27.05.2026

Abfrage Steuer-ID für Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen

Ab dem 01.06.2026 wird die Steuer-ID im Fragebogen für zollrechtliche Bewilligungen abgefragt. Gem. Art. 39 Buchst. a) UZK gilt als Bewilligungskriterium, dass der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben darf. Die Abfrage der Steuer-ID erfolgt datenschutzkonform, die Zulässigkeit der Abfrage wurde höchstrichterlich bewilligt.
Der Zoll hat diesbezüglich informiert, dass nur die Informationen bei den Finanzämtern abgefragt werden, die für die Bewertung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind. Gehaltsinformationen und persönliche Einkommensverhältnisse sind hiervon nicht umfasst. Zudem kommt es nur auf Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit (rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat oder gleichgestellten Straftat im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit oder Verhängung von mehr als einer Geldbuße wegen Steuerordnungswidrigkeiten, gleichgestellter Ordnungswidrigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten nach § 130 OWiG) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung an. Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften im privaten Bereich sind nicht Gegenstand der Abfrage bei den Finanzämtern.
Zum Personenkreis, dessen steuerliche Zuverlässigkeit geprüft wird, zählen Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben und Beschäftigte, die für Zollangelegenheiten verantwortlich sind, wie z. B. Abteilungsleiter/innen. Unter anderem Zollsachbearbeiter/innen sind von der Prüfung ausgenommen.
Die Abfrage der Steuer-ID ist zunächst auf die Fälle bei der Neuerteilung von Bewilligungen beschränkt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sollen die Abfragen auch auf das Monitoring (Bestandsbewilligungen) ausgeweitet werden.
Weitere Informationen stellt die Generalzolldirektion auf ihrer Website sowie im “Merkblatt zum Art. 24 UZK-IA und der Steuer-ID” zur Verfügung. Den aktualsierten Fragebogen Teil I-V finden Sie auf der Seite des Zolls unter “Formulare zum Thema”.
Quelle: Generalzolldirektion