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Die Ausübung eines Gewerbes ist in Deutschland ausführlich gesetzlich geregelt. Die Gewerbefreiheit ist dabei grundsätzlich verfassungsrechtlich garantiert. Allerdings steht die Ausübung einiger gewerblicher Dienstleistungen unter einem staatlichen Erlaubnisvorbehalt.
Als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater dürfen Sie prinzipiell nur tätig werden, wenn Sie eine Gewerbeerlaubnis Ihrer IHK besitzen und im Vermittlerregister eingetragen sind.
Als Immobiliardarlehensvermittler dürfen Sie prinzipiell nur tätig werden, wenn Sie eine Gewerbeerlaubnis Ihrer IHK besitzen und im Vermittlerregister eingetragen sind.
Als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater dürfen Sie prinzipiell nur tätig werden, wenn Sie eine Gewerbeerlaubnis Ihrer IHK besitzen und im Vermittlerregister eingetragen sind.
Unternehmensinhaber und -leiter müssen zahlreiche öffentlich-rechtliche Pflichten beachten. Schnell kann es hier zu Verstößen kommen. Bei Zweifeln an der gewerblichen Zuverlässigkeit leitet das zuständige Ordnungsamt dann ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein.
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), benötigt hierzu neben der Anzeige der gewerblichen Tätigkeit nach §14 Gewerbeordnung eine besondere Erlaubnis des Ordnungsamtes gemäß §34a Gewerbeordnung. Die notwendige Unterrichtunge sowie Sachkundeprüfung wird nur von den IHKs angeboten und abgenommnen.
Wer eine Gaststätte eröffnen bzw. betreiben möchte braucht eine Erlaubnis des örtlichen Ordnungsamtes, wenn Alkohol ausgeschenkt werden soll. Dazu ist der Besuch einer Unterrichtung nach § 4 Abs.1 Ziff.4 des Gaststättengesetzes bei der Industrie- und Handelskammer vorgeschrieben.
Das Veranstalten von Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33 c der Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Hierfür ist der Besuch einer Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer vorgeschrieben.