EU-Chile: Neue Regelungen für präferenzielle Ursprungserklärungen ab 01.02.2025

Das Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile wird am 1. Februar 2025 in Kraft treten und das bisherige Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Chile ersetzen.
Mit dem ITA wird ein einfacherer Ansatz für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs eingeführt. Anstelle der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung können die Ausführer und Importeure nun die Selbstzertifizierung verwenden, die sich auf Ursprungserklärungen auch für mehrere Sendungen identischer Produkte oder auf Kenntnisse des Importeurs stützt.
Ab dem 1. Februar 2025 gelten folgende Änderungen:
  • Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die gemäß dem (alten) Assoziierungsabkommen EU-Chile ausgestellten Warenerklärungen EUR.1 werden ab dem 1. Februar 2025 nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis für die in die Europäische Union oder Chile eingeführten oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren akzeptiert. Ab diesem Zeitpunkt sollten sich die Anträge auf Präferenzursprung auf eine Erklärung über den Ursprung bzw. die Kenntnisse des Einführers stützen.
  • Die Anträge auf Präferenzursprung für die Waren, die sich am 1. Februar 2025 im Transitverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung, im Lager oder in Freizonen befinden, sollten sich auf die Ursprungserklärungen stützen, wie sie im Rahmen des ITA vorgesehen sind.
  • Die Nummern des ermächtigten Ausführers im (alten) Assoziierungsabkommen werden durch die REX-Nummer ersetzt. Dementsprechend sollten die Ursprungserklärungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU in Sendungen über 6000 Euro die REX-Nummer enthalten. EU-Ausführer, die eine REX-Nummer benötigen, können sich hier darüber informieren, wo sie sich bewerben können.
Quelle: DIHK