Neue Bescheinigung für Steuerschuldumkehr im Bau

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war verantwortlich dafür, dass die Finanzverwaltung im Frühjahr die Handhabung zur Steuerschuldumkehr von Bauleistungen per Erlass geändert hat. Danach galt die Steuerschuldumkehr nur noch dann, wenn der Leistungsempfänger die konkrete Leistung selbst für eine weitergeleistete Bauleistung verwendete. Die Freistellungsbescheinigung war nicht mehr als rechtssicheres Nachweisdokument für Umsatzsteuerzwecke zugelassen. Vielmehr musste jeweils individuell eine Erklärung des Kunden über die beabsichtigte Weiterverwendung eingeholt werden.
Die hierdurch eingetretene Verunsicherung ist nun durch das Kroatienbegleitgesetz behoben. Die zuvor nur per Verwaltungserlass statuierten Anwendungsvoraussetzungen wurden weitgehend ins Gesetz übernommen. Allerdings verbleiben kleinere Unterschiede und die Neuregelung gilt erst ab 1. Oktober 2014. Folgendermaßen sieht die Regelung nun aus:
Werden Bauleistungen erbracht, schuldet wie früher der Leistungsempfänger die (Umsatz)steuer, wenn er Unternehmer ist, der seinerseits ebenfalls nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dies gilt bei Vorliegen seiner Bauleistendeneigenschaft (wieder) unabhängig davon, wofür der Leistungsempfänger die Leistung konkret verwendet. Zum rechtssicheren Nachweis der Bauleistendeneigenschaft ist ein Formular vorgesehen, dass der Kunde dem Bauleister vorlegt. Dieses Formular - das ist neu - ist jedoch nicht mehr identisch mit der Freistellungsbescheinigung der Bauabzugsteuer. Vielmehr gibt es nunmehr ein eigenes Formular für Umsatzsteuerzwecke. Dieses Formular hat das Bundesfinanzministerium mit einigen weiteren Hinweisen zur Neuregelung per Erlass veröffentlicht. Sie finden den Erlass mit dem Muster des Formulars über die seitliche Servicespalte. Das Formular wird auf Antrag vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer wird auf maximal drei Jahre beschränkt. Dies ist bereits vorausschauend zu beachten, damit die Bescheinigung turnusmäßig rechtzeitig neu beantragt wird.