BMF-Schreiben zur Kassen-Nachschau veröffentlicht

Bereits seit dem 1.1.2018  ist die Finanzverwaltung berechtigt, eine unangekündigte Kassen-Nachschau in den Geschäftsräumen des Unternehmers durchzuführen.
Grundlage hierfür ist das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (Kassengesetz) vom 22. Dezember 2016. Mit diesem Gesetz wurde die Verpflichtung eingeführt, ab 1. Januar 2020 alle elektronischen bzw. PC-gestützten Registrierkassen mit einer zertifizierten, technischen Sicherheitseinrichtung (Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle) auszurüsten, wodurch verhindert werden soll, dass zuvor eingegebene Kassendaten nachträglich verändert werden. Zudem wurde – als flankierende Maßnahme – die Kassen-Nachschau in § 146b Abgabenordnung (AO) eingeführt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu nun mit Schreiben vom 29. Mai 2018 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung ergänzt und Präzisierungen zur Kassen-Nachschau gem. § 146b AO aufgenommen. Das BMF-Schreiben geht insbesondere auf folgende Punkte ein:
  • Der Kassennachschau unterliegen nicht nur elektronische und PC-gestützte Registrierkassen, sondern - neben Taxametern, Wegstreckenzählern, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Geldspielgeräten - auch offene Ladenkassen.
  • Die Entscheidung, ob während der Kassen-Nachschau ein Kassensturz durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Amtsträgers.
  • Die Kassen-Nachschau darf während der üblichen Geschäftszeiten, aber auch außerhalb dieser Zeiten vorgenommen werden, sofern im Unternehmen noch/schon gearbeitet wird (Arbeitszeiten).
  • Der Prüfer kann inkognito die öffentlich zugänglichen Geschäftsräume betreten, die dortigen Vorgänge beobachten und Testkäufe vornehmen. Die eigentliche Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung der Kassenabläufe beginnen. Der Prüfer hat sich erst dann auszuweisen, wenn er die nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräume betreten möchte oder Einsicht in das elektronische Aufzeichnungssystem verlangt.
  • Bei Abwesenheit des Steuerpflichtigen oder seines gesetzlichen Vertreters (zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH, § 35 GmbHG) sind alle Mitarbeiter zur Mitwirkung verpflichtet, soweit diese hierzu tatsächlich in der Lage sind und rechtlich vom Geschäftsinhaber befugt wurden.
  • Neben der Einsichtnahme in kassenrelevante Aufzeichnungen, Bücher und sonstige Organisationsunterlagen und dem Datenzugriff kann der Prüfer Unterlagen und Belege scannen bzw. fotografieren.
  • Die Kassen-Nachschau stellt keine Außenprüfung nach § 193 AO dar. Sofern Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen bzw. -buchungen oder (ab 1. Januar 2020) der technischen Sicherheitseinrichtung besteht, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Dieses ist schriftlich bekannt zu geben.
  • Da die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung darstellt, ist kein Prüfungsbericht anzufertigen. Werden jedoch auf Grundlage der Kassen-Nachschau die Besteuerungsgrundlagen geändert, ist dem Steuerpflichtigen zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen die Änderungen im Steuerbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
Voraussichtlich in Kürze wird ein weiteres Schreiben, welches im Zusammenhang mit dem „Kassengesetz“ steht, nämlich zur Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 AO), veröffentlicht werden. Zudem werden für Ende Juni die beiden technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) erwartet.