Härtefallhilfen des Landes NRW

Härtefallhilfe NRW im Rahmen der Corona-Pandemie - Antragsfrist am 15.06.2022 abgelaufen

Härtefallhilfe NRW – Anträge konnten bis zum 15.06.2022 gestellt werden
Der Bund und das Land NRW unterstützten die Wirtschaft in der Corona-Pandemie umfassend mit Corona-Hilfsprogrammen. Zudem hatte die nordrhein-westfälische Landesregierung Sonderprogramme wie die Härtefallhilfen aufgelegt, da bei besondere Fallkonstellationen die sonstigen bestehende Hilfsprogramme im Zusammenhang mit besonderen Härten für Unternehmen nicht griffen.
Die Härtefallhilfe NRW wurde analog zur Überbrückungshilfe monatlich gewährt. Der Programmzeitraum entsprach jenem der Überbrückungshilfen. Die Antragsfrist zur Härtefallhilfe NRW ist am 15. Juni 2022 abgelaufen.
Die Härtefallhilfen unterstützten Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten waren, im besonderen Einzelfall. Sie richteten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht griffen, zum Beispiel die Überbrückungshilfen, die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe. Die Härtefallhilfen wurden durch die Bundesländer geregelt. Das jeweilige Bundesland prüfte den Einzelfall und entschied nach eigenem Ermessen, wer eine Härtefallhilfe erhält.
Denjenigen, für die die Folgen der Pandemie unvorhersehbar waren und welche in besonderem Maße betroffen waren und keine entsprechenden Mittel aus den bestehenden Corona-Hilfsprogrammen (zum Beispiel Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfen) erhalten hatten, sollte durch die Härtefallhilfe NRW eine einmalige Unterstützung gewährt werden.
Die Härtefallhilfe NRW richtete sich an von der Corona-Krise betroffene Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und Auszahlung der Härtefallhilfe NRW ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen hatten.
Diesen Unternehmen konnte zur Milderung pandemiebedingter besonderer Härten eine Härtefallhilfe NRW gewährt werden, wenn
1.    In allen bestehenden Hilfsprogrammen keine Antragsberechtigung gegeben war und dies im Zusammenhang mit einer pandemiebedingten besonderen Härte stand (so genannte harte Subsidiarität).
2.    Eine außerordentliche Belastung zu tragen war, die absehbar die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bedrohte.
3.    Der Unternehmensfortbestand mit Gewährung einer Billigkeitsleistung aus der Härtefallhilfe NRW nachhaltig gesichert werden konnte.
Anträge auf Gewährung einer Härtefallhilfe NRW waren über das gemeinsame Portal der Länder durch einen prüfenden Dritten zu stellen. Über den Antrag wurde auf Basis einer Einzelfallentscheidung durch eine Härtefallkommission entschieden.
Die Höhe der Härtefallhilfe NRW war für den gesamten Förderzeitraum auf 100.000 Euro begrenzt. Anträge mit einem Antragsvolumen unterhalb einer Bagatellgrenze von 5.000 Euro waren nicht möglich.
Die Höhe der Unterstützung richtete sich nach den erstattungsfähigen Fixkosten, ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe. Es galten die beihilferechtlichen Höchstgrenzen der Bundesregelung Kleinbeihilfen, der De-minimis-Verordnung und der Bundesregelung Fixkostenhilfe. Auf die Gewährung der Leistungen bestand kein Rechtsanspruch.
Detailinformationen finden Sie im Antragsportal für die Härtefallhilfen sowie den gesonderten FAQs zu diesem Hilfsprogramm.
Bei Fragen zu den Corona-Hilfsprogrammen in Nordrhein-Westfalen und der Härtefallhilfe im Speziellen können Sie sich an die Hotline des Landes Nordrhein-Westfalen unter +49 211-7956 4996 wenden.