Zoll- und Außenwirtschaftsrecht: Das ändert sich 2026

Ursprungsregeln in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region, CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM oder das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – das sind nur einige Themen, die Unternehmen mit Export- und Importgeschäften aktuell beschäftigen.

Zollrecht

Voranmeldung für Transit durch Österreich ab 2026 Pflicht

Ab 1. Januar 2026 müssen Unternehmen, die Waren durch Österreich im Transit transportieren, vor der Ankunft an der österreichischen Durchgangszollstelle eine elektronische Voranmeldung abgeben. Diese Voranmeldung muss über die neue IT-Anwendung „Smart Border Austria“ erfolgen.
Wenn die Voranmeldung nicht abgegeben wird, darf das Transportmittel nicht weiterfahren und wird an der Durchgangszollstelle zurückgewiesen. Betroffen sind alle NCTS-Vorgänge, bei denen die Durchgangszollstelle in Österreich liegt.

Zulassung als CBAM-Anmelder ab 2026 erforderlich

Ab dem 1. Januar 2026 gilt die EU-Verordnung 2023/956 (CBAM). Sie betrifft bestimmte Produkte wie Zement, Dünger, Eisen, Stahl und Aluminium. Für jährliche Importe von CBAM-Waren über 50 Tonnen ist dann die Zulassung zum CBAM-Anmelder Voraussetzung für die Einfuhr. Deshalb sollten betroffene Unternehmen möglichst zeitnah einen Antrag im CBAM-Register stellen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel „CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)”.

Einfuhrzollabfertigung: Zentrale Zollabwicklung

Mit dem „Centralised Clearance for Import” (CCI) können Wirtschaftsbeteiligte mit AEO C- und F-Zertifizierung künftig alle Einfuhrzollanmeldungen bei der für sie örtlich zuständigen Zollstelle abgeben. Dabei spielt es keine Rolle, wo in der Zollunion die Waren gestellt werden. Welche EU-Mitgliedstaaten bereits teilnehmen, finden Sie auf der Internetseite der EU-Kommission. Die Bewilligung für die Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr ist analog zu den übrigen mitgliedsstaatenübergreifenden zollrechtlichen Bewilligungen über das EU-Trader-Portal zu stellen.

Ursprungsregeln in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region (PEM)

Die neuen Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens der Pan-Europa-Mittelmeer-Region (PEM) sollten ursprünglich zum 1. Januar 2025 verpflichtend in Kraft treten. Doch es hatte sich gezeigt: Die Umsetzung schreitet in den einzelnen Ländern unterschiedlich schnell voran – und 2025 musste mit zwei parallelen Ursprungssystemen gearbeitet werden. Ab dem 1. Januar 2026 gibt es im PEM-Raum zwischen den Vertragsparteien jeweils nur noch ein anwendbares Abkommen für die Ursprungsregeln. Dieses ist entweder das revidierte regionale Übereinkommen (RÜ) oder das alte RÜ.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Artikel „Neue Ursprungsregeln PEM" sowie auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Informieren können Sie sich auch in unserem Webinar „Update Ursprungsregeln im PEM-Raum 2025“ am 22. Januar 2026, 10 bis 11:30 Uhr.

ATLAS – Ausfuhr (AES): Übergangszeit von ECS-P2 auf AES-P1 endet am 15. Dezember 2025

Die Generalzolldirektion informiert mit der ATLAS-Info 0878/2025, dass das technische Inkrafttreten der Umstellung auf AES-P1 am 15. Dezember endete.

Einfuhrkontrollsystem: Import Control System 2 (ICS2)

Das ICS2 ist ein EU-weites System zur elektronischen Vorabanmeldung von eingehenden Frachtsendungen, das den Zollbehörden eine Risikokontrolle der Warensendungen ermöglicht, bevor diese in der EU eintreffen. Summarische Eingangsanmeldungen (ESumA, englisch Entry Summary Declarations, ENS) sind durch alle Versender bzw. die Transportdienstleister zu erbringen.
Ab dem 3. Februar 2026 gelten im ICS2 wichtige Änderungen. Die bisherige Version (v2) wird vollständig außer Betrieb genommen, sodass ab diesem Datum ausschließlich die neue Version (v3) genutzt werden darf. ENS-Anmeldungen, die vor dem Stichtag noch mit v2 eingereicht wurden, können danach nicht mehr geändert werden.
Sollte eine Anpassung erforderlich sein, muss die ursprüngliche Meldung ungültig gemacht und vollständig neu in der v3 eingereicht werden. Unternehmen wird daher empfohlen, frühzeitig auf die neue Version umzustellen, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen. Die EU-Kommission stellt auf Ihrer Website zu ICS 2 zahlreiche Informationen zum Thema zur Verfügung.
Die Meldung Entry Summary Declaration (ENS) muss auch bei Wiedereinfuhr mit einem Carnet A.T.A. abgegeben werden, wenn der Warentransport durch eine Spedition/Frachtführer/Paketdienstleister durchgeführt wird. Dann müssen folgende Daten zur Verfügung gestellt werden: Warenbeschreibung, 6-stellige HS-Warennummer, Angaben zu beteiligten Parteien, EORI-Nummer.

Ursprungszeugnis

Die IHKs stellen bundesweit eine Million Ursprungszeugnisse (UZ) über das elektronische Portal aus. Trotz elektronischer Antragstellung und Bearbeitung gab es das Ursprungszeugnis selbst nur in Papierform. Seit September 2025 steht dieses wichtige Außenhandelsdokument als volldigitale Urkunde, als digitales Ursprungszeugnis oder kurz dUZ zur Verfügung.
Die IHK-Organisation ist damit Vorreiter in Deutschland: als erste ausgebende Einrichtung stellt sie ein Dokument in Massenanwendung volldigital bereit. Das eUZweb wurde um die Möglichkeit des Downloads des digitalen Ursprungszeugnisses und der dazugehörigen Bescheinigungen erweitert.

Statistik

Kombinierte Nomenklatur 2026 und Warenverzeichnis 2026

Die Kombinierte Nomenklatur 2026 wurde am 31. Oktober 2025 im Amtsblatt der EU L 2025/1926 veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026 mit den Warennummern (achtstellig) für Ausfuhren hat das Statistische Bundesamt im November 2025 veröffentlicht. Änderungen zum 1. Januar 2026 sind in einer Gegenüberstellung kenntlich gemacht.
Weitere Informationen zum Harmonisierten System haben wir für Sie zusammengestellt.

Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026

Auch 2026 wird es wieder eine aktuelle Fassung der verbindlichen Ausfüllanleitung für Zollanmeldungen geben. Änderungen sind kursiv eingearbeitet und damit erkennbar.

Intrahandelsstatistik

Der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik wird ebenfalls überarbeitet und steht ab 2026 aktualisiert zur Verfügung. Die jährlichen Meldeschwellen für Eingänge (3 Millionen Euro) und Versendungen (1 Millionen Euro) bleiben unverändert.

Exportkontrolle

Aktualisierung Dual-Use-Verordnung

Mit der Delegierten Verordnung vom 8. September 2025 hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Diese Delegierte Verordnung 2025/2003 ist am 15. November 2025 in Kraft getreten.

Novelle der Außenwirtschaftsverordnung

Mit der 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 29. Oktober 2025 wird die Ausfuhrliste neu formuliert. Die Änderungen sind bereits am 1. November 2025 in Kraft getreten. Sie setzt europäische und internationale Vorgaben in nationales Recht um. Die Novelle wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 261 vom 31. Oktober 2025 veröffentlicht.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt einen unverbindlichen Änderungsüberblick zu den Anpassungen und Korrekturen der Ausfuhrliste zur Verfügung.

Berichts- und Sorgfaltspflichten

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das dritte Jahr Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) liegt hinter uns. Das Gesetz verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, umfassende Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken entlang der Lieferkette zu erfüllen.
Diese Pflichten reichen von der Festlegung interner Zuständigkeiten und der Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen über die Implementierung von Präventionsmaßnahmen und die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus bis hin zur Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.
Die Bundesregierung plant derzeit eine Reform des LkSG, die Anfang 2026 in Kraft treten soll. Vorgesehen sind unter anderem eine Reduktion der Bußgeldtatbestände von 13 auf 4 sowie die Abschaffung der gesetzlichen Berichtspflicht. Um Unternehmen bereits vor Inkrafttreten zu entlasten, wurde das BAFA zum 1. Oktober 2025 angewiesen, die Prüfung der Berichte unverzüglich auszusetzen und laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren einzustellen, sofern die zugrunde liegenden Sachverhalte nach dem Reformentwurf nicht mehr als solche zu werten wären. Zudem sollen Bußgelder für die verbliebenen Bußgeldtatbestände nur noch im Falle schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen als Ultima Ratio verhängt werden.

EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) – EU-Parlament unterstützt Reform der EU-Lieferkettenrichtlinie

Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ist bereits 2024 formal in Kraft getreten. Ihre nationale Umsetzung war bis 2027 vorgesehen, mit Anwendbarkeit für deutsche Unternehmen ab 2028. Seit Februar dieses Jahres wird jedoch über eine Vereinfachung im Rahmen des sogenannten „Omnibus I“ diskutiert.
Nachdem die Europäische Kommission einen Entwurf zur Entlastung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Februar vorgelegt und der Rat am 23. Juni seine Verhandlungsposition beschlossen hat, hat nun auch das Europäische Parlament zugestimmt.
Vorgesehen sind unter anderem ein deutlich verkleinerter Adressatenkreis, ein stärker risikobasierter Ansatz sowie klar definierte Vorgaben, die den „Trickle-Down-Effekt“ für KMU begrenzen sollen. Die Trilogverhandlungen mit den Mitgliedstaaten haben am 18. November 2025 begonnen. Mit einem Abschluss der Reform wird bis Ende 2025 gerechnet. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel zur EU-Lieferkettenrichtlinie.

CBAM – Komplexer CO2-Ausgleich geht in die nächste Runde

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanismus) möchte Wettbewerbsverzerrungen durch international ungleiche CO2-Bepreisung entgegenwirken. Energieintensiv hergestellte (Vor-)Produkte werden bei Einfuhr in die EU mit einem Aufpreis beim Zollverfahren belegt. Unternehmen müssen über ihre in die EU eingeführten Waren, die unter die CBAM-Verordnung fallen, berichten. Aktuell zählen zu den betroffenen Produktgruppen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.
Kurz vor Ende des Jahres hat die EU-Kommission die fehlenden Rechtsakte veröffentlicht. Die nun veröffentlichten Durchführungsverordnungen geben das notwendige Rüstzeug, um sich für den Regelbetrieb optimal aufzustellen. Klarheit entsteht insbesondere bei der Berechnung der Emissionswerte, Angaben von Default-Werten und Benchmarks oder Zertifikatspreise. Zudem wird auf eine Ausweitung auf weitere Produktgruppen sowie nachgelagerte Waren aufmerksam gemacht. Die Texte sind auf der Webseite der EU-Kommission veröffentlicht.
Für jährliche Importe von CBAM-Waren über 50 Tonnen ist ab 1. Januar 2026 die Registrierung zum zugelassenen CBAM-Anmelder Voraussetzung für die Einfuhr. Ab Januar 2026 beginnt die Hauptphase des CBAM – ab 2027 muss umfassend berichtet werden.
Frist für den letzten CBAM-Quartalsbericht 2025 ist der 31. Januar 2026.
Eine Checkliste der Deutschen Emissionshandelsstelle zeigt alle Vorgaben auf.

EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten

Das EU-Parlament hat am 17. Dezember 2025 der erneuten Verschiebung und den gezielten Änderungen der EU-Entwaldungsverordnung zugestimmt. Alle Unternehmen haben ein weiteres Jahr Zeit, um die neuen Vorschriften zur Verhinderung von Entwaldung umzusetzen. Diese zusätzliche Zeit soll einen reibungslosen Übergang gewährleisten und Zeit für die Verbesserung des IT-Systems ermöglichen, das Betreiber, Händler und ihre Vertreter für elektronische Sorgfaltserklärungen nutzen.
  • Geltungsbeginn: 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.
  • Die Pflicht zur Einreichung einer Sorgfaltserklärung würde ausschließlich bei den Marktteilnehmern liegen, die das Produkt erstmals auf dem Markt bereitstellen.
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssten keine gesonderten Sorgfaltserklärungen mehr einreichen; lediglich die ersten nachgelagerten Wirtschaftsakteure müssten die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren und weitergeben.
  • Kleinst- und kleine Primärerzeuger müssten nur eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben.
  • Der Rat beauftragte zudem die Europäische Kommission, bis zum 30. April 2026 ein Simplification Review durchzuführen, um die Auswirkungen der EUDR und die administrative Belastung zu bewerten.
Im nächsten Schritt muss der Text vom Rat angenommen werden und vor Ende 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, damit die Änderungen in Kraft treten können.
Weitere Informationen sind in unserem Artikel Entwaldungsfreie Lieferketten zu finden.

Importverbot für Waren aus Zwangsarbeit

Der Vorschlag, den die Kommission im Rahmen ihrer Strategie „Decent Work Worldwide" im September 2022 veröffentlicht hat, sieht ein Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit vor.
Hierfür sollen die nationalen Behörden ermächtigt werden, in Zwangsarbeit hergestellte Waren nach einer Untersuchung vom europäischen Markt zu nehmen. Die EU-Mitgliedstaaten müssen bis zum 14. Dezember 2025 zuständige Behörden benennen.
Die Zollbehörden der Europäischen Union sollen entsprechende Produkte an den EU-Außengrenzen sowohl beim Import als auch beim Export identifizieren und stoppen.
Die Verordnung wurde am 12. Dezember 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2027.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemittelung der EU sowie auf unserer Internetseite.

Was sich sonst noch tut zum Jahreswechsel

E-Commerce Kleinsendungen aus Drittstaaten: Übergangslösung ab 2026

Die EU hat am 13. November 2025 beschlossen, bereits ab 2026 eine Übergangslösung für E-Commerce-Kleinsendungen aus Drittstaaten einzuführen. Hintergrund ist der stark gestiegene Zustrom unverzollter Sendungen aus Fernost. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich drauf geeinigt, dass ab Juli 2026 ein Zollsatz von 3 Euro pro Sendung auf E-Commerce-Pakete mit einem Wert von weniger als 150 Euro eingeführt wird. Weitere Informationen enthält die Pressemitteilung der EU-Kommission.
Mit dieser Interimsregelung sollen Zölle auf Waren unter 150 Euro schneller und einfacher erhoben werden können – also deutlich früher, als es die ursprünglich für 2028 geplante vollständige Abschaffung der 150-Euro-Freigrenze vorsieht. Die Ausarbeitung der Regelung beginnt unmittelbar nach dem Ratsbeschluss und soll innerhalb der kommenden Wochen erfolgen. Die Übergangslösung soll bis zur Einführung des neuen EU-Zolldatenhubs im Jahr 2028 gelten.

Ägypten: ACI-System für Luftfracht ab 1. Januar 2026

Die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer teilt mit, dass das Advance Cargo Information (ACI)-System ab dem 1. Januar 2026 für alle Luftfrachtsendungen nach Ägypten verpflichtend wird. Kuriersendungen, die per Paketdienstleister transportiert werden, sind laut Angaben von ACI nicht meldepflichtig.
Mit diesem System hat Ägypten ein elektronisches System zur Vorabregistrierung von Frachtinformationen eingeführt. Es dient vor allem der Risikobewertung und soll die Zollabfertigung beschleunigen. Für Seefracht ist es bereits seit Oktober 2021 Pflicht. Die Einführung für Luftfracht war ursprünglich für Oktober 2022 vorgesehen. Als exportierendes Unternehmen muss eine Registrierung bei CargoX erfolgen.

Frankreich: Einführung einer erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ab 2026

Ab dem 1. Juli 2026 tritt in Frankreich eine erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) für gewerbliche und industrielle Verpackungen in Kraft. Mehrere französische Rücknahmesysteme bereiten derzeit ihre Zulassung vor, damit betroffene Unternehmen sich ab Juli 2026 registrieren und ihre Mengen an Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen melden können, die für gewerbliche und industrielle Nutzer bestimmt sind. Nach aktuellem Informationsstand sind auch deutsche Unternehmen betroffen, die ihre Produkte über folgende Vertriebskanäle nach Frankreich exportieren:
  • Direktvertrieb an gewerbliche oder industrielle Endnutzer
  • Vertrieb über französische Händler (Ausnahme – Verkäufe über französische Einkaufszentralen)
Die AHK Frankreich (Tel. 0033 1 76310501, E-Mail: ecofrance@francoallemand.com) unterstützt Unternehmen bei der Registrierung, Mengenmeldung und Umsetzung ihrer EPR-Pflichten in Frankreich.

Außenwirtschaftsveranstaltungen

Bleiben Sie up to date: Wir führen auch im Jahr 2026 zahlreiche Außenwirtschaftsveranstaltungen als Präsenzveranstaltung und auch Webinare durch. Einen Überblick zu den Terminen haben wir für Sie zusammengestellt. Dieser wird laufend aktualisiert und erweitert.
Gerne beraten wir auch individuell. Sprechen Sie uns gerne an.