Energiepreisbremsen

Mit der Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme bis Ende 2023 und Möglichkeit zur Verlängerung bis zum 31. März 2024 hat die Bundesregierung ein wichtiges Instrument zur Eindämmung der Energiepreissteigerungen geschaffen.

Wann treten die Regelungen in Kraft?

Die Entlastungen für Großverbraucher greifen ab dem 1. Januar 2023. Kleine und mittlere Verbraucher werden ab März 2023 unterstützt. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgte eine rückwirkende Entlastung ab März 2023.
Die Abwicklung der Förderung wird automatisch durch die Energieversorgungsunternehmen vorgenommen. 

Welche Förderungen sind vorgesehen?

Gaspreisbremse
< 1.500.000 kWh/Jahr
> 1.500.000 kWh/Jahr (RLM)
Laufzeit
1. Januar 2023 bis 21. Dezember 2023
(Verlängerung bis 30. April 2024 geplant)
Entlastungs-
kontingent
80 Prozent
des im
September 2022
prognostizierten
Jahresverbrauchs
70 Prozent
des Jahresverbrauchs 2021
Preisbremse / Referenzpreis
12 ct/kWh
(brutto)
7 ct/kWh
(netto)
Entlastungsbetrag
mtl. Entlastungsbetrag= (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent /12

Wärmepreisbremse
< 1.500.000 kWh/Jahr
> 1.500.000 kWh/Jahr
Laufzeit
1. Januar 2023 bis 21. Dezember 2023
(Verlängerung bis 30. April 2024 geplant)
Entlastungskontingent
80 Prozent
des im September 2022
prognostizierten Jahresverbrauchs
70 Prozent
des Jahresverbrauchs 2021
Preisbremse /
Referenzpreis
9,5 ct/kWh
(brutto)
7,5 ct/kWh
(netto)

(9 ct/kWh für Dampf)
Entlastungsbetrag
mtl. Entlastungsbetrag = (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent/12

Strompreisbremse
< 30.000 kWh/Jahr
> 30.000 kWh/ Jahr
Laufzeit
1. Januar 2023 bis 21. Dezember 2023 
(Verlängerung bis 30. April 2024 geplant)
Entlastungskontingent
80 Prozent
des historischen Verbrauchs
70 Prozent
des historischen Verbrauchs
Preisbremse /
Referenzpreis
40 ct/kWh
(brutto)
13 ct/kWh
(netto)
Entlastungsbetrag
mtl. Entlastungsbetrag = (individueller Preis –Referenzpreis) x Entlastungskontingent/12

Welche Förderhöhen sind vorgesehen?

Das Gesetz über die Strom- und Gaspreisbremse sieht absolute und relative Höchstgrenzen vor. Die individuelle maximale Förderhöhe ist von der individuellen Unternehmenssituation abhängig, da für die Berechnung insbesondere der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten sowie der EBITDA relevant sind.
Die absoluten Höchstgrenzen gelten für sämtliche Entnahmestellen im Unternehmensverbund. Bei der Berechnung der höchstmöglichen Förderung sind alle bisher in Anspruch genommenen staatlichen Beihilfen für krisenbedingte Energiemehrkosten wie zum Beispiel alle Preisbremsen, Dezember-Soforthilfe und Energiekostendämpfungsprogramm zu berücksichtigen.
Voraussetzungen
Pflichten 
 
bis 150 Mio. Euro
  • Besondere Betroffenheit
  • Energieintensiv
  • Branche nach Anlage 2 des Gesetzes
    über die Strom- und Gaspreisbremse
  • Transformationspläne
  • Boni- und Dividendenregelung
  • Arbeitsplatzerhaltungspflicht 
  • Meldepflicht
bis 100 Mio. Euro
  • Besondere Betroffenheit
  • ggf. Transformationspläne
  • Boni- und Dividendenregelung
  • Arbeitsplatzerhaltungspflicht
  • Meldepflicht
bis 50 Mio. Euro
  • Besondere Betroffenheit
  • Energieintensiv
  • ggf. Boni- und Dividendenregelung
  • Arbeitsplatzerhaltungspflicht
  • Meldepflicht
bis 4 Mio. Euro
  • Arbeitsplatzerhaltungspflicht
  • Meldepflicht
bis 2 Mio. Euro
  • Meldepflicht
Die relativen Höchstgrenzen gelten auf Ebene des Letztverbrauchers. Es erfolgt keine Konzernbetrachtung. Hierbei werden auf Monatsbasis die Energiemehrkosten zwischen Februar 2022 und Dezember 2023 den Referenzenergiekosten 2021 gegenübergestellt.
Berechnung der Förderhöhe
bis 150 Mio. Euro
max. 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten
und
EBITDA im Entlastungszeitraum < 70 Prozent EBITDA 2021
oder EBITDA EZ < 0 wenn EBITDA 2021 < 0
bis 100 Mio. Euro
max. 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten 
und
EBITDA EZ <70 Prozent EBITDA 2021 oder EBITDA EZ<0 wenn EBITDA 2021 < 0
bis 50 Mio. Euro
max. 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten
und
EBITDA EZ <70 Prozent 2021 od. EBITDA <0 wenn EBITDA 2021 < 0
bis 4 Mio. Euro
max. 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten
bis 2 Mio. Euro
max. 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten

Weiterführende Informationen und FAQ zu den Preisbremsen 

Weitere Informationen zu den Preisbremsen und Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie auf den Internetseiten des DIHK oder in dieser Videoaufzeichnung eines DIHK-Webinars vom 21.12.2022:
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Für Härtefälle, die insbesondere durch die Nutzung nicht-leitungsgebundenen Energieträgern wie zum Beispiel Flüssiggas oder Holzhackschnitzel entstanden sind,  gibt es ein gesondertes Förderprogramm für Unternehmen mit hohem Energieeinsatz im Land Brandenburg (https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/haertefallhilfe-kmu-energie), welches seit April 2023 genutzt werden kann.