Energiepreisbremsen
Mit der Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme ab März 2023 hat die Bundesregierung ein wichtiges Instrument zur Eindämmung der Energiepreissteigerungen geschaffen.
Wann treten die Regelungen in Kraft?
Die Entlastungen für Großverbraucher greifen ab dem 1. Januar 2023. Kleine und mittlere Verbraucher werden ab März 2023 unterstützt. Für die Monate Januar und Februar 2023 wird es für diese Gruppe allerdings direkt im März 2023 eine rückwirkende Entlastung geben.
Die Abwicklung der Förderung wird automatisch durch die Energieversorgungsunternehmen vorgenommen.
Welche Förderungen sind vorgesehen?
Gaspreisbremse
< 1.500.000 kWh/Jahr
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> 1.500.000 kWh/Jahr (RLM)
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Laufzeit
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1. Januar 2023 bis 21. Dezember 2023 (Verlängerung bis 30. April 2024 geplant) |
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Entlastungs-
kontingent |
80 Prozent
des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs |
70 Prozent
des Jahresverbrauchs 2021 |
Preisbremse / Referenzpreis
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12 ct/kWh
(brutto) |
7 ct/kWh
(netto) |
Entlastungsbetrag
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mtl. Entlastungsbetrag= (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent /12
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Wärmepreisbremse
< 1.500.000 kWh/Jahr
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> 1.500.000 kWh/Jahr
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Laufzeit
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1. Januar 2023 bis 21. Dezember 2023
(Verlängerung bis 30. April 2024 geplant) |
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Entlastungskontingent
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80 Prozent
des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs |
70 Prozent
des Jahresverbrauchs 2021 |
Preisbremse /
Referenzpreis |
9,5 ct/kWh
(brutto) |
7,5 ct/kWh
(netto) (9 ct/kWh für Dampf) |
Entlastungsbetrag
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mtl. Entlastungsbetrag = (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent/12
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Strompreisbremse
< 30.000 kWh/Jahr
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> 30.000 kWh/ Jahr
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Laufzeit
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1. Januar 2023 bis 21. Dezember 2023
(Verlängerung bis 30. April 2024 geplant) |
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Entlastungskontingent
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80 Prozent
des historischen Verbrauchs |
70 Prozent
des historischen Verbrauchs |
Preisbremse /
Referenzpreis |
40 ct/kWh
(brutto) |
13 ct/kWh
(netto) |
Entlastungsbetrag
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mtl. Entlastungsbetrag = (individueller Preis –Referenzpreis) x Entlastungskontingent/12
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Welche Förderhöhen sind vorgesehen?
Das Gesetz über die Strom- und Gaspreisbremse sieht absolute und relative Höchstgrenzen vor. Die individuelle maximale Förderhöhe ist von der individuellen Unternehmenssituation abhängig, da für die Berechnung insbesondere der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten sowie der EBITDA relevant sind.
Die absoluten Höchstgrenzen gelten für sämtliche Entnahmestellen im Unternehmensverbund. Bei der Berechnung der höchstmöglichen Förderung sind alle bisher in Anspruch genommenen staatlichen Beihilfen für krisenbedingte Energiemehrkosten wie zum Beispiel alle Preisbremsen, Dezember-Soforthilfe und Energiekostendämpfungsprogramm zu berücksichtigen.
Voraussetzungen
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Pflichten
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bis 150 Mio. Euro
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bis 100 Mio. Euro
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bis 50 Mio. Euro
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bis 4 Mio. Euro
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bis 2 Mio. Euro
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Die relativen Höchstgrenzen gelten auf Ebene des Letztverbrauchers. Es erfolgt keine Konzernbetrachtung. Hierbei werden auf Monatsbasis die Energiemehrkosten zwischen Februar 2022 und Dezember 2023 den Referenzenergiekosten 2021 gegenübergestellt.
Berechnung der Förderhöhe
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bis 150 Mio. Euro
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max. 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten
und EBITDA im Entlastungszeitraum < 70 Prozent EBITDA 2021 oder EBITDA EZ < 0 wenn EBITDA 2021 < 0 |
bis 100 Mio. Euro
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max. 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten
und EBITDA EZ <70 Prozent EBITDA 2021 oder EBITDA EZ<0 wenn EBITDA 2021 < 0 |
bis 50 Mio. Euro
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max. 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten
und EBITDA EZ <70 Prozent 2021 od. EBITDA <0 wenn EBITDA 2021 < 0 |
bis 4 Mio. Euro
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max. 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten
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bis 2 Mio. Euro
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max. 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten
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Weiterführende Informationen und FAQ zu den Preisbremsen
Weitere Informationen zu den Preisbremsen und Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie auf den
Internetseiten des DIHK oder in dieser
Videoaufzeichnung eines DIHK-Webinars vom 21.12.2022:
Für Härtefälle, die insbesondere durch die Nutzung nicht-leitungsgebundenen Energieträgern wie zum Beispiel Flüssiggas oder Holzhackschnitzel entstanden sind, wird ein gesondertes Förderprogramm im Land Brandenburg vorbereitet und soll im Januar 2023 starten.