International
Vorübergehende Ausfuhr von Waren in Drittländer mit und ohne Carnet
Sie möchten mit dem Werkzeugkoffer zur Montage in die Schweiz? Mit dem Messestand nach Taiwan oder Ihr Produkt direkt beim Kunden vor Ort in Großbritannien präsentieren? Hierfür können Sie das Carnetverfahren nutzen oder Ihre Ware zollrechtlich zur vorübergehenden Ausfuhr anmelden.
NEU!! Das volldigitale Carnet - ab dem 01. Juni 2026 für bestimmte Länder verpflichtend
Ab dem 1. Juni 2026 starten die Europäische Union, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Norwegen verpflichtend mit der volldigitalen Abwicklung von Carnets A.T.A. Weitere Länder werden sukzessive folgen. Alle wichtigen Informationen hierzu finden Sie auf unser Seite eCarnet.
1. Das Carnet – Verfahren
Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) ausschließlich in die über 80 angeschlossenen Vertragsstaaten (ATA-Verfahren) und Taiwan (CPD-Verfahren) erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Daher kann kein Carnet für zum Beispiel verderbliche Lebensmittel oder Werbeprospekte für eine Messe ausgestellt werden. Durch die unveränderte Wiedereinfuhr entfällt die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Durchfuhrländern. Das Carnet beinhaltet auch die erforderliche Sicherheit, so dass im Verwendungsland eine gesonderte Sicherheitsleistung nicht mehr erforderlich ist.
Die entsprechenden Zollstellen kontrollieren beim Carnet-Verfahren, ob die im Carnet angemeldeten Waren tatsächlich mitgeführt werden.
Die Kontrolle und die notwendige Eintragung der entsprechenden Vermerke erfolgen durch die Zollstellen bei jeder
- Ausfuhr aus der EU,
- Einfuhr in das Drittland,
- Wiederausfuhr aus dem Drittland und
- Wiedereinfuhr in die EU.
Carnets können wegen ihrer Vorteile wie z.B. eine zügige Grenzabfertigung, beliebig häufige Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab Ausstellung und teilweisem Wegfall der üblichen Ausfuhrdokumente sehr hilfreich sein.
Die Ausstellung eines Carnets erfolgt durch Ihre zuständige IHK. Mehr Informationen zur Aus- und Wiedereinfuhr erhalten Sie auf der Internetseite des deutschen Zolls oder bei Ihrer zuständigen IHK.
Ein Carnet kann für alle im Kammerbezirk ansässigen Unternehmen und natürlichen Personen ausgestellt werden. Welchem Kammerbezirk Sie angehören, können Sie über den IHK-Finder recherchieren.
Bitte planen Sie einige Tage Vorlaufzeit für die Bearbeitung und Ausstellung eines Carnets ein.
Für die Prüfung und Ausstellung benötigen wir unter Umständen einige Tage Bearbeitungszeit. Rechnen Sie zusätzlich bitte für die Zusendung der Unterlagen per Post - sofern gewünscht - weitere Tage mit ein, sodass Sie das Carnet am Ende rechtzeitig in Ihren Händen halten.
Für die Prüfung und Ausstellung benötigen wir unter Umständen einige Tage Bearbeitungszeit. Rechnen Sie zusätzlich bitte für die Zusendung der Unterlagen per Post - sofern gewünscht - weitere Tage mit ein, sodass Sie das Carnet am Ende rechtzeitig in Ihren Händen halten.
Kosten für die Ausstellung eines Carnets:
- IHK-Ausstellungsgebühr in Höhe von 95,00 EUR (lt. Gebührentarif der IHK Pfalz)
- Entgelt für die notwendigen Formulare
- Versicherungsentgelt seitens Euler Hermes (PDF). Diese deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Waren im Ausland. Die Rechnungsstellung des Entgelts für die Kautionsversicherung erfolgt im Namen und auf Rechnung der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA in Hamburg; das Entgelt ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 8 Buchstabe g) UStG
- ICC-Entgelt (ICC = International Chamber of Commerce) in Höhe von 12,00 EUR zuzüglich 19% MwSt. Die Rechnungstellung des ICC-Entgelts erfolgt im Namen und auf Rechnung der DIHK in Berlin; das ICC-Entgelt unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 UStG
- SaaS-Entgelt (SaaS = Software as a Service) für die digitale Antragstellung in Höhe von 12,60 EUR zuzüglich 19% MwSt.
Vorlagen:
Hinweis: Die Vorlagen für die Beantragung in Papier können Sie gerne bei uns anfragen.
1.1. Carnet ATA oder CPD?
Im Gegensatz zum Carnet ATA kann das Carnet CPD nur für die vorübergehende Einfuhr von Waren ausschließlich nach Taiwan angewendet werden. Werden neben Taiwan auf der gleichen Reise noch andere Länder besucht, ist zusätzlich noch ein Carnet ATA zu beantragen.
1.2. Digitale Beantragung
Die digitale Antragstellung
Ihr Weg zum Carnet in 9 Schritten
- Registrieren Sie sich unter www.e-ata.de/ludwigshafen
- Benennen Sie den eCarnet-Administrator
- Freischaltung durch die IHK Pfalz in Ludwigshafen
- Beantragen Sie das Carnet ATA bzw. CPD
- Unklarheiten werden direkt über das System kommentiert / gelöst
- Bewilligung und Druck durch die IHK Pfalz in Ludwigshafen
- Erhalten Sie das Carnet ATA bzw. CPD persönlich vor Ort oder per Post (Einschreiben)
- Unterschreiben Sie das Carnet (= Antragsteller)
- Nämlichkeitssicherung durch den Zoll
Technische Voraussetzungen
- Internetfähiges Endgerät mit Internet-Browser
(Aktueller Internet-Browser z.B. Microsoft Edge, Google Chrome, Mozilla Firefox oder Apple Safari. Der Internet Explorer ist ungeeignet.) - Internet-Anschluss
Registrierung
- Öffnen Sie das Portal über www.e-ata.de/ludwigshafen.
- Über “Antrag für Benutzerkonto” registrieren Sie Ihr Unternehmen und den eCarnet-Admin.
Der eCarnet-Admin ist der erste Ansprechpartner für die IHK Pfalz und für die Registrierung und Verwaltung weiterer Benutzer zuständig.
Im Rahmen der Registrierung muss dieser den Nutzungsbedingungen für die Webanwendung zustimmen. - Die IHK Pfalz prüft manuell die eingegebenen Daten (dies kann bis zu 1-2 Werktage dauern) und aktiviert das Nutzerkonto.
- Nach Aktivierung können Carnets digital beantragt werden.
Alle weiteren Informationen zur Registrierung und Anlage von weiteren Benutzern entnehmen Sie bitte dem Handbuch “Carnet ATA/CPD Elektronische Antragstellung”.
Beantragung von Carnet ATA bzw. CPD
- Nach Aktivierung Ihres Benutzerkontos können Sie über den Button “Neues ATA Carnet” bzw. “Neues CPD Carnet (TW)” einen neuen Carnet-Antrag öffnen.
- Füllen Sie die vom Portal vorgegebenen Felder aus.
- Der Antrag kann jederzeit erstellt und zu einem späteren Zeitpunkt weiter bearbeitet werden.
- Sie können den Antrag jederzeit einreichen oder diesen auch wieder löschen.
Alle weiteren Informationen zur Beantragung eines Carnet entnehmen Sie bitte dem Handbuch “Carnet ATA/CPD Elektronische Antragstellung”.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass es zwingend notwendig ist, dass der Carnetinhaber das ausgestellte Carnet vor der Nämlichkeitssicherung unterschreibt und – sofern erforderlich – alle grünen Warenlistenzusatzblätter jeweils unten rechts im Feld "SIGNATURE OF HOLDER" und eine eventuell hochgeladene Vollmacht zur Verwendung eines Carnet A.T.A./C.P.D.
Nach der Ausstellung durch die IHK dürfen keine Änderungen oder Ergänzungen mehr vorgenommen werden!
2. Die vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet
Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, können auch außerhalb des Carnet ATA- bzw. CPD-Verfahrens in Drittländer eingeführt werden. Hierbei sind generell die zollrechtlichen Vorgaben in der EU wie auch im Drittland einzuhalten. Das bedeutet in den meisten Fällen, dass eine elektronische Ausfuhranmeldung für die vorübergehende Ausfuhr aus der EU wie auch eine elektronische Einfuhranmeldung für die Wiedereinfuhr notwendig sind.
Ebenso ist im Drittland eine vorübergehende Einfuhr, und danach die dortige Ausfuhr anzumelden. In aller Regel muss im Importland zusätzlich eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben, die bei einem Verbleib der Ware im Drittland anfallen würde, hinterlegt werden. Diese wird bei der Wiederausfuhr zurückerstattet.
2.1. Ausfuhranmeldung aus der EU
Bis zu einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilo kann die vorübergehende Ausfuhr beim Zoll bei Waren, die keiner Ausfuhrgenehmigung des BAFA unterliegen, mündlich angemeldet werden. Darüber hinaus muss die Zollanmeldung zwingend elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetzollanmeldung der Zollverwaltung abgegeben werden.
(a) Einstufiges Ausfuhrverfahren (nur möglich bei einem Warenwert unter 3.000 Euro und Waren, die keiner Ausfuhrgenehmigung des BAFA unterliegen): Die Vorabfertigung durch das lokal zuständige deutsche Binnenzollamt ist nicht erforderlich. Es genügt eine Abfertigung durch die Grenzzollstelle an der EU-Außengrenze, die vorher in der Ausfuhranmeldung genannt werden muss.
(b) Zweistufiges Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert, Pflicht ab einem Warenwert von 3.000 Euro): Vorabfertigung durch das deutsche zuständige Binnenzollamt nach erstellter Ausfuhranmeldung. Die Vorabfertigung geschieht entweder beim Zollamt selbst oder im Unternehmen. Für die Gestellung im Unternehmen muss mit der Ausfuhranmeldung ein "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes" abgegeben werden. Entweder kommt der Zoll zur Vorabfertigung in Ihren Betrieb oder er gibt Ihnen die Ware ohne Beschau auf elektronischem Weg zur Ausfuhr frei.
Zur Ausfuhr wird eine Proformarechnung mit diesem Vermerk genutzt:
auf Deutsch:
auf Deutsch:
"Zur vorübergehenden Verbringung von
...Berufsausrüstung / Warenmustern,...
...für die Messe / Ausstellung...""Kein Handelswert - nur für Zollzwecke"
auf Englisch:
"Temporary importation
...of professional equipment /of commercial samples
...for fair/exhibition"
"No commercial value - only for customs purposes"
Einige Länder wie z.B. Saudi Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate verlangen auch bei vorübergehenden Einfuhren die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (siehe Konsulats- und Mustervorschriften). Bei Auslandsmessen empfiehlt es sich beim Organisator der Messe nachzufragen.
Bei Einfuhren in Ländern, mit denen die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, kann bei Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften eine Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. ab 6.000 Euro Warenwert eine Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1) beigefügt werden.
2.2. Einfuhr in das Drittland
Bei der Einfuhr in das Drittland wird die Proformarechnung wie oben beschrieben dem Zoll des Importlandes zusammen mit den entsprechenden nationalen Zollpapieren vorgelegt und eine vorübergehende Einfuhr angemeldet. Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution in Höhe der Abgaben, die bei einem endgültigen Verbleib der Ware im Drittland zu zahlen wäre, hinterlegen (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des Einfuhrlandes). In vielen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.
2.3. Ausfuhr aus dem Drittland
Bei Wiederausfuhr der vorübergehend importierten vollständigen und unveränderten Waren wird die Kaution bzw. Sicherheitsleistung zurückerstattet. Eine Ausfuhranmeldung ist durchzuführen.
2.4. Wiedereinfuhr in die EU
Bei der Wiedereinfuhr sollten die Waren als Rückwaren angemeldet werden. Dabei ist ein Nachweis bereitzuhalten, dass es sich bei der Wiedereinfuhr um dieselbe Ware handelt, die zuvor ausgeführt wurde (Nämlichkeitsnachweis). Als Ausfuhrnachweise können beispielsweise der ATLAS-Ausgangsvermerk aus der elektronischen Ausfuhranmeldung oder das bei der Ausfuhr abgestempelte Auskunftsblatt INF3 (s.u.) dienen.
Werden die Waren mit einem entsprechenden Nachweis, unverändert und innerhalb von drei Jahren nach der Ausfuhr wieder in die EU eingeführt, können sie als Rückwaren zollfrei eingeführt werden. Rückwaren sind in der Regel auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn Ausführer und Einführer identisch sind und der Einführer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Ware darf jedoch nicht im Drittland an ein anderes Unternehmen / eine Privatperson verkauft worden sein.
Das INF3-Auskunftsblatt Nr. 0329 (nicht online abrufbar, erhältlich ausschließlich über einen Formularverlag, eine Auswahl von Formularverlagen finden Sie über diese Auflistung oder beispielsweise online verkäuflich bei der IHK Region Stuttgart) benötigen Sie wenn Ihnen kein anderer Nachweis wie der ATLAS-Ausgangsvermerk vorliegt, um bei der Wiedereinfuhr in die EU nachzuweisen, dass Sie genau diese Ware zuvor ausgeführt haben. Es kann auch in besonderen Fällen zusätzliche Sicherheit bieten, dass der abfertigende Zollbeamte die rückkehrende Ware als die nämliche Ware anerkennt, die zuvor die EU verlassen hat.
