erfüllen. Demnach gelten als Ursprungswaren der EU bzw. des Mercosur alle Waren, die in der jeweiligen Vertragspartei:
- vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,
- ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, oder
- unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern sie die Bedingungen des Anhangs 3-B erfüllen.
Im Anhang 3-B des Interimshandelsabkommens sind die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln niedergelegt. Bei vielen Waren besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen einem HS-Positionswechsel und einer Wertschöpfungsregel. Die Prozentsätze der Wertschöpfungsregeln sind in vielen Fällen relativ großzügig.
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Zollpräferenzen ist die Vorlage eines Präferenznachweises bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei.
Als Präferenznachweis im Rahmen des Mercosur-Abkommens ist im Prinzip eine Ursprungserklärung auf einem Handelspapier mit einem vorgeschriebenen Wortlaut nach Anhang 3-C des Interimshandelsabkommens zu verwenden. Bei Warensendungen mit einem Wert von bis zu 6.000 Euro kann diese Erklärung von jedem Ausführer ausgestellt werden. Bei Sendungen mit einem Wert von mehr als 6.000 Euro muss der EU-Ausführer eine Registrierung als Registrierter Ausführer (REX) haben, um die Ursprungserklärung ausstellen zu dürfen.
Für eine Übergangsphase (für zunächst drei Jahre, verlängerbar auf fünf Jahre) können Ausführer in den Mercosur-Staaten für die Einfuhr in die EU als alternativen Präferenznachweis ein sog. Ursprungszeugnis nach Anhang 3-D ausstellen. Die vorgeschriebene Aufmachung dieses Dokuments wurde in einer Bekanntmachung der Europäischen Kommission veröffentlicht.
Sonderfall Paraguay: Ausführer aus Paraguay dürfen während der Übergangsphase ausschließlich Ursprungszeugnisse nach Anhang 3-D ausstellen und keine Ursprungserklärungen nach Anhang 3-C.
Die EU-Kommission gibt Hinweise zu den Ursprungsregeln und -nachweisen in einem unverbindlichen Leitfaden (pdf).
In der Datenbank Access2Markets können die konkreten Einfuhrzölle beim Export aus der EU in die Mercosur-Staaten oder umgekehrt recherchiert werden.
Nennung in Lieferantenerklärungen
In Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft zwischen EU-Unternehmen, die eine Gültigkeit seit dem 1. Mai 2026 haben, kann der Mercosur in der Aufzählung der möglichen Bestimmungsländer genannt werden, wenn die betreffenden Waren die Ursprungsregeln des Mercosur-Abkommens erfüllen.
Die deutsche Zollverwaltung weist in einer Fachmeldung darauf hin, dass in Lieferantenerklärungen zwingend die Bezeichnung “MERCOSUR” zu verwenden ist. Die einzelnen Mercosur-Staaten aufzuführen, ist alleine nicht ausreichend. Sie dürfen aber zusätzlich zu “MERCOSUR” in Klammern genannt werden.
Weitere positive Effekte des Abkommens
Neben dem Abbau von Zöllen sollen Unternehmen von vereinfachten Zollverfahren beim Export profitieren.
Europäischen Unternehmen gewährleistet das EU-Mercosur-Abkommen gleiche Bedingungen wie Mercosur-Unternehmen im Hinblick auf die Bewerbung um öffentliche Aufträge.
Für deutsche Hersteller wird das EU-Mercosur-Abkommen 27 geschützte geographische Angaben im Wirtschaftsraum Mercosur sichern. Dazu zählen neben Dresdner Christstollen und Nürnberger Lebkuchen auch Wein aus der Pfalz, aus Rheinhessen und von der Mosel.
Handel zwischen Rheinland-Pfalz und dem Mercosur
Im Jahr 2025 beliefen sich die rheinland-pfälzischen Exporte in den Mercosur auf einen Warenwert von 870 Millionen Euro. In der Rangliste der Exportzielländer außerhalb der EU würde der Mercosur damit an 7. Stelle stehen, nach Japan an 6. Stelle und vor Indien an 8. Stelle.
Umgekehrt importierte Rheinland-Pfalz einen Warenwert von 410 Millionen Euro aus dem Mercosur. Auf der Rangliste der Importländer außerhalb der EU nähme der Mercosur den 8. Platz ein, nach Indien auf Platz 7 und vor Norwegen auf Platz 9.
Der Mercosurstaat Brasilien dominiert den Handel des Wirtschaftsraums mit Rheinland-Pfalz. Mehr als vier Fünftel des Handelsvolumens sind auf den Handel mit Brasilien zurückzuführen.
Quelle: Stat. Landesamt Rheinland-Pfalz
Die EU-Kommission zeigt in der Kartendarstellung “EU-Mercosur trade in your town” die Zahl an lokalen Unternehmen, die in den Wirtschaftsraum Mercosur exportieren.
Text des Abkommens und weitere Informationen
Im EU-Amtsblatt sind das Partnerschaftsabkommen und das Interimshandelsabkommen veröffentlicht.
Die EU-Kommission stellt auf einer Internetseite zum Mercosur-Abkommen Dokumente, Factsheets und aktuelle Meldungen bereit.
Germany Trade & Invest hat ein deutschsprachiges Handbuch zum Mercosur-Abkommen mit detaillierten Informationen zu den verschiedenen Aspekten des Abkommens zusammengestellt, die EU-Kommission bietet hier eine englischsprachige Guidance.
